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EU-Meldepflicht bei grenzüberschreitenden Gestaltungen

vor 2 Stunden
3 Min. Lesezeit
Europa auf einem Globus als Sinnbild für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen können in Österreich eine Meldepflicht nach dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) auslösen. Betroffen sein können internationale Umstrukturierungen, konzerninterne Transaktionen, Finanzierungen oder Vermögensübertragungen. Werden bestimmte gesetzliche Kennzeichen erfüllt, muss die Gestaltung innerhalb von 30 Tagen an die Finanzverwaltung gemeldet werden.


Inhalt:


EU-Meldepflicht gewinnt im Rahmen von Betriebsprüfungen an Relevanz

Die Regelungen beruhen auf der europäischen DAC6-Richtlinie. Ziel ist es, den Steuerbehörden frühzeitig Informationen über bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen zur Verfügung zu stellen und den Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu verbessern.


Auch wenn diese Meldepflichten in der Unternehmenspraxis bislang nicht im Vordergrund standen, sollte ihre Bedeutung nicht unterschätzt werden: Insbesondere im Zuge von Betriebsprüfungen kann kontrolliert werden, ob meldepflichtige Gestaltungen ordnungsgemäß und fristgerecht nach dem EU-MPfG gemeldet wurden.


Wann sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen meldepflichtig?

Nicht jede internationale Transaktion führt automatisch zu einer Meldepflicht.

Es muss eine grenzüberschreitende Gestaltung vorliegen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Beteiligte in unterschiedlichen Staaten steuerlich ansässig sind, eine Betriebsstätte in einem anderen Staat betroffen ist oder eine Gestaltung Auswirkungen auf den internationalen Informationsaustausch hat. Erfasst werden sowohl Gestaltungen zwischen mehreren EU-Mitgliedstaaten als auch bestimmte Sachverhalte zwischen einem EU-Mitgliedstaat und einem Drittstaat.


Zusätzlich muss die Gestaltung zumindest eines der gesetzlich festgelegten Kennzeichen – sogenannte Hallmarks – erfüllen. Erst das Zusammenspiel dieser Voraussetzungen kann eine Meldepflicht auslösen.


Umsatzsteuer, Zölle, bestimmte Verbrauchssteuern und Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich nicht von den DAC6-Meldepflichten erfasst.


Welche grenzüberschreitenden Gestaltungen müssen gemeldet werden?

Das EU-Meldepflichtgesetz unterscheidet zwischen unbedingt meldepflichtigen und bedingt meldepflichtigen Steuergestaltungen:


Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen müssen gemeldet werden, wenn bestimmte gesetzliche Kennzeichen erfüllt sind. Ob mit der Gestaltung hauptsächlich ein Steuervorteil erzielt werden soll, ist dabei nicht entscheidend. Dazu zählen beispielsweise:


  • bestimmte Doppelabschreibungen oder doppelte Steuerbefreiungen,

  • auffällige Bewertungsunterschiede bei grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen,

  • bestimmte Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen,

  • Gestaltungen zur Umgehung des Informationsaustauschs oder zur Verschleierung wirtschaftlicher Eigentümer sowie

  • bestimmte Verrechnungspreisgestaltungen und Funktionsverlagerungen.


Bei bedingt meldepflichtigen Gestaltungen kommt zusätzlich der sogenannte Main-Benefit-Test zur Anwendung. Eine Meldepflicht besteht nur dann, wenn ein steuerlicher Vorteil als einer der wesentlichen Vorteile der Gestaltung angesehen werden kann.

Dazu können beispielsweise standardisierte Steuermodelle, bestimmte Gestaltungen mit Verlustgesellschaften oder die Umwandlung von Einkünften in niedriger besteuerte oder steuerfreie Einkunftsarten zählen.


Ob tatsächlich eine Meldepflicht vorliegt, muss stets anhand des konkreten Sachverhalts beurteilt werden.


Wer muss eine grenzüberschreitende Steuergestaltung melden?

Grundsätzlich trifft die Meldepflicht zunächst sogenannte Intermediäre. Dazu zählen z.B.


  • Steuerberater,

  • Rechtsanwälte,

  • Notare,

  • Banken,

  • Unternehmensberater oder

  • andere an der Gestaltung beteiligte Personen.


Ist kein meldepflichtiger Intermediär vorhanden oder ist dieser aufgrund einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht von der Meldung befreit, kann die Meldeverpflichtung auf den Steuerpflichtigen, etwa das betroffene Unternehmen, übergehen.


Verschwiegenheitspflicht von Steuerberatern und Rechtsanwälten

Für Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare spielt die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht eine besondere Rolle. Seit 1. Jänner 2026 ist ausdrücklich geregelt, dass ein Intermediär von seiner eigenen Meldepflicht befreit ist, wenn er einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, der Rechtsanwaltsordnung oder der Notariatsordnung unterliegt und von dieser Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden wurde.


Der betroffene Intermediär muss allerdings die relevanten Steuerpflichtigen über seine Befreiung von der Meldepflicht informieren. Außerdem ist er verpflichtet, ihnen die für die Meldung erforderlichen, bei ihm vorhandenen Daten zur Verfügung zu stellen.


Welche Frist gilt für die DAC6-Meldung?

Für die Meldung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung gilt im Allgemeinen eine Frist von 30 Tagen. Grundsätzlich ist das jeweils früheste maßgebliche Ereignis entscheidend.


Bei einem Intermediär kann die Frist beginnen, sobald

  • die Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird,

  • der Steuerpflichtige zur Umsetzung bereit ist oder

  • der erste Schritt zur Umsetzung erfolgt.


Für die Meldung durch einen Steuerpflichtigen gilt ebenfalls eine 30-Tage-Frist.


Wie erfolgt die Meldung nach dem EU-Meldepflichtgesetz?

Die Meldung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung erfolgt in Österreich in der

Regel elektronisch über FinanzOnline.


Gemeldet werden müssen unter anderem Informationen über

  • die relevanten Steuerpflichtigen,

  • die beteiligten meldepflichtigen Intermediäre,

  • die einschlägigen gesetzlichen Kennzeichen und

  • die wesentlichen Inhalte der Gestaltung.


Die gemeldeten Daten werden im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs in einem EU-weiten Zentralverzeichnis erfasst und den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.


Welche Strafen kann eine Verletzung der Meldepflicht nach sich ziehen?

Bei einer vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht droht eine Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Geldstrafe bis zu 25.000 Euro betragen.


Hinweis: Für diese Finanzordnungswidrigkeit ist die klassische strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG nicht anwendbar.



Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt  stehen Ihnen für Fragen zum EU-Meldepflichtgesetz und zur Beurteilung grenzüberschreitender Gestaltungen gerne zur Verfügung.


Foto: Unsplash | Christian Lue

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