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Paketsteuer startet ab Oktober 2026

  • Autorenbild: IG-TAX
    IG-TAX
  • vor 13 Stunden
  • 3 Min. Lesezeit

Mit dem Paketsteuergesetz (PakStG) wird in Österreich ab 1. Oktober 2026 eine Steuer auf bestimmte Paketzustellungen im Versandhandel eingeführt. Das Gesetz wurde als Artikel 44 des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) kundgemacht.




Die Paketsteuer soll auf das starke Wachstum des Onlinehandels reagieren und zur Gegenfinanzierung der Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Lebensmittel beitragen. Direkt betroffen sind ausschließlich große Versandhändler.


Welche Zustellungen unterliegen der Paketsteuer?

Die Zustellung von Paketen im Inland unterliegt der Paketsteuer, wenn sie im Rahmen eines Versandhandelsumsatzes an private Endkunden erfolgt. Die Regelung gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Beförderung oder den Versand der Ware indirekt veranlasst oder unterstützt. Voraussetzung ist zudem, dass der Verkauf im Rahmen eines Fernabsatzvertrags – beispielsweise über einen Webshop oder eine Onlineplattform – abgeschlossen wird.


Es ist unerheblich, aus welchem Land das Paket versendet wird. Maßgeblich sind die Zustellung in Österreich und die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Bestellungen, die online aufgegeben, anschließend aber von den Kunden im Geschäft abgeholt werden ("Click and Collect"), fallen grundsätzlich nicht unter diesen Versandhandelsbegriff.


Welche Unternehmen müssen die Paketsteuer bezahlen?

Steuerschuldner ist der jeweilige Versandhändler. Erfasst werden jedoch nur Unternehmen, deren Versandhandelsumsätze mit Paketen in Österreich im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten haben.


Für österreichische Klein- und Mittelunternehmen bedeutet das: Sie werden aufgrund der hohen Umsatzschwelle in der Regel nicht selbst paketsteuerpflichtig. Eine Besonderheit gilt für elektronische Schnittstellen: Unterstützt ein Unternehmer Verkäufe über einen Marktplatz, eine Plattform oder ein vergleichbares Portal, werden die entsprechenden Versandhandelsumsätze für Zwecke der Paketsteuer diesem Plattformbetreiber zugerechnet. Dadurch kann die neue Abgabe insbesondere große internationale Onlineplattformen betreffen, über die auch kleinere österreichische Händler ihre Waren anbieten.


Wie hoch ist die Paketsteuer?

Die Steuer beträgt grundsätzlich zwei Euro pro zugestelltem Paket. Alternativ kann ein Versandhändler die Steuer pro Bestellung berechnen, sofern die Bestellung zu einer steuerpflichtigen Zustellung führt. Die einmal gewählte Berechnungsmethode muss für sämtliche Bestellungen innerhalb des jeweiligen Erklärungszeitraums einheitlich angewendet werden. Ein Wechsel zwischen der Paket- und der Bestellungsberechnung innerhalb eines Quartals ist daher nicht vorgesehen.


Die Paketsteuer ist eine eigenständige nationale Abgabe und kein Zoll. Der gesetzliche Steuerschuldner ist der Versandhändler. Ob betroffene Unternehmen die zusätzliche Belastung wirtschaftlich selbst tragen oder über Versandkosten beziehungsweise Preise weitergeben, hängt von deren Preis- und Vertragsgestaltung ab.


Wann entsteht die Steuerschuld?

Die Steuerschuld entsteht nicht erst bei der tatsächlichen Zustellung, sondern bereits mit der Annahme der Zahlung für den jeweiligen Versandhandelsumsatz. Für die erstmalige Anwendung ist daher insbesondere der Zeitpunkt der Zahlungsannahme relevant. Das Paketsteuergesetz gilt für Zustellungen, bei denen die Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht. Erfolgt die Zahlungsannahme beispielsweise am 2. Oktober 2026, kann die Paketsteuer bereits anfallen, auch wenn das Paket erst einige Tage später zugestellt wird.


Nach erfolgter Zustellung entfällt die Steuerschuld nicht mehr. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ware anschließend von der Kundin oder dem Kunden retourniert und der ursprüngliche Umsatz rückabgewickelt wird.


Erklärung und Bezahlung über FinanzOnline

Betroffene Versandhändler müssen die Paketsteuer selbst berechnen. Der Erklärungszeitraum entspricht dem Kalendervierteljahr. Die Steuererklärung ist spätestens am letzten Tag des Monats einzureichen, der auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgt. Die Übermittlung hat elektronisch über FinanzOnline mittels Datenstromübertragung oder Webservice zu erfolgen. Zum gleichen Termin ist die Paketsteuer zu entrichten.

Für das vierte Quartal 2026 endet die erste Erklärungs- und Zahlungsfrist somit grundsätzlich am 31. Jänner 2027.


Versandhändler müssen außerdem geeignete Aufzeichnungen über die Steuer und deren Berechnungsgrundlagen führen. Diese Unterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren und dem zuständigen Finanzamt auf Aufforderung elektronisch zu übermitteln.


Fiskalvertretung für Unternehmen aus Drittstaaten

Versandhändler ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in Österreich, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat benötigen einen österreichischen Fiskalvertreter. Die Bestellung muss rechtzeitig vor Einreichung der ersten Paketsteuererklärung erfolgen. Als Fiskalvertreter kommen in Österreich Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare infrage. Auf diesem Weg sollen auch große Versandhandelsunternehmen aus Drittstaaten in das österreichische Erklärungs- und Kontrollsystem eingebunden werden.



Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.


Foto: Wixmedien



 
 
 

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