Last Minute: Damit Sie keine Fristen übersehen, finden Sie nachfolgend eine Übersicht über wichtige steuerliche Termine von April bis Juni 2024.
APRIL 2024
30.04.2024:
Einreichung der Steuerklärungen 2023 in Papierform ohne steuerliche Vertretung
Meldung land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeiten bei der SVS
EU-OSS für das 1. Quartal 2024 - Meldung und Zahlung
MAI 2024
15.05.2024
UVA für das 1. Quartal 2024 – Meldung und Zahlung
JUNI 2024
30.06.2024
Einreichung der Steuerklärungen 2023 via FinanzOnline ohne steuerliche Vertretung
Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug: Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können bis 30.06.2024 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2023 stellen. Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Hingegen ist im Falle möglicher Vorsteuererstattung österreichischer Unternehmer im Drittland (z.B. Serbien, Schweiz, Norwegen) die nationale Rechtslage im Einzelfall zu prüfen. Die Frist zur Antragstellung beträgt ebenfalls bis zu sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (analog der in der VO 279/1995), was damit begründet ist, dass die Vorsteuererstattung im Drittland nur bei Reziprozität zulässig ist.
Firmenbucheinreichung des Jahresabschlusses kleiner GmbHs, GmbH & Co KGs und sonstiger kleiner kapitalistischen Personengesellschaften (Jahresumsatz bis zu € 70.000) in strukturierter Form erspart die Eintragungsgebühr von € 22. Mit Hilfe des aktuellen Webformulars (justizonline.gv.at) wird eine XML-Datei erstellt, die über FinanzOnline eingereicht werden kann.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.
Foto: Unsplash | Catherine Hughes
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