Wegzugsbesteuerung: Neue Nachweispflichten ab 1. Juli 2026
- IG-TAX

- 17. Juni
- 2 Min. Lesezeit

Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 werden die Nachweispflichten im Zusammenhang mit der einkommensteuerlichen Wegzugsbesteuerung deutlich verschärft. Betroffen sind insbesondere Personen, die nach einem Wegzug aus Österreich von der sogenannten „Nichtfestsetzung“ der Wegzugssteuer profitieren. Wer die neuen Melde- und Nachweispflichten nicht erfüllt, riskiert erhebliche steuerliche Konsequenzen.
Was ist die Wegzugsbesteuerung?
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen – etwa Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Derivaten oder Kryptowährungen – unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Als steuerpflichtige Veräußerung gilt jedoch nicht nur der tatsächliche Verkauf. Auch bestimmte Vorgänge, die das österreichische Besteuerungsrecht einschränken, können eine Besteuerung auslösen.
Dazu zählen insbesondere:
der Wegzug aus Österreich in einen anderen Staat,
die Schenkung von Kapitalvermögen an Personen im Ausland.
In diesen Fällen spricht man von der sogenannten Wegzugsbesteuerung.
Die bisherige Regelung: Nichtfestsetzung der Steuer
Bei einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat wird die durch den Wegzug ausgelöste Steuer zwar berechnet, auf Antrag des Steuerpflichtigen jedoch zunächst nicht festgesetzt. Die Steuer wird somit erst fällig, wenn
das Kapitalvermögen tatsächlich veräußert wird oder
der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz später in einen Drittstaat außerhalb der EU bzw. des EWR verlegt.
Dieses System soll gewährleisten, dass die Steuer erst bei einer tatsächlichen Realisierung der stillen Reserven erhoben wird.
Neue Nachweispflichten ab 1. Juli 2026
Um die Einhaltung der Wegzugsbesteuerung besser kontrollieren zu können, werden ab
1. Juli 2026 neue Meldepflichten eingeführt.
Jährliche Nachweispflicht für neue Fälle
Ergeht der Bescheid über die Nichtfestsetzung nach dem 30. Juni 2026 und übersteigen die durch den Wegzug entstandenen Einkünfte aus Kapitalvermögen 100.000 Euro, muss der Steuerpflichtige künftig jährlich nachweisen, dass
das Kapitalvermögen noch nicht veräußert wurde und
kein anderes Ereignis eingetreten ist, das die Steuerpflicht auslöst.
Der Nachweis ist jeweils bis zum Ende des Folgejahres zu erbringen.
Achtung: Wird dieser Nachweis nicht rechtzeitig erbracht, gilt dies steuerlich als auslösendes Ereignis und die bisher aufgeschobene Steuer wird festgesetzt.
Einmalige Nachweispflicht für bestehende Fälle
Für Nichtfestsetzungen, die bereits vor dem 1. Juli 2026 erfolgt sind, gilt eine einmalige Übergangsregelung. Betroffen sind Fälle seit dem 31. Dezember 2005, sofern die von der Nichtfestsetzung erfassten Einkünfte aus Kapitalvermögen mehr als 100.000 Euro betragen haben.
In diesen Fällen ist bis spätestens 31. Dezember 2026 nachzuweisen, dass
das Kapitalvermögen weiterhin gehalten wird und
der Steuerpflichtige nach wie vor in einem EU-/EWR-Staat ansässig ist.
Achtung: Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erfolgt zwar nicht automatisch eine Steuerfestsetzung. Das Finanzamt kann jedoch weitere Ermittlungen einleiten, die letztlich zur Festsetzung der offenen Steuerschuld führen können.
Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne bei der Analyse Ihrer Situation, der Vorbereitung der erforderlichen Nachweise und der Kommunikation mit dem Finanzamt.
Foto: Wixmedien



Kommentare