EU schafft Zollfreigrenze für Kleinsendungen ab
- IG-TAX

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Die Europäische Union reformiert ihr Zollrecht und hebt mit Wirkung zum 1. Juli 2026 die bisherige Zollfreigrenze für Kleinsendungen aus Nicht-EU Staaten mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro auf. Ziel der Neuregelung ist es, die Zollabwicklung zu modernisieren und die Kontrolle von Importen aus Drittstaaten zu verbessern.
Warum wird die Zollfreigrenze gestrichen?
In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Kleinsendungen aus Drittstaaten massiv gestiegen. Ein großer Teil dieser Waren wird über internationale Onlineplattformen direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb der EU verkauft.
Nach Ansicht der Europäischen Kommission führt die bisherige Regelung zu mehreren Problemen:
Wettbewerbsnachteile für europäische Händler
Missbrauch durch unrichtige Wertangaben bei Importen
Gesundheits- und Sicherheitsrisiken bei Produkten
Hoher Kontrollaufwand für die Zollbehörden
Zusätzliche Umweltbelastungen durch den massenhaften Versand von Kleinsendungen
Übergangsregelung bis 2028: Die neue Zollpauschale
Um den Verwaltungsaufwand während der Umstellung zu reduzieren, führt die EU vom
1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 eine vereinfachte Übergangsregelung ein.
Für bestimmte Kleinsendungen mit einem Warenwert von höchstens 150 Euro wird anstelle der regulären, warenabhängigen Zollberechnung eine pauschale Zollabgabe von
drei Euro erhoben.
Die Regelung gilt insbesondere für:
Sendungen aus dem Drittland an private Endverbraucher im Rahmen des Import One Stop Shop (IOSS)
Pakete und Päckchen aus dem Drittland im klassischen Postverkehr
Die Pauschale gilt nicht pro Paket
Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass die neue Abgabe pro Sendung erhoben wird. Tatsächlich wird die Pauschale pro Warenkategorie beziehungsweise Tarifposition innerhalb einer Sendung berechnet. Maßgeblich ist die Einreihung nach dem sechsstelligen KN-Code (Kombinierte Nomenklatur).
Beispiel:
Ein Paket enthält ein T-Shirt und eine Powerbank.
Da beide Produkte unterschiedlichen Zolltarifpositionen zugeordnet werden, fällt die Drei-Euro-Pauschale zweimal an. Die gesamte Zollabgabe beträgt daher sechs Euro. Der Direktversand aus Nicht-EU-Ländern wird somit unattraktiver, weil gemischte Warenkörbe mehrfach belastet werden können.
Weitere Gebühren ab November 2026 möglich
Neben der neuen Zollregelung wird auf EU-Ebene eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr diskutiert. Diese sogenannte "Union Handling Fee" soll die Kosten der Zollabwicklung abdecken. Betrag und konkreter Anwendungszeitpunkt stehen noch nicht fest. Nach derzeitigem Stand könnte ab 1. November 2026 zusätzlich zum Zoll eine Gebühr von rund zwei Euro pro Sendung eingeführt werden. Die endgültige gesetzliche Ausgestaltung bleibt jedoch abzuwarten.
IOSS bleibt für Unternehmen ein wichtiger Vorteil
Die Einfuhrumsatzsteuer fällt weiterhin an. Eine Ausnahme besteht bei Nutzung des Import-One-Stop-Shop (IOSS)-Verfahrens. Wird eine Sendung ordnungsgemäß über das IOSS-Verfahren abgewickelt, bleibt sie weiterhin von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuer wird bereits beim Verkauf an den Endkunden erhoben und über das IOSS-System abgeführt.
Für alle anderen Einfuhren sind grundsätzlich die regulären Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) zu entrichten.
Wer ist Zollschuldner?
An den bestehenden Regelungen zum Zollschuldner ändert sich nichts.
Zollschuldner bleibt weiterhin der Anmelder der Ware. Dieser muss grundsätzlich im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sein.
Nicht in der EU ansässige Unternehmen benötigen regelmäßig einen indirekten Vertreter innerhalb der EU, der die Zollanmeldung übernimmt.
Ausblick: EU-Zolldatenplattform ab 2028
Mit der Einführung des EU Customs Data Hub soll die Zollabwicklung künftig weitgehend digitalisiert werden. Nach aktuellem Stand sollen ab Juli 2028 für sämtliche Einfuhren wieder die tatsächlichen warenbezogenen Zollsätze angewendet werden.
Unternehmen sollten ihre Import- und Zollprozesse rechtzeitig überprüfen und sich auf die neuen Regelungen vorbereiten.
Nicht mit der österreichischen Paketabgabe zu verwechseln
Von den europäischen Zollmaßnahmen zu unterscheiden ist die geplante österreichische Paketabgabe. Dabei handelt es sich um eine nationale Maßnahme, die unabhängig von den EU-Zollvorschriften eingeführt werden soll. Nach aktuellen Plänen ist eine Abgabe von zwei Euro pro Paket vorgesehen, die für große Onlinehändler mit einem Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro gelten soll. Allerdings soll die Abgabe auch eingehoben werden, wenn ein kleiner Händler über eine entsprechend große Plattform – wie z. B. Amazon oder eBay – Waren vertreibt.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.
Foto: Wixmedien



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