Nachhaltigkeitsberichtsgesetz vom Nationalrat verabschiedet
- IG-TAX

- 22. Jan.
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Mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz („NaBeG“) wird die Berichterstattung betroffener Unternehmen vereinheitlicht und an die verbindlichen EU-Vorgaben angepasst. Dabei stehen besonders die Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung im Fokus.
Inhaltlich bildet das NaBeG vor allem die Vorgaben der bisherigen Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD 1.0“) ab. Gleichzeitig werden einzelne Erleichterungen, die im Rahmen der künftig geplanten Weiterentwicklung der CSRD („CSRD 2.0“) vorgesehen sind, bereits vorweggenommen. Dies zeigt sich insbesondere in der Anhebung maßgeblicher Schwellenwerte. Nachstehend werden zentrale Neuerungen des NaBeG sowie ausgewählte Änderungen zusammengefasst.
Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Große Unternehmen von öffentlichem Interesse unterliegen der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß §§ 243b und 267a UGB, sofern sie
Umsatzerlöse von über EUR 450 Mio. erzielen und
im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte haben
Für Tochterunternehmen und Teilkonzerne bestehen Ausnahmen, wenn ein entsprechender konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht auf übergeordneter Ebene erstellt wird.
Die erstmalige Verpflichtung zur Erstellung und Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts greift für Geschäftsjahre mit Abschlussstichtagen nach der Kundmachung des NaBeG im Bundesgesetzblatt. Wird das Gesetz beispielsweise am 27. Februar 2026 kundgemacht, sind Bilanzstichtage ab dem 28. Februar 2026 davon betroffen.
Das NaBeG orientiert sich zwar am zeitlichen Umsetzungsplan der europäischen CSRD, sieht jedoch eigenständige Übergangsbestimmungen vor. Insbesondere für Informationen entlang der Wertschöpfungskette ist ein gestufter Einstieg vorgesehen: In den ersten Jahren steht nicht die vollständige Datenerhebung im Vordergrund, sondern eine nachvollziehbare Offenlegung und Begründung noch fehlender Angaben.
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Drittlandunternehmen
Durch das Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz („DriBeG“) werden auch in Österreich ansässige Tochtergesellschaften sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten in die Nachhaltigkeitsberichtspflichten einbezogen.
Neuerungen im Rechnungslegungsrecht
Neben Änderungen im Rechnungslegungsrecht (u.a. Anpassungen der Bilanzgliederung und erweiterte Angaben zu immateriellen Ressourcen) wird für Geschäftsjahre ab 2026 erstmals ein elektronisches Berichtsformat (xhtml/xbrl) verpflichtend. Zudem werden die Aufgaben des Prüfungsausschusses im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert. Dieser ist künftig stärker in die Überwachung der Erstellung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eingebunden.
Der Nationalrat hat das Gesetz am 21. Jänner 2026 beschlossen, die Kundmachung des
NaBeG wird im Laufe des Monats Februar erwartet.
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Foto: Unsplash | Paula Prekopