Budget 2027/2028: Die wichtigsten steuerlichen Neuerungen im Überblick
- IG-TAX

- 11. Juni
- 5 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 23. Juni

Parallel zur Budgetrede des Finanzministers wurde am 10. Juni 2026 die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/2028 veröffentlicht. Das Gesetzespaket enthält zahlreiche steuerliche Maßnahmen, die der Budgetkonsolidierung dienen und sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen betreffen.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten geplanten steuerlichen Änderungen.
Inhalt:
Staffelung der Körperschaftsteuer
Wie bereits angekündigt, soll die Körperschaftsteuer künftig stufenweise ausgestaltet werden. Der reguläre Steuersatz von 23 % bleibt unverändert bestehen. Für Gewinnanteile, die EUR 1 Mio. übersteigen, soll jedoch ein erhöhter Steuersatz von 24 % gelten.
Die Regelung soll auch für Unternehmensgruppen Anwendung finden. Maßgeblich ist dabei das gesamte steuerliche Gruppeneinkommen. Betroffen sind zudem beschränkt steuerpflichtige Körperschaften.
Ausgenommen bleiben bestimmte Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Einrichtungen. Die neue Regelung soll erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.
GmbH: Neue Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten
Entnimmt ein Gesellschafter einer GmbH Geldmittel (insbesondere für seine private Lebensführung) aus der GmbH, ohne eine Gewinnausschüttung zu beschließen, wird der Geldbetrag auf einem Verrechnungskonto als Forderung der GmbH gegenüber dem Gesellschafter verbucht. Die VwGH-Rechtsprechung hat dies anerkannt und keine verdeckte Ausschüttung des Geldbetrags angenommen, wenn mit der Tilgung der Forderung zu rechnen ist.
Dies soll nun ab 2027 verschärft werden: Das Verrechnungskonto muss entweder bis zum Ablauf des Bilanzstichtags der GmbH ausgeglichen werden oder es muss der Stand des Verrechnungskontos in eine fremdübliche verzinste Darlehensforderung umgewandelt werden, ansonsten ist der Betrag des Verrechnungskontos als steuerpflichtig an den Gesellschafter ausgeschüttet anzusehen und für diesen Betrag die KESt zu entrichten.
Achtung: Ein Darlehen ist nur dann fremdüblich, wenn es die Voraussetzungen für Verträge zwischen nahen Angehörigen erfüllt (insbesondere Schriftlichkeit, entsprechende Sicherheiten, fremdübliche Laufzeit, entsprechende Verzinsung, Bonitätsprüfung, wobei bei der Beurteilung der Bonität des Gesellschafters seine Beteiligung an der GmbH außer Betracht bleibt).
Diese strengeren Anforderungen sollen erstmals bereits für Wirtschaftsjahre der GmbH gelten, die im Kalenderjahr 2027 enden. Ist der Gesellschafter zumindest zu 10 % an der GmbH beteiligt, gilt diese strenge Neuregelung nur für jene Forderungsteile, die den Betrag von € 50.000 übersteigen.
Verschärfungen bei der Immobilienertragsteuer
Für sogenannte Altgrundstücke – also Immobilien, die bereits vor dem 31. März 2012 steuerfrei waren – sind höhere effektive Steuerbelastungen vorgesehen.
Während der nominelle Steuersatz von 30 % unverändert bleibt, werden die pauschalen Anschaffungskosten angepasst. Dadurch erhöht sich die tatsächliche Steuerbelastung:
bei nicht umgewidmetem Altvermögen von bisher 4,2 % auf künftig 6 %,
bei umgewidmeten Grundstücken von bisher 18 % auf 21 %,
bei Umwidmungen ab 2025 unter Berücksichtigung des Umwidmungszuschlags faktisch auf bis zu 27,3 %.
Die Änderungen sollen auf Veräußerungen ab dem 1. Jänner 2027 Anwendung finden.
Änderungen im Einkommensteuerrecht
Sachbezug für Elektrofahrzeuge
Die bisherige vollständige Sachbezugsbefreiung für emissionsfreie Firmenfahrzeuge soll schrittweise eingeschränkt werden.
Vorgesehen ist:
ab 2027 ein Sachbezug von 0,375 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 180 pro Monat,
ab 2028 ein Sachbezug von 0,625 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 300 pro Monat.
Ende von Homeoffice- und Arbeitsplatzpauschalen
Bis zum Jahr 2026 gibt es für Selbständige ein Arbeitsplatzpauschale von € 1.200 bzw. € 300, wenn der Selbständige seine betriebliche Tätigkeit zumindest zum Teil in seiner Wohnung ausübt, aber dort kein gesondertes Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
Bis zum Jahr 2026 können Arbeitnehmer, die Telearbeit verrichten, ein Telearbeitspauschale von maximal € 300 absetzen.
Sowohl das Arbeitsplatzpauschale als auch das Telearbeitspauschale entfallen ab 2027. Ab 2027 ist auch ein vom Arbeitgeber ausbezahltes Telearbeitspauschale lohnsteuerpflichtig.
Die steuerliche Absetzbarkeit ergonomischer Büroausstattung soll hingegen weiterhin bis zu EUR 300 pro Jahr möglich bleiben.
Änderungen beim Familienbonus
Bei gemeinsam lebenden (Ehe-)Partnern kann der Familienbonus Plus für ein Kind aufgeteilt werden.
