Neuer Jahreslohnzettel (L16) ab 2026
- IG-TAX

- 4. März
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 2 Tagen

Die Finanzverwaltung hat den Jahreslohnzettel (Formular L16) umfassend überarbeitet. Die neue Version ist für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Jänner 2026 verpflichtend anzuwenden und bringt eine Ausweitung der zu meldenden Daten mit sich. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Aufschlüsselung des "Arbeitslohns"
Der Bruttobezug ist getrennt nach Geld- und Sachbezügen auszuweisen. Sachbezüge müssen in Sachbezüge für Kfz, Sachbezüge für Wohnraum sowie sonstige Sachbezüge aufgegliedert werden.
Sachbezugsregelungen für Firmenfahrzeuge
Die Anschaffungskosten des Fahrzeugs sind anzugeben, und zwar inklusive Umsatzsteuer sowie ohne jegliche Deckelung oder Kürzung (z. B. durch Kostenbeiträge). Dies gilt auch für emissionsfreie Fahrzeuge.
Zusätzlich ist der angewendete Prozentsatz gem. § 4 Sachbezugswerteverordnung anzuführen.
Werden einem Dienstnehmer unterschiedliche arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen (z. B. Poolfahrzeuge), ist ein Durchschnittssatz gemäß Lohnsteuerrichtlinien anzusetzen.
E-Mobilität
Bisher zusammengefasste Leistungen müssen ab 2026 getrennt ausgewiesen werden:
Kostenersätze für das Laden von Elektrofahrzeugen
Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von Ladeeinrichtungen
Erweiterte Angaben bei "übrige Abzüge"
Ab 2026 sind unter anderem diese steuerfreien Leistungen betragsmäßig einzeln zu erfassen:
Beiträge zur Zukunftssicherung
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Zuschüsse zu Carsharing-Modellen
Essensgutscheine
Mitarbeiterrabatte
Differenzierte Darstellung von Zuschlägen
Steuerfreie Zuschläge sind gesondert auszuweisen:
Zuschläge gemäß § 68 Abs 1 EStG (z. B. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und qualifizierte Überstunden)
Zuschläge gemäß § 68 Abs 2 EStG (z.B. "normale" Überstundenzuschläge)
Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen
Bezüge aus Start-up-Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, die mit fixen Steuersätzen besteuert werden, sind gesondert zu erfassen.
Telearbeit
Einzutragen ist die Anzahl der Telearbeitstage.
Der Begriff der "Telearbeit" umfasst nicht nur Tätigkeiten innerhalb der eigenen Wohnung, sondern auch Arbeitsleistungen an anderen Orten außerhalb der Betriebsstätte (z.B. Co-Working-Spaces).
Erfasst werden dürfen ausschließlich Tage, an denen vollständig Telearbeit geleistet wurde, unabhängig davon, ob der Dienstgeber eine Telearbeitspauschale gewährt.
Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.
Foto: Wixmedien



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