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Termine September und Oktober 2026

  • Autorenbild: IG-TAX
    IG-TAX
  • vor 19 Stunden
  • 2 Min. Lesezeit
klingelnder Wecker, damit man keine steuerlichen Termine im September oder Oktober versäumt.

Damit Sie keine Fristen übersehen, finden Sie nachfolgend einen Überblick über wichtige steuerliche Termine im September und Oktober 2026.







September 2026


30.09.2026:


  • Rückwirkende Umgründungsvorgänge

Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2025 bis spätestens 30.09.2026 beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen Finanzamt anzumelden.


  • Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern

Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Bitte informieren Sie sich vorher über die im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug. So sind beispielsweise in vielen EU-Mitgliedstaaten Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen und daher auch nicht erstattungsfähig. Die Antragstellung hat zwingend über FinanzOnline zu erfolgen.

 

  • Vermeidung von 3,53 % Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2025

Mit Wirkung ab 1. Oktober 2026 kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlung betreffend das Jahr 2025 zur Verrechnung von Anspruchszinsen von 3,53 %. Allerdings besteht die Möglichkeit, durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung für 2025, diese Zinsenvorschreibung zu verhindern. Anspruchszinsen unter €  50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2025 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) werden Anspruchszinsen gutgeschrieben.


HINWEIS: Die vom Finanzamt bescheidmäßig verhängten Zinsen stellen keine Betriebsausgabe dar. Bankzinsen können als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Sollte daher eine rechtzeitige freiwillige Anzahlung aus Liquiditätsgründen nicht möglich sein, ist eine Kreditfinanzierung vorzuziehen. Ergibt die Umsatzsteuerjahreserklärung eine USt-Restschuld, sollte zur Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Problemen umgehend der Nachzahlungsbetrag entrichtet werden, jedenfalls aber binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= konkludente Selbstanzeige).


Weitere Infos finden Sie hier:



  • Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen 2026 beantragen

Bis zum 30.09.2026 besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen an Einkommen- sowie Körperschaftsteuer für das laufende Jahr herabsetzen zu lassen. Als Begründung empfiehlt sich, eine Prognoserechnung mit ausführlicher Erläuterung der wirtschaftlichen Entwicklung vorzulegen. Mit einer entsprechenden Anpassung ist spätestens bis zur Fälligkeit des Vorauszahlungstermins am 15.11.2026 zu rechnen. Eine Rückzahlung aller bis dahin getätigten (erhöhten) Vorauszahlungen für 2026 ist möglich.


  • Firmenbuch - Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2025

Die offenzulegenden Unterlagen betreffend Jahres- und Konzernabschluss mit Bilanzstichtag 31.12.2025 müssen bis spätestens Mittwoch, den 30.09.2026 beim Firmenbuchgericht im strukturierten XML-Format eingelangt sein. Die Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder österreichischer Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften haben ebenfalls die Unterlagen der Hauptgesellschaft in deutscher oder englischer Sprache offenzulegen. Seit 01.07.2026 sind weitere Melde- und Berichtspflichten durch die Einführung des NaBeG zu erfüllen. Idealerweise geschieht dies gemeinsam mit der Offenlegung von Jahres- und Konzernjahresabschluss im strukturierten XML-Format. Auf die Verhängung von Zwangsstrafen seitens des Firmenbuchgerichts bei verspäteter oder unvollständiger Offenlegung sei gesondert hingewiesen.

Weitere Informationen finden Sie hier:




Oktober 2026


01.10.2026:


Die Zustellung von Paketen im Inland an Konsumenten im Rahmen von Versandhandelsumsätzen unterliegen der Paketsteuer in Höhe von € 2 pro zugestelltem Paket. Dies gilt auch für kleine österreichische Unternehmen, die ihre Produkte über internationale Plattformen vertreiben.

TIPP: geplante Bestellungen über große Plattformen (z.B. Amazon) sollten in den September vorgezogen werden.

Weitere Infos finden Sie hier:



Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.


Foto: Unsplash | Catherine Hughes


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