Im Fall von getrennten Eltern kann der Familienbonus Plus zwischen jenem Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, und dem getrennt lebenden Elternteil nur dann aufgeteilt werden, wenn der getrennt Lebende den Unterhalt für das Kind bezahlt.
In beiden genannten Aufteilungssituationen (gemeinsam oder getrennt Lebende) kann derzeit die Aufteilung 50:50 erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass eine der beiden Personen gänzlich verzichtet und die andere Person den vollen Familienbonus Plus erhält.
Ab 2027 soll die Aufteilung des Familienbonus Plus stärker eingeschränkt werden. Für Kinder, die älter als 4 Jahre sind, ist eine Aufteilung zwischen den beiden Personen zwingend im Ausmaß 75:25 oder 50:50 zu wählen. Diese zwingende Aufteilung des Familienbonus Plus soll einen Anreiz schaffen, wieder eine Berufstätigkeit aufzunehmen.
Darüber hinaus ist eine Aussetzung der Inflationsanpassung beim Kinderabsetzbetrag vorgesehen.
Degressive Abschreibung
Für Elektrizitätsunternehmen soll der Höchstsatz der degressiven Abschreibung für die Wirtschaftsjahre 2027 bis 2029 befristet von derzeit 30 % auf 10 % abgesenkt werden. Die Reduktion soll sämtliche Investitionen erfassen, die seit Einführung der degressiven Abschreibung bis zum 31. Dezember 2025 angeschafft oder hergestellt wurden. Investitionen, die im Wirtschaftsjahr 2026 getätigt werden, sollen von dieser Einschränkung ausgenommen bleiben.
Gewinnfreibetrag künftig nur mehr für Realinvestitionen
Zur Budgetkonsolidierung soll der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag vorübergehend eingeschränkt werden.
Für Wirtschaftsjahre zwischen 2027 und 2029 sollen Wertpapierinvestitionen nicht mehr als begünstigte Investitionen gelten. Der Gewinnfreibetrag kann in diesem Zeitraum somit grundsätzlich nur mehr durch Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter genutzt werden.
Ab 2030 soll die Wertpapierlösung wieder zur Verfügung stehen.
Bankenabgabe verlängert
Die derzeit erhöhte Stabilitätsabgabe für Banken soll bis Ende 2029 verlängert werden.
Auch die bereits eingeführte Sonderzahlung bleibt grundsätzlich bestehen und soll erst ab 2029 schrittweise reduziert werden. Ab 2030 ist ein Auslaufen dieser zusätzlichen Belastungen vorgesehen.
Änderungen bei der Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Steuer, die beim Import von Waren aus Nicht-EU-Ländern (Drittstaaten) anfällt. Durch das EUSt-Neu-Verfahren können Unternehmen die Steuer direkt auf ihr Abgabenkonto beim Finanzamt buchen lassen, anstatt sie sofort beim Zollamt vorzufinanzieren oder bar zu entrichten. Wenn der Verdacht auf steuerliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Einfuhren besteht, sollen Unternehmen künftig zeitlich befristet von diesem Verfahren ausgeschlossen werden.
Neue Bewertungsregeln für Unternehmensanteile
Im Bewertungsrecht ist eine wesentliche Änderung für die Bewertung von Kapitalanteilen geplant. Künftig soll unter bestimmten Voraussetzungen bereits ein einzelner Verkaufsvorgang als Grundlage für die Ermittlung des gemeinen Wertes herangezogen werden können. Dies betrifft insbesondere:
Schenkungen,
Stiftungseinbringungen,
unentgeltliche Übertragungen von Unternehmensanteilen.
Die Finanzverwaltung erhält dadurch erweiterte Möglichkeiten, höhere Unternehmenswerte anzusetzen. Die Regelung soll bereits für Bewertungsvorgänge nach dem 10. Juni 2026 gelten.
Mehr Transparenz bei Immobilien und Vermietungen
Zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen im Immobilienbereich sollen die Datenbestände der Finanzverwaltung erweitert werden. Künftig sollen zusätzliche Informationen aus dem Grundbuch und vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für steuerliche Kontrollzwecke verwendet werden dürfen.
Ziel ist insbesondere die bessere Aufdeckung von:
nicht erklärten Vermietungseinkünften,
Scheingeschäften,
risikobehafteten Immobilientransaktionen.
Sonstige geplante Maßnahmen
Das Budgetbegleitgesetz enthält darüber hinaus zahlreiche weitere Änderungen:
Anhebung der Alkoholsteuer,
Ausweitung finanzstrafrechtlicher Bestimmungen auf tabakverwandte Produkte (z. B. E-Zigaretten),
Anpassungen bei der NoVA für Importfahrzeuge aus Drittstaaten,
Senkung des FLAF-Dienstgeberbeitrags von 3,7 % auf 2,7 %,
Ausweitung der Dienstgeberbeitragspflicht auf bestimmte ältere Arbeitnehmer,
Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung,
schrittweise Abschaffung der reduzierten Arbeitslosenversicherungsbeiträge für niedrige Einkommen.
Weitere Details finden Sie hier:
Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zur endgültigen Beschlussfassung weiterhin Änderungen möglich.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.
Foto: Unsplash | Sam



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