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NoVA-Risiko bei ausländischen Kennzeichen

1. Aug.
2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 18. Aug.


Die österreichische Finanzpolizei kontrolliert ein Fahrzeug
Foto: (c) BMF/ABB

Im Ausland zugelassene Firmenfahrzeuge werden auch in Österreich regelmäßig betrieblich genutzt – etwa von international tätigen Unternehmen oder bei grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnissen. Dies kann jedoch steuerliche und zulassungsrechtliche Folgen haben. Wie relevant dieses Thema in der Praxis ist, zeigt ein aktueller Kontrollschwerpunkt der Finanzpolizei.




Fahrzeugstandort ist entscheidend

Ein ausländisches Kennzeichen bedeutet nicht, dass für das Fahrzeug in Österreich keine Zulassungs- oder Steuerpflicht besteht. Maßgeblich ist, wo sich der dauernde Standort des Fahrzeugs befindet und wem die Verwendung des Fahrzeugs zuzurechnen ist.


Hat das Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht in Österreich, ist eine Verwendung grundsätzlich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr möglich. Nach den Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien wird diese Jahresfrist durch einen Austritt aus Österreich unterbrochen und beginnt bei einer neuerlichen Einbringung wieder zu laufen.


Anders ist die Situation, wenn das Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich hat. Dann ist eine Verwendung ohne österreichische Zulassung grundsätzlich nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung nach Österreich zulässig. Kann glaubhaft gemacht werden, dass die österreichische Zulassung innerhalb dieses Monats nicht vorgenommen werden konnte, kann das Fahrzeug noch einen weiteren Monat verwendet werden. Eine vorübergehende Fahrt ins Ausland unterbricht die Monatsfrist nicht und lässt sie auch nicht neu beginnen.


Die Standortvermutung bei Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich

Wird ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen von einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich in das Bundesgebiet eingebracht oder hier verwendet, wird grundsätzlich vermutet, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich hat

Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar.

Für den Gegenbeweis sind die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Nach den Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien ist eine nachvollziehbare und belegbare Gesamtbetrachtung des regelmäßigen Ortes sowie der Art und Weise der Fahrzeugverwendung vorzunehmen.


Was gilt bei Firmenfahrzeugen?

Für betrieblich genutzte Fahrzeuge gilt als dauernder Standort grundsätzlich jener Ort, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird. Gemeint ist damit insbesondere der Ausgangspunkt der unternehmerischen Dispositionen über das Fahrzeug. Im Zweifel kann dies der Unternehmenssitz sein.


Deshalb ist bei einem Firmenwagen nicht allein entscheidend,

  • in welchem Staat das Fahrzeug zugelassen ist,

  • wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat oder

  • wo der Mitarbeiter seinen Hauptwohnsitz hat.


Vielmehr müssen zudem die tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Falls beurteilt werden.

Ein ausländischer Firmenwagen, den ein in Österreich wohnender Arbeitnehmer verwendet, führt daher nicht zwangsläufig zu einer österreichischen Zulassungspflicht. Verbleiben Verfügungsmacht und Nutzen beim ausländischen Arbeitgeber, kann der dauernde Standort weiterhin im Ausland liegen.


Welche steuerlichen Folgen hat eine widerrechtliche Verwendung?

Ergibt die Prüfung, dass sich der dauernde Standort des Fahrzeugs in Österreich befindet und wird das Fahrzeug nach Ablauf der zulässigen Frist weiterhin ohne erforderliche österreichische Zulassung auf öffentlichen Straßen verwendet, kann eine sogenannte widerrechtliche Verwendung vorliegen. Diese kann sowohl für die Normverbrauchsabgabe  (NoVA) als auch für die Kraftfahrzeugsteuer relevant werden. Neben der Nachforderung der entsprechenden Abgaben können abhängig vom Einzelfall weitere verwaltungs- oder finanzstrafrechtliche Konsequenzen entstehen.


Kontrollschwerpunkt NoVA: Fast eine Million Euro nachgefordert

Nach einer aktuellen Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) führte die Finanzpolizei im Mai 2026 über 900 Kontrollen zur widerrechtlichen Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen in Österreich durch. Bislang wurden in 210 Fällen insgesamt 976.571,92 Euro an NoVA und Kraftfahrzeugsteuer vorgeschrieben. Rund 100 weitere Fälle befanden sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch in Prüfung.


Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.



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