E-Firmenautos: Privatnutzung wird steuerpflichtig
Aktualisiert: vor 19 Minuten

Elektrofahrzeuge im betrieblichen Einsatz werden in Österreich derzeit durch eine steuerliche Sonderregelung begünstigt. Für Firmenautos mit rein elektrischem Antrieb fällt bei privater Nutzung bis Ende 2026 kein Sachbezug an. Ab 2027 muss für privat nutzbare Firmenfahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von null Gramm pro Kilometer ein reduzierter Sachbezug angesetzt werden. Die Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurde am 11. September 2026 kundgemacht.
Wie hoch ist der Sachbezug für E-Firmenautos?
Für emissionsfreie Firmenfahrzeuge gelten künftig folgende Werte:
Zeitraum | Sachbezug | Monatlicher Höchstbetrag |
Kalenderjahr 2027 | 0,375 % der Anschaffungskosten | 180 Euro |
Ab Kalenderjahr 2028 | 0,625 % der Anschaffungskosten | 300 Euro |
Als Bemessungsgrundlage dienen die tatsächlichen Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe.
Aufgrund der Höchstbeträge werden Anschaffungskosten von maximal 48.000 Euro berücksichtigt. Bei einem teureren Fahrzeug bleibt der monatliche Sachbezug mit 180 Euro im Jahr 2027 beziehungsweise 300 Euro ab 2028 begrenzt.
Beispiel für das Jahr 2027
Ein Arbeitgeber stellt einem Arbeitnehmer ein rein elektrisches Firmenfahrzeug mit Anschaffungskosten von 42.000 Euro zur Verfügung. Das Fahrzeug darf uneingeschränkt privat genutzt werden. Bis zum 31. Dezember 2026 beträgt der Sachbezug noch null Euro.
Ab Jänner 2027 beträgt der monatliche Sachbezug:
42.000 Euro × 0,375 % = 157,50 Euro
Die monatlichen 157,50 Euro erhöhen grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und Sozialversicherung sowie für die lohnabhängigen Abgaben des Arbeitgebers. Die tatsächliche Mehrbelastung des Beschäftigten hängt unter anderem vom persönlichen Grenzsteuersatz und von der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage ab.
Auch bereits vorhandene E-Firmenautos sind betroffen
Entscheidend ist die Möglichkeit der Privatnutzung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung, des Leasingbeginns oder der Erstzulassung. Daher sind ab Jänner 2027 auch Elektro-Dienstwagen betroffen, die das Unternehmen bereits früher angeschafft oder geleast hat.
Halber Sachbezug bei geringer Privatnutzung
Wird das Elektroauto im Jahresdurchschnitt für höchstens 500 nicht beruflich veranlasste Kilometer pro Monat genutzt, kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden.
Für emissionsfreie Firmenfahrzeuge ergeben sich damit folgende Höchstbeträge:
90 Euro monatlich im Jahr 2027,
150 Euro monatlich ab 2028.
Die geringe Privatnutzung muss nachvollziehbar mittels ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch oder einer vergleichbar verlässlichen Aufzeichnung dokumentiert werden. Die Grenze ist im Jahresdurchschnitt zu beurteilen. Ein sogenannter "Mini-Sachbezug", der anhand der tatsächlich privat gefahrenen Kilometer berechnet wird, ist bei emissionsfreien Kraftfahrzeugen nicht vorgesehen.
Als Privatfahrten gelten auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wird die private Nutzung hingegen nachweislich ausgeschlossen, ist kein Kfz-Sachbezug anzusetzen.
Kostenbeiträge von Beschäftigten können den Sachbezug vermindern
Leistet ein Arbeitnehmer einen Kostenbeitrag für das Firmenfahrzeug, kann sich dadurch der steuerpflichtige Sachbezug vermindern. Dabei ist zwischen laufenden und einmaligen Beiträgen zu unterscheiden:
Laufende Kostenbeiträge werden vom errechneten Sachbezugswert abgezogen.
Einmalige Beiträge zu den Anschaffungskosten vermindern die für den Sachbezug maßgebliche Berechnungsgrundlage.
Wichtig ist die Berechnungsreihenfolge: Ein laufender Kostenbeitrag ist vor Anwendung des monatlichen Höchstbetrags abzuziehen.
E-Firmenautos bleiben gegenüber Verbrennern begünstigt
Trotz des neuen Sachbezugs bleiben reine Elektrofahrzeuge gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungs- oder Hybridantrieb steuerlich begünstigt. Während der maximale monatliche Sachbezug für ein E-Auto ab 2028 bei 300 Euro liegt, kann der Sachbezug für andere Fahrzeuge – abhängig vom CO₂-Ausstoß – bis zu 720 oder 960 Euro monatlich betragen.
Plug-in-Hybridfahrzeuge fallen nicht unter die neuen begünstigten Werte, wenn ihr CO₂-Emissionswert über null Gramm pro Kilometer liegt.
Umsatzsteuer auf den neuen Sachbezug
Die Privatnutzung eines vorsteuerabzugsberechtigten Elektro-Firmenautos hat ab 2027 auch konkrete umsatzsteuerliche Folgen. Nach einer aktuellen WKO-Information ist aus dem neuen Sachbezugswert Umsatzsteuer herauszurechnen und vom Arbeitgeber abzuführen. Beim maximalen Sachbezugswert ergeben sich:
2027 höchstens 30 Euro Umsatzsteuer pro Monat aus dem Sachbezugswert von 180 Euro,
ab 2028 höchstens 50 Euro Umsatzsteuer pro Monat aus dem Sachbezugswert von 300 Euro.
