top of page

Verkürzungszuschlag: Neue Regeln ab 2026

  • Autorenbild: IG-TAX
    IG-TAX
  • vor 1 Tag
  • 2 Min. Lesezeit

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) bringt auch Änderungen im Finanzstrafgesetz (FinStrG) mit sich. Eine praxisrelevante Anpassung betrifft den sogenannten Verkürzungszuschlag, dessen Anwendungsbereich ab 1. Jänner 2026 deutlich erweitert wurde.



Was ist der Verkürzungszuschlag?

Bei steuerlichen Überprüfungen – etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer Nachschau – kommt es häufig zu Steuernachforderungen. Besteht gleichzeitig der Verdacht, dass die Unrichtigkeit auf ein Finanzvergehen zurückzuführen sein könnte, eröffnet § 30a FinStrG eine besondere Möglichkeit der Erledigung.


In solchen Fällen kann die Behörde eine Abgabenerhöhung in Form eines Verkürzungszuschlags festsetzen. Der Steuerpflichtige kann diesem zustimmen und damit eine weitere finanzstrafrechtliche Verfolgung vermeiden.

Die Idee hinter dieser Regelung ist, kleinere Fälle rasch und effizient abzuschließen und somit die Ressourcen der Finanzstrafbehörden für schwerere Delikte einsetzen zu können.


Zu beachten ist, dass diese Regelung nur bei Feststellungen im Zuge einer Überprüfung zur Anwendung kommt. Sie ist daher von Zuschlägen zu unterscheiden, die im Zusammenhang mit Selbstanzeigen während einer Prüfung entstehen können.


Rechtslage bis Ende 2025

Die Abgabenbehörde konnte bis zum Jahresende 2025 einen Verkürzungszuschlag von

10 % der festgestellten Nachforderung festsetzen, sofern die Summe der betroffenen Nachforderungen 33.000 nicht überstieg. Wurde dieser Zuschlag akzeptiert und gemeinsam mit der Steuernachforderung bezahlt, trat Straffreiheit ein.


Der Steuerpflichtige musste dafür innerhalb von 14 Tagen nach Festsetzung der Nachforderung seine Zustimmung erklären oder selbst einen Antrag stellen und auf ein Rechtsmittel gegen die Abgabenerhöhung verzichten.


Neuerungen ab 01.01.2026

Mit Jahresbeginn wurde der Anwendungsbereich der Bestimmung deutlich ausgeweitet:

Der Verkürzungszuschlag kann nun angewendet werden, wenn

  • die Nachforderung pro Jahr höchstens € 33.000 beträgt und

  • insgesamt 100.000 nicht überschritten werden.


Neu ist zudem die Abstufung der Zuschlagshöhe:

  • 10 % Zuschlag bei Nachforderungen bis 50.000

  • 15 % Zuschlag bei Nachforderungen über € 50.000

Wird die Schwelle von € 50.000 überschritten, gilt der höhere Prozentsatz für den gesamten Betrag.


Beispiel: Bei einer Betriebsprüfung für mehrere Jahre ergibt sich eine Nachforderung von insgesamt 72.000, wobei der Betrag pro Jahr jeweils unter 33.000 liegt.

→ Da die Gesamtnachforderung über 50.000 liegt, beträgt der Zuschlag 15 %.

→ Der Verkürzungszuschlag beläuft sich somit auf 10.800.

→ Insgesamt wären daher 82.800 zu entrichten.


Weitere Voraussetzungen

Neben den neuen Betragsgrenzen gelten weiterhin bestimmte formale Voraussetzungen:


Zustimmung und Rechtsmittelverzicht

Der Steuerpflichtige muss innerhalb von 14 Tagen nach Festsetzung der Nachforderung erklären, dass er den Verkürzungszuschlag akzeptiert bzw. selbst einen entsprechenden Antrag stellen. Gleichzeitig ist ein Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen den Zuschlag erforderlich.

Ein Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid selbst bleibt hingegen möglich. Wird die Nachforderung später reduziert, muss ggf. auch der Zuschlag entsprechend angepasst werden.


Zahlungsfristen

Grundsätzlich sind Nachforderung und Zuschlag innerhalb eines Monats zu bezahlen.

Für die Steuernachforderung kann unter Umständen eine Stundung oder Ratenzahlung bewilligt werden, wobei die Zahlungsfrist höchstens sechs Monate betragen darf. Der Zuschlag selbst muss jedoch immer innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist beglichen werden.


Fälle, in denen die Regelung nicht gilt:

Der Verkürzungszuschlag kann unter anderem nicht angewendet werden

  • im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsabgaben

  • wenn bereits ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde,

  • wenn eine Selbstanzeige erstattet wurde,

  • bei bestimmten Finanzvergehen, die mit einer Mindestgeldstrafe geahndet werden

  • oder wenn eine Bestrafung notwendig erscheint, um weiteren Finanzvergehen vorzubeugen.



Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.


Foto: Wixmedien


Kommentare


bottom of page