Grunderwerbsteuer: BMF schafft Klarheit nach EuGH-Urteil
Aktualisiert: 13. Aug.

Mit seinem Urteil vom 4. Juni 2026 (Rs C-837/24 – Nova Iberomoldes) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine richtungsweisende Entscheidung zur Grunderwerbsteuer getroffen. Zwar betraf das Verfahren eine portugiesische Regelung, die Auswirkungen reichen jedoch weit über Portugal hinaus. Auch für Österreich ist das Urteil von erheblicher Bedeutung, da das österreichische Grunderwerbsteuergesetz vergleichbare Vorschriften enthält.
Worum ging es im Verfahren Nova Iberomoldes?
Dem Verfahren lag die Gründung einer portugiesischen Aktiengesellschaft zugrunde. Das Gesellschaftskapital wurde nicht durch Bareinlagen, sondern durch die Einbringung von Anteilen an mehreren Kapitalgesellschaften aufgebracht. Eine dieser Gesellschaften verfügte über Grundvermögen in Portugal.
Nach portugiesischem Recht löst der Erwerb von mindestens 75 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer aus. Die Finanzverwaltung behandelte daher die Einbringung der Anteile wie einen Grundstückserwerb und setzte Grunderwerbsteuer fest.
Die betroffene Gesellschaft wandte dagegen ein, dass es sich nicht um einen Grundstückserwerb, sondern um eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung handle. Solche Vorgänge seien nach der Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG) von indirekten Steuern befreit.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH folgte dieser Argumentation. Nach Auffassung des Gerichtshofs stellt die Einbringung von Anteilen gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eine Umstrukturierung im Sinne der Kapitalansammlungsrichtlinie dar. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. e der Richtlinie dürfen derartige Umstrukturierungen grundsätzlich nicht mit indirekten Steuern belastet werden.
Besonders bedeutsam ist die Klarstellung des EuGH, dass auch eine Grunderwerbsteuer eine solche unzulässige indirekte Steuer sein kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Steuerbemessung am Grundstückswert oder am Wert der übertragenen Gesellschaftsanteile orientiert.
Ebenso stellte der Gerichtshof klar, dass die Ausnahmen der Richtlinie nicht greifen. Diese betreffen ausschließlich Fälle, in denen Grundstücke selbst übertragen werden. Bei einem Share Deal verbleibt das Eigentum an den Grundstücken jedoch bei der Gesellschaft – übertragen werden lediglich deren Anteile.
Bedeutung für das österreichische Grunderwerbsteuerrecht
Für Österreich ist die Entscheidung besonders relevant, da das Budgetbegleitgesetz 2025 die grunderwerbsteuerliche Erfassung von Share Deals deutlich ausgeweitet hat.
Seit dem 1. Juli 2025 unterliegen insbesondere
Anteilsvereinigungen ab einer Beteiligung von 75 %,
unmittelbare und mittelbare Anteilserwerbe,
Gesellschafterwechsel sowie
zahlreiche Immobiliengesellschaften
verstärkt der Grunderwerbsteuer.
Gerade bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen stellt sich daher die Frage, ob diese nationale Besteuerung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
BMF übernimmt die EuGH-Rechtsprechung
Mit seiner aktuellen Information bestätigt das Bundesministerium für Finanzen, dass das EuGH-Urteil aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts auch in Österreich unmittelbar zu beachten ist. Nach Ansicht des BMF können folgende Vorgänge als begünstigte Umstrukturierungen im Sinne der Kapitalansammlungsrichtlinie anzusehen sein:
Einbringung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen,
Downstream- und Sidestream-Einbringungen,
Spaltungen mit Beteiligungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften,
bestimmte Verschmelzungen,
konzerninterne diagonale Umstrukturierungen zwischen unterschiedlichen Beteiligungsebenen sowie
vergleichbare Umstrukturierungen außerhalb des Umgründungssteuergesetzes.
Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft als Gegenleistung Gesellschaftsanteile gewährt und die Voraussetzungen der Kapitalansammlungsrichtlinie erfüllt sind. Für österreichische Kapitalgesellschaften wie GmbHs, AGs und Europäische Gesellschaften (SE) kann diese Rechtsprechung daher erhebliche praktische Bedeutung haben.
Welche Folgen ergeben sich für die Praxis?
Das BMF vertritt die Auffassung, dass bei eindeutig von der EuGH-Rechtsprechung erfassten Umstrukturierungen künftig keine Grunderwerbsteuer mehr entsteht. In diesen Fällen kann sogar auf eine Selbstberechnung oder Abgabenerklärung verzichtet werden.
Für andere Sachverhalte oder Gesellschaftsformen besteht derzeit allerdings noch Rechtsunsicherheit. Hier ist weiterhin sorgfältig zu prüfen, ob eine Grunderwerbsteuerpflicht besteht.
Bei laufenden oder geplanten Transaktionen empfiehlt sich daher eine umfassende steuerliche Analyse. Je nach Sachverhalt kann es sinnvoll sein, den Vorgang gegenüber dem Finanzamt offenzulegen und – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – eine entsprechende Erklärung unter Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung einzureichen.
Bereits bezahlte Grunderwerbsteuer kann überprüft werden
Auch bereits abgeschlossene Umstrukturierungen sollten nun erneut beurteilt werden.
Wurde die Grunderwerbsteuer im Wege der Selbstberechnung entrichtet und fällt der Vorgang nach der neuen Rechtsprechung unter die Kapitalansammlungsrichtlinie, kann innerhalb der gesetzlichen Fristen ein Antrag auf Festsetzung bzw. Nichtfestsetzung gemäß § 201 BAO gestellt werden.
Ist bereits ein Bescheid ergangen, kommen – abhängig vom Einzelfall – insbesondere ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO in Betracht.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.
Foto: © Europäische Union 2025




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