Steuernachzahlung 2025: Ab Oktober 2026 drohen Anspruchszinsen
- IG-TAX

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Wer für das Jahr 2025 mit einer Steuernachzahlung rechnet, sollte den 30. September 2026 im Blick behalten. Ab 1. Oktober können für Nachforderungen Anspruchszinsen anfallen. Bei Einkommen- und Körperschaftsteuer lässt sich die Zinsbelastung durch eine rechtzeitige Anzahlung vermeiden oder zumindest reduzieren.
Überblick:
Anspruchszinsen 2026 | |
Betroffenes Steuerjahr | 2025 |
Beginn Zinsenlauf | 1. Oktober 2026 |
Aktueller Zinssatz | 3,53 % p.a. |
Bagatellgrenze | Zinsen unter € 50 werden nicht festgesetzt |
Mögliche Maßnahme | Anzahlung bis 30. September 2026 |
Rechtsgrundlage | § 205 BAO |
Anspruchszinsen bei Einkommen- und Körperschaftsteuer
Die endgültige Höhe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer steht regelmäßig erst mit Erlassung des Jahressteuerbescheids fest. Weicht die festgesetzte Steuer von den bereits geleisteten Vorauszahlungen ab, kann daraus entweder eine Nachforderung oder eine Gutschrift entstehen. § 205 der Bundesabgabenordnung (BAO) sieht für diese Differenzbeträge eine Verzinsung vor.
Sie beginnt grundsätzlich mit 1. Oktober des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres und läuft bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids. Für das Veranlagungsjahr 2025 startet der Zinsenlauf somit am 1. Oktober 2026. Die Verzinsung ist auf höchstens 48 Monate begrenzt.
Die Regelung wirkt in beide Richtungen: Führt der Steuerbescheid zu einer Nachforderung, können Anspruchszinsen vorgeschrieben werden. Ergibt sich dagegen eine entsprechende Gutschrift, können Gutschriftzinsen entstehen.
Anspruchszinsen auch bei längerer Bearbeitungsdauer des Finanzamts
Für die Entstehung von Anspruchszinsen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, weshalb der Steuerbescheid erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erlassen wird.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat dies in einer Entscheidung vom 27. März 2026 (RV/5100245/2025) erneut bestätigt.
Im konkreten Verfahren argumentierte der Steuerpflichtige unter anderem mit der Dauer des Veranlagungsverfahrens. Das BFG stellte jedoch klar, dass die Anspruchsverzinsung unabhängig von der Verfahrensdauer erfolgt. Die Vorschreibung der Zinsen ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde.
Damit kann eine Zinsbelastung auch dann entstehen, wenn die Steuererklärung rechtzeitig eingereicht wurde und sich die Erlassung des Steuerbescheids verzögert.
Wie hoch sind die Anspruchszinsen 2026?
Die Höhe der Anspruchszinsen ist gesetzlich an den österreichischen Basiszinssatz gekoppelt. Sie beträgt 2 Prozentpunkte pro Jahr über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz liegt derzeit bei 1,53 %. Daraus ergibt sich aktuell ein Zinssatz für Anspruchszinsen von
3,53 %. Zinsen unter 50 Euro werden nicht festgesetzt.
Wie können Anspruchszinsen verringert bzw. vermieden werden?
Wer für 2025 eine höhere Einkommen- oder Körperschaftsteuer erwartet, kann bereits vor Beginn des Zinsenlaufs tätig werden. Um Anspruchszinsen für das Veranlagungsjahr 2025 von Beginn an zu vermeiden oder zu reduzieren, sollte eine entsprechende Anzahlung spätestens bis 30. September 2026 bekannt gegeben und entrichtet werden. Nach § 205 Abs. 3 BAO können Anzahlungen auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer auch wiederholt bekannt gegeben werden.
Wird eine erwartete Nachforderung rechtzeitig abgedeckt, kann dadurch die Bemessungsgrundlage für spätere Anspruchszinsen entsprechend reduziert werden. Die Anzahlung wird allerdings höchstens im Ausmaß der tatsächlich entstehenden Nachforderung verrechnet.
Sonderregelungen für Umsatzsteuerzinsen
Neben Einkommen- und Körperschaftsteuer kennt die Bundesabgabenordnung seit 2022 auch eine eigene Verzinsung für die Umsatzsteuer. Die Regelungen finden sich in § 205c BAO und betreffen sowohl Nachforderungen als auch bestimmte Gutschriften aus Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen.
Auch Umsatzsteuerzinsen betragen 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und damit derzeit 3,53 % pro Jahr. Beträge unter 50 Euro werden nicht festgesetzt. Anders als bei den Anspruchszinsen nach § 205 BAO sieht § 205c BAO keine allgemeine Begrenzung des Zinsenlaufs auf 48 Monate vor.
Wann die Verzinsung beginnt, hängt davon ab, wie die Gutschrift oder Nachforderung entsteht.
Umsatzsteuergutschriften
Bei einem in einer Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemachten Überschuss beginnt die Verzinsung grundsätzlich ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung. Sie läuft im Regelfall bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto.
Entsteht eine Gutschrift aufgrund der Umsatzsteuerjahreserklärung, beginnt der relevante Zeitraum grundsätzlich ebenfalls ab dem 91. Tag nach Einlangen der Erklärung und endet mit der Bekanntgabe des entsprechenden Bescheids bzw. Erkenntnisses.
Umsatzsteuernachforderungen
Bei Nachforderungen gelten je nach Entstehungsgrund unterschiedliche Zeitpunkte:
Bei einer verspätet eingereichten UVA kann die Verzinsung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung einsetzen.
Ergibt sich die Nachforderung dagegen aus der Umsatzsteuerjahresveranlagung, beginnt der Zinsenlauf grundsätzlich mit 1. Oktober des Folgejahres und endet mit der Bekanntgabe des Bescheids bzw. Erkenntnisses.
Korrekturen bei der Umsatzsteuer sorgfältig vorbereiten
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn sich bei der Überprüfung bereits abgegebener Umsatzsteuervoranmeldungen oder einer Umsatzsteuerjahreserklärung eine zusätzliche Steuerschuld ergibt.
Neben möglichen Umsatzsteuerzinsen können in solchen Fällen auch finanzstrafrechtliche Fragestellungen relevant werden. Vor einer Berichtigung sollte daher geprüft werden, welche abgaben- und finanzstrafrechtlichen Schritte im konkreten Fall erforderlich sind und ob gegebenenfalls eine Selbstanzeige in Betracht kommt.
Im Rahmen unserer Steuerberatung unterstützen wir Sie bei der Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen und möglicher weiterer Schritte. Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Foto: Wixmedien



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