Österreichische Unternehmen sind für bestimmte Zahlungen an ausländische Geschäftspartner grundsätzlich zum Einbehalt einer Abzugsteuer vom Entgelt und deren Abfuhr an die Finanzverwaltung verpflichtet. Wird das österreichische Besteuerungsrecht jedoch z.B. durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt, kann im Rahmen der DBA-Entlastungsverordnung schon zum Zahlungszeitpunkt eine Reduktion der Abzugsteuer an der Quelle erfolgen.
Voraussetzung für die Steuerentlastung an der Quelle ist allerdings, dass das zum Abzug verpflichtete Unternehmen als Vergütungsschuldner die geforderten Dokumentationsanforderungen erfüllt. Eine Steuerentlastung an der Quelle ist in diesen Fällen nur dann zulässig, wenn auch eine von der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung zeitnah vorliegt. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich auf den österreichischen Vordrucken ZS-QU1 und ZS-QU2 zu erbringen.
Welcher Zeitrahmen gilt als angemessen?
Die österreichische Finanzverwaltung war schon bisher der Ansicht, dass eine solche in der Regel vom ausländischen Finanzamt des Empfängers bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung zeitnah (innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach der Zahlung) vorliegen muss. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat diese Sichtweise nun in einem Erkenntnis (21.12.2023, RV/3100688/2014) bestätigt. Die Dokumentationsanforderungen der DBA-Entlastungsverordnung sind nicht erfüllt, wenn Ansässigkeitsbescheinigungen erst Jahre nach der Zahlung von der ausländischen Steuerverwaltung bestätigt werden. In diesem Fall haftet das auszahlende inländische Unternehmen gemäß § 100 Abs 2 EStG für die nicht einbehaltene österreichische Quellensteuer.
Gegen das Erkenntnis ist aktuell eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig (Ra 2024/15/0021).
In einer weiteren Entscheidung (24.1.2024, RV/1100179/2019) wurde vom BFG abermals bestätigt, dass es den Zeitraum innerhalb eines Jahres vor oder nach Abfuhrverpflichtung als angemessenen Zeitrahmen für die Erstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen betrachtet.
Fazit
Notwendige Ansässigkeitsbescheinigungen von nicht-ansässigen Einkünfteempfängern sollten daher möglichst zeitnah eingefordert werden, da der Vergütungsschuldner für die Abzugsteuer haftet, falls die die Vorlage der bestätigten Formulare nicht rechtzeitig erfolgt. Bei Abzugsteuern von 20% bzw. 25% kann eine spätere Inanspruchnahme im Haftungswege durchaus beachtlich sein. Es empfiehlt sich daher die Ansässigkeitsbescheinigung nach Möglichkeit schon rechtzeitig vor der Auszahlung einzufordern, oder auch den Betrag der Abzugsteuer vom Entgelt bis zur Vorlage derselben zurück zu behalten.
Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.
Foto: Wixmedien
Comentarios