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Termine Juni bis September 2026


Last Minute: Damit Sie keine Fristen übersehen, finden Sie nachfolgend eine Übersicht über wichtige steuerliche Termine von Ende Juni bis Ende September 2026.







Juni 2026


30.06.2026:

  • Einreichung der Steuerklärungen 2025 via FinanzOnline ohne steuerliche Vertretung

  • Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können bis 30.06.2026 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2025 stellen. Ebenso endet die Frist für die Vorsteuererstattung aus den Nicht-EU-Staaten Norwegen und Schweiz. Spätestens bis zum 30.06.2026 müssen die Anträge vollständig bei den jeweils zuständigen Behörden eingegangen sein.


Juli 2026


01.07.2026:


September 2026


30.09.2026:

  • Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2025 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.09.2026.

  • Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025

    Für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 gilt immer noch die bekannte Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch.

  • Letzte Möglichkeit der Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für ESt und KöSt

  • Vermeidung von Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2025

    Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen von derzeit 3,53 % pa. Um diese zu vermeiden, empfiehlt es sich, bis zum 30.09.2026 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2025 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) werden Anspruchszinsen gutgeschrieben.

    ACHTUNG: Die Nachzahlung einer USt-Restschuld aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung sollte zur Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Problemen tunlichst umgehend entrichtet werden, jedenfalls aber binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= konkludente Selbstanzeige).


Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.


Foto: Unsplash | Catherine Hughes

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