top of page

Vertrag mit der eigenen GmbH: Gebührenfristen beachten

  • Autorenbild: IG-TAX
    IG-TAX
  • vor 15 Stunden
  • 2 Min. Lesezeit
zwei Kollegen besprechen den Vertrag mit der eigenen GmbH

Verträge zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern oder Geschäftsführern kommen in der Unternehmenspraxis regelmäßig vor. Ein typischer Fall ist die Vermietung von Geschäftsräumen durch einen Gesellschafter an die eigene GmbH.



Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) zeigt, dass bei solchen sogenannten Insichgeschäften auch die Rechtsgeschäftsgebühren und die damit verbundenen Fristen genau beachtet werden müssen. Besonders relevant: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gebührenschuld bereits mit der Unterzeichnung des Vertrags entstehen.


Was ist ein Insichgeschäft bei einer GmbH?

Von einem Insichgeschäft spricht man vereinfacht gesagt, wenn dieselbe Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts handelt.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Geschäftsführer einen Vertrag für die GmbH unterzeichnet und gleichzeitig selbst Vertragspartner der Gesellschaft ist.


In der Praxis betrifft das beispielsweise:

  • die Vermietung von Geschäftsräumen an die eigene GmbH,

  • Pachtverträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder

  • andere Rechtsgeschäfte zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer.


Solche Verträge können neben gesellschafts- und steuerrechtlichen Fragen auch eine Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz auslösen.


Aktuelle BFG-Entscheidung: Wann entsteht die Gebührenschuld?

Im vom Bundesfinanzgericht behandelten Fall ging es um einen Mietvertrag, bei dem dieselbe Person auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts beteiligt war.

Sie unterzeichnete den Vertrag einerseits als Geschäftsführerin der vermietenden Gesellschaft und war andererseits selbst Mieterin.


Für das BFG war insbesondere die Frage zu klären, wann die Vertragsurkunde als ausgehändigt anzusehen war und damit die Gebührenschuld entstand.

Das Gericht kam zum Ergebnis, dass in dieser Konstellation keine zusätzliche tatsächliche Übergabe des Vertrags erforderlich war.


Da die Geschäftsführerin den Vertrag für die Gesellschaft unterzeichnet hatte und gleichzeitig selbst Vertragspartnerin war, befand sich die Urkunde bereits mit der Unterzeichnung in ihrem Besitz. Die Gebührenschuld konnte daher bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung entstehen.


Warum ist der Zeitpunkt beim Vertrag mit der eigenen GmbH wichtig?

Der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da daran die entsprechenden Melde-, Selbstberechnungs- und Zahlungsfristen anknüpfen. Bei gebührenpflichtigen Miet-, Pacht- und sonstigen Bestandsverträgen beträgt die Rechtsgeschäftsgebühr grundsätzlich 1 % der gesetzlichen Bemessungsgrundlage.


Bestandsverträge über Wohnräume sind hingegen von dieser Rechtsgeschäftsgebühr befreit. Bei einem Mietvertrag zwischen GmbH und Gesellschafter sollte daher zunächst geprüft werden, ob überhaupt eine Gebührenpflicht besteht. Ist dies der Fall, muss anschließend festgestellt werden, wann die Gebührenschuld entstanden ist.


Welche Frist gilt für die Rechtsgeschäftsgebühr?

Bei gebührenpflichtigen Bestandverträgen ist die Gebühr grundsätzlich selbst zu berechnen.

Die selbst berechnete Rechtsgeschäftsgebühr ist grundsätzlich bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Gebührenschuld an das Finanzamt zu entrichten. Innerhalb dieser Frist ist auch die entsprechende Anmeldung vorzunehmen.


Wird angenommen, dass die Frist erst mit einer späteren formalen Übergabe der Vertragsurkunde beginnt, obwohl die Urkunde gebührenrechtlich bereits mit der Unterzeichnung als ausgehändigt gilt, kann es zu einer verspäteten Anmeldung und Entrichtung der Gebühr kommen.


Welche Folgen kann eine verspätete Meldung haben?

Werden die gebührenrechtlichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, kann dies finanzielle Auswirkungen haben. Neben der eigentlichen Rechtsgeschäftsgebühr kann bei einer Verletzung der Anzeige- oder Selbstberechnungspflichten unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Gebührenerhöhung festgesetzt werden.

Eine frühzeitige Prüfung ist deshalb insbesondere bei Miet- und Pachtverträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern empfehlenswert.



Sie planen einen Vertrag zwischen Ihrer GmbH und einem Gesellschafter oder Geschäftsführer? Gerne unterstützen Sie unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt  bei der steuerlichen und gebührenrechtlichen Beurteilung.


Foto: Wixmedien

Kommentare


bottom of page