Im oben genannten Beispiel beträgt der Sachbezugswert 157,50 Euro. Der darin enthaltene Umsatzsteueranteil beläuft sich auf 26,25 Euro.
Vorsteuerabzug hängt von den Anschaffungskosten ab
Für Elektro-Pkw gelten beim Vorsteuerabzug weiterhin besondere Wertgrenzen:
Bei Anschaffungskosten bis einschließlich 40.000 Euro kann grundsätzlich die gesamte Vorsteuer abgezogen werden.
Bei Anschaffungskosten über 40.000 Euro bis 80.000 Euro ist der Vorsteuerabzug entsprechend der Angemessenheitsgrenze zu korrigieren. Dies erfolgt über die Eigenverbrauchsbesteuerung.
Bei Anschaffungskosten von mehr als 80.000 Euro steht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zu.
Wird einem Dienstnehmer ein Elektro-Pkw mit Anschaffungskosten von mehr als 80.000 Euro zur Verfügung gestellt, fällt mangels Vorsteuerabzugs keine Umsatzsteuer auf den Sachbezug an. Der lohnsteuerliche Sachbezug von höchstens 180 beziehungsweise 300 Euro ist dennoch anzusetzen.
Was gilt bei Gehaltsumwandlungsmodellen?
E-Firmenautos werden häufig im Rahmen einer Gehaltsumwandlung angeboten. Dabei wird ein überkollektivvertraglicher Bruttobezug reduziert und im Gegenzug ein Elektrofahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt.
Der reduzierte Sachbezugswert gilt auch dann, wenn das Elektrofahrzeug im Rahmen einer befristeten oder unbefristeten Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird. Der Verzicht auf einen Teil des Bruttogehalts stellt keinen Kostenbeitrag dar, der den steuerlichen Sachbezugswert automatisch vermindert. Das kollektivvertragliche Mindestentgelt darf durch die Gehaltsumwandlung nicht unterschritten werden.
Neue Regelung für Poolfahrzeuge
Die endgültige Verordnung enthält auch eine Ergänzung für Fahrzeugpools.
Können Arbeitnehmer abwechselnd unterschiedliche arbeitgebereigene Fahrzeuge nutzen, werden grundsätzlich die durchschnittlichen Anschaffungskosten und die durchschnittlich anzuwendenden Sachbezugsprozentsätze herangezogen.
Besteht der Fahrzeugpool ausschließlich aus Fahrzeugen mit einem CO₂-Emissionswert von null Gramm pro Kilometer, ist der Sachbezug begrenzt auf:
maximal 180 Euro monatlich im Jahr 2027,
maximal 300 Euro monatlich ab 2028.
Bei einem gemischten Fahrzeugpool gelten weiterhin die allgemeinen Höchstbeträge. Befindet sich darunter zumindest ein Fahrzeug, für das der Sachbezugswert von zwei Prozent anzuwenden ist, beträgt der allgemeine Höchstwert 960 Euro. Andernfalls gilt grundsätzlich der Höchstwert von 720 Euro.
Laden beim Arbeitgeber bleibt begünstigt
Die Einführung des neuen Fahrzeug-Sachbezugs ändert grundsätzlich nichts an den bestehenden Begünstigungen für das Laden von Elektrofahrzeugen.
Für das unentgeltliche oder vergünstigte Aufladen eines arbeitgeber- oder arbeitnehmereigenen Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber ist weiterhin kein gesonderter Sachbezug anzusetzen.
Auch der Ersatz von Kosten für das Laden eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs an einer öffentlichen Ladestation kann ohne zusätzlichen Sachbezug erfolgen, wenn die Kosten entsprechend nachgewiesen werden.
Für das Aufladen zu Hause gelten besondere Nachweispflichten. Die Lademenge muss dem arbeitgebereigenen Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden können. Der jeweils steuerfrei ersetzbare Strompreis wird jährlich vom Finanzministerium festgelegt.
Wallbox-Zuschuss bis 2.000 Euro
Übernimmt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten einer Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug oder schafft er eine solche Ladeeinrichtung für den Arbeitnehmer an, ist bis zu einem Betrag von 2.000 Euro kein Sachbezug anzusetzen.
Übersteigen die Kosten diese Grenze, ist der darüber hinausgehende Betrag grundsätzlich als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erfassen.
Die Begünstigung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Leasingfinanzierungsmodellen für die Ladeeinrichtung angewendet werden.
Elektrofahrräder bleiben sachbezugsfrei
Elektrofahrräder sind von der neuen Sachbezugsregelung für emissionsfreie Kraftfahrzeuge nicht betroffen. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Elektrofahrrads bleibt daher nach den dafür geltenden Voraussetzungen weiterhin sachbezugsfrei.
Evaluierung im Jahr 2030
Die Auswirkungen der neuen Sachbezugswerte auf die Elektromobilität sollen im Jahr 2030 ausgewertet werden. Bis zu dieser Evaluierung sind dem Finanzministerium zufolge keine weiteren Anpassungen der neuen Sachbezugswerte vorgesehen.
Für Unternehmen ist jetzt ein guter Zeitpunkt, bestehende Fahrzeugmodelle, Dienstwagenvereinbarungen und geplante Neuanschaffungen auf ihre künftigen steuerlichen Auswirkungen zu prüfen. Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.
Foto: Wixmedien




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