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EuGH-Urteil: Handlungsbedarf bei der österreichischen Grunderwerbsteuer?

Aktualisiert: 7. Juli


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass die Erhebung einer Grunderwerbsteuer auf die Einbringung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie verstoßen kann.


Das Verfahren betraf zwar eine portugiesische Regelung, die Entscheidung dürfte jedoch auch für die österreichischen Share-Deal-Bestimmungen von erheblicher Bedeutung sein.


Sachverhalt

Dem Verfahren lag die Gründung einer portugiesischen Aktiengesellschaft zugrunde. Das Gesellschaftskapital wurde nicht in bar, sondern durch die Einbringung von Anteilen an mehreren Kapitalgesellschaften aufgebracht. Da sich im Vermögen dieser Gesellschaften auch Grundstücke befanden, erhob die portugiesische Finanzverwaltung Grunderwerbsteuer. Nach portugiesischem Recht wird der Erwerb von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft einem Grundstückserwerb gleichgestellt, wenn dadurch eine Beteiligung von mindestens 75% erreicht wird.


Die Steuerpflichtige wandte sich gegen diese Besteuerung und argumentierte, dass es sich um eine gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahme handle, die nach der Kapitalansammlungsrichtlinie nicht mit indirekten Steuern belastet werden dürfe.


Entscheidung des EuGH

Der EuGH gab der Steuerpflichtigen Recht. Nach Ansicht des Gerichtshofs handelt es sich bei der Einbringung der Gesellschaftsanteile um eine Umstrukturierung im Sinne der Kapitalansammlungsrichtlinie. Solche Vorgänge dürfen nach Art. 5 Abs. 1 lit. e RL 2008/7/EG grundsätzlich nicht mit indirekten Steuern belastet werden.


Der EuGH stellte zudem klar, dass auch die portugiesische Grunderwerbsteuer eine solche indirekte Steuer darstellt. Maßgeblich ist dabei, dass die Einordnung als indirekte Steuer unabhängig davon erfolgt, ob sich die Bemessungsgrundlage am Wert der Grundstücke oder am Wert der übertragenen Gesellschaftsanteile orientiert.


Auch die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen greifen nach Auffassung des Gerichtshofs nicht. Diese betreffen ausschließlich Fälle, in denen Grundstücke unmittelbar übertragen werden. Bei einem Share Deal bleibt das Eigentum an den Grundstücken jedoch unverändert bei der Gesellschaft; übertragen werden lediglich deren Anteile.


Was bedeutet das Urteil für Österreich?

Die Entscheidung ist vor allem deshalb relevant, weil Österreich die Besteuerung von Share Deals mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 deutlich ausgeweitet hat. Seit 1. Juli 2025 unterliegen unter anderem

  • unmittelbare und mittelbare Anteilsvereinigungen ab einer Beteiligung von 75 %,

  • Gesellschafterwechsel,

  • mittelbare Anteilserwerbe sowie

  • bestimmte Immobiliengesellschaften

verstärkt der Grunderwerbsteuer.


Insbesondere bei Einbringungen, Spaltungen oder anderen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen, bei denen Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften übertragen werden, stellt sich nun die Frage, ob die Besteuerung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Dies gilt auch für sogenannte Downstream- und Sidestream-Einbringungen sowie vergleichbare Umstrukturierungen außerhalb des Umgründungssteuergesetzes.


Was bedeutet das für die Praxis?

Für laufende und geplante Transaktionen sollte künftig geprüft werden, ob aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts überhaupt Grunderwerbsteuer entsteht. In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, eine Grunderwerbsteuer-Nullerklärung einzureichen und den Sachverhalt unter Hinweis auf das EuGH-Urteil offenzulegen.


Auch bereits abgeschlossene Fälle sollten hinterfragt werden. Wurde die Grunderwerbsteuer im Wege der Selbstberechnung entrichtet, kann innerhalb der einjährigen Frist des § 201 BAO ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung bzw. Nichtfestsetzung gestellt werden. Wird diesem Antrag nicht entsprochen, sollte eine Anfechtung geprüft werden.




Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.


Foto: Unsplash | Waldemar Brandt



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