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Ratenzahlung beim Finanzamt

vor 2 Tagen
3 Min. Lesezeit
Ein Mann stapelt Münzen als Symbol für Ratenzahlung

Nicht jede Abgabenschuld lässt sich bei einem Liquiditätsengpass sofort vollständig begleichen. In solchen Situationen kann beim Finanzamt eine Zahlungserleichterung beantragt werden. Möglich sind beispielsweise eine Stundung oder die Entrichtung in Teilbeträgen.

Ob einem solchen Antrag stattgegeben wird, hängt allerdings davon ab, welche Forderung betroffen ist. Für laufende Abgaben gelten andere Überlegungen als für Lohnsteuern oder eine Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz.


Wann kann das Finanzamt eine Ratenzahlung bewilligen?

Die allgemeine Grundlage findet sich in § 212 BAO. Eine Zahlungserleichterung setzt grundsätzlich voraus, dass die sofortige vollständige Zahlung für den Abgabepflichtigen eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen würde.

Gleichzeitig muss aus Sicht der Behörde weiterhin realistisch sein, dass die offenen Beträge später tatsächlich entrichtet werden können.


Entscheidend ist für eine Ratenzahlung beim Finanzamt daher nicht allein, dass aktuell zu wenig Liquidität vorhanden ist. Vielmehr muss schlüssig erklärt werden, warum die Zahlung derzeit nicht möglich oder besonders belastend wäre und wie die Rückstände in weiterer Folge beglichen werden sollen. Eine aktuelle Liquiditätsplanung und ein nachvollziehbarer Tilgungsvorschlag können dabei wesentlich sein. Je konkreter die finanzielle Situation dokumentiert wird, desto besser kann die Behörde den Antrag beurteilen.


Bei der Lohnsteuer gelten strengere Maßstäbe

Besonders heikel ist die Situation bei offenen Lohnsteuerbeträgen. § 78 Abs. 3 EStG sieht vor, dass bei unzureichenden Mitteln nicht einfach die vereinbarten Nettobezüge vollständig ausbezahlt und die darauf entfallende Lohnsteuer zurückgestellt werden soll.


Sind nicht genügend Mittel für die volle Lohnzahlung einschließlich der Steuer vorhanden, muss die Lohnsteuer grundsätzlich auf Basis jenes geringeren Arbeitslohns berechnet werden, der tatsächlich ausbezahlt wird. Diese Regelung kann erhebliche Auswirkungen auf einen späteren Antrag auf Ratenzahlung haben.


Eine Zahlungserleichterung für die Lohnsteuer ist gesetzlich nicht generell ausgeschlossen.

Problematisch wird es allerdings dann, wenn die Arbeitnehmer vollständig bezahlt wurden, obwohl bereits absehbar war, dass für die darauf entfallende Lohnsteuer nicht mehr ausreichend Mittel vorhanden sind. Die Finanzverwaltung bezieht in solchen Fällen ausdrücklich die Wertung des § 78 Abs. 3 EStG ein. Eine Zahlungserleichterung kommt nach den Richtlinien nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.


Unternehmen sollten daher bereits bei absehbaren Liquiditätsengpässen berücksichtigen, dass die vollständige Auszahlung der Nettogehälter die spätere Argumentation gegenüber dem Finanzamt erschweren kann. Bei einem Antrag auf Ratenzahlung der Lohnsteuer ist zudem eine besonders fundierte und nachvollziehbare Begründung der wirtschaftlichen Situation erforderlich.


Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz - sind Raten möglich?

Bei gewöhnlichen Abgaben geht es vor allem darum, ob die Schuld trotz Zahlungsaufschubs noch eingebracht werden kann. Bei einer finanzstrafrechtlichen Geldstrafe steht dagegen die Sanktion des Betroffenen im Vordergrund.


Eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe muss trotzdem nicht zwingend in einem einzigen Betrag bezahlt werden. § 172 FinStrG verweist für die Einhebung von Geldstrafen grundsätzlich auf die Regelungen der Bundesabgabenordnung. Damit können auch hier Stundungen oder Ratenzahlungen beantragt werden.


Eine fixe gesetzliche Höchstdauer für die Ratenzahlung einer Geldstrafe gibt es nicht. Nach der bisherigen Rechtsprechung wird bei finanzstrafrechtlichen Geldstrafen häufig eine Tilgung innerhalb von 1,5 bis 2,5 Jahren als angemessener Zeitraum angesehen. Bei besonders hohen Geldstrafen oder erheblich eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall auch ein längerer Tilgungszeitraum gewährt werden.


Die Rechtsprechung zeigt jedoch, dass Tilgungspläne über sehr lange Zeiträume kritisch gesehen werden. So wurde in einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes aus dem Jahr 2025 (RV/7300017/2025) ein Vorschlag von monatlich 162,50 Euro bei einer Geldstrafe von 19.000 Euro nicht akzeptiert. Die daraus resultierende Zahlungsdauer von mehr als zehn Jahren wurde als mit dem Zweck der Geldstrafe nicht vereinbar beurteilt.


Was passiert, wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist?

Nach § 20 FinStrG ist bei der Verhängung einer Geldstrafe gleichzeitig festzulegen, welche Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tritt. Wurde ein Teil der Geldstrafe bereits bezahlt oder eingebracht, darf die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 179 FinStrG nur mehr in jenem Umfang vollzogen werden, der dem noch offenen Teil der Geldstrafe entspricht. Das gilt auch dann, wenn eine Zahlung erst nach Beginn des Strafvollzugs erfolgt.


Das Finanzstrafgesetz sieht außerdem eine weitere Option vor: Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn der Bestrafte die dafür vorgesehenen gemeinnützigen Leistungen erbringt. Auf diese Möglichkeit ist im Zusammenhang mit der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.


Bei Fragen unterstützen Sie unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne.


Foto: Unsplash | Towfiqu Barbhuiya



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