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Splitter 3/2026

Aktualisiert: 18. Juni

Von der steuerlichen Einordnung von Ferialjobs bis zur zeitlich begrenzten NoVA-Rückvergütung: Hier finden Sie wichtige Änderungen aus verschiedenen Bereichen auf einen Blick.





Inhalt:


Steuerliche Einordnung von Ferialjobs

In den Sommermonaten nützen zahlreiche junge Menschen die Gelegenheit, ein Pflichtpraktikum zu absolvieren, erste berufliche Erfahrungen zu sammeln oder sich etwas dazuzuverdienen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Beschäftigungsformen:


Ferialarbeitnehmer

Wenn Schüler und Studenten im Sommer arbeiten, gelten sie als Dienstnehmer. Sie sind vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der ÖGK anzumelden. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie insbesondere der Kollektivvertrag und das Sozial-Dumpinggesetz. Über der Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 pro Monat (unverändert gegenüber dem Vorjahr) sind die Ferialarbeitnehmer vollversichert, ihre Beitragsmonate werden bei der Pensionsberechnung mitberücksichtigt.


Echte Praktikanten und Volontäre

Pflichtpraktika (mit und ohne Taschengeld) sind im Rahmen von schulischen und universitären Ausbildungen vorgesehen. Volontäre arbeiten freiwillig im Unternehmen mit. In beiden Fällen steht der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Die Tätigkeit der Praktikanten erfolgt unter der Anleitung des Dienstgebers, wohl auch um die betriebsinterne Sicherheit zu gewährleisten und die Infrastruktur nicht gänzlich frei zu nutzen. Bei Zahlung eines Taschengelds in Anerkennung der erbrachten Leistung liegt ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis vor, das eine ASVG-Pflichtversicherung begründet. Andernfalls besteht Unfallversicherungsschutz ohne Beitragsleistung durch den Dienstgeber aufgrund der gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler und Studierende.


Eine Sonderstellung nehmen Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe ein. Hier gilt das Pflichtpraktikum als echtes Dienstverhältnis, das entsprechend dem Kollektivvertrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung entlohnt werden muss.


Ferienjobs – was dürfen Jugendliche dazuverdienen?

Wenn Jugendliche mit Sommerjobs ihr eigenes Geld verdienen wollen, laufen Eltern Gefahr, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren.

  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.

  • Kinder über 19 Jahre müssen darauf achten, dass das zu versteuernde Einkommen (jährliches Bruttoentgelt ohne 13. und 14. Gehalt nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) € 17.212 nicht überschreitet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferienzeit erzielt wird. Lehrlingsentschädigungen und Waisenpensionen werden nicht auf diese Einkommensgrenze angerechnet. Sollte das zu versteuernde Einkommen des Kindes € 17.212 überschreiten, wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen. Auch beim Bezug von Studienbeihilfen können Studenten bis zu € 17.212 dazuverdienen.


TIPP: Eine Arbeitnehmerveranlagung für Niedrigverdiener bringt auf jeden Fall die Erstattung von bis zu 55 % der Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte Negativsteuer). In den meisten Fällen wird diese im Wege der antragslosen Veranlagung seitens des Finanzamts im Folgejahr erledigt.



NoVA-Rückvergütung ab 01.07.2026 zeitlich begrenzt

Beim Erwerb oder Import eines Fahrzeugs konnte die entrichtete NoVA bei einer späteren Lieferung oder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland anteilig rückvergütet werden. Die Höhe der Vergütung orientierte sich am gemeinen Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Beendigung der inländischen Zulassung.

 

Die ab 01.07.2026 in Kraft tretende Neuregelung schränkt die Rückvergütung deutlich ein. So ist eine Rückvergütung nur möglich, wenn das Fahrzeug im Inland lediglich vorübergehend verwendet wurde. Darunter ist eine ununterbrochene Zulassung im Inland von bis zu 48 Monaten ab der erstmaligen Zulassung zu verstehen. Kfz, die länger als vier Jahre in Österreich zugelassen sind, verlieren zur Gänze den Anspruch auf NoVA-Rückvergütung. Das BMF bestätigt die Meinung, dass die 48-Monatsfrist durch zwischenzeitliche An- und Abmeldungen weder unterbrochen noch verlängert wird. Die Rückvergütung ist mit der tatsächlich entrichteten NoVA begrenzt.

 

Wichtig für die Beurteilung der inländischen Verwendung sind die tatsächlichen Verhältnisse. Allein entscheidend sind also nicht Kennzeichen, Eigentum oder Sitz einer Gesellschaft. Vielmehr zielt die Beurteilung auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs und dessen dauernden Standort ab. Umstände für eine inländische Zuordnung sind der Ort der überwiegenden Nutzung, der Ort der regelmäßigen Abstellung und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Fahrzeug. Eine diesbezügliche lückenlose Dokumentation ist dringend anzuraten.

 

Als zusätzliche Nachweispflicht zu nennen ist die Bekanntgabe der FIN, die Sperre der Genehmigungsdatenbank, keine bestehende Zulassung im Inland und ein zusätzlicher gutachterlicher Wertnachweis bei Vergütungsbeträgen von mehr als € 5.000.

 

Hinweis: die Konsequenzen der Neuerungen bei der NoVA sind geringere Attraktivität von Gebrauchtfahrzeugexporten, höhere Kosten beim Leasing mit Auslandsbezug, sinkender Restwert bei älteren Fahrzeugen. Eine bloße Übertragung eines Fahrzeugs auf eine ausländische Gesellschaft oder ein Export „am Papier“ reichen keinesfalls. Entscheidend ist, ob die inländische Verwendung tatsächlich beendet wird und der Nutzungsschwerpunkt nachhaltig ins Ausland verlagert wird.


Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.


Foto: Unsplash | Thyla Jane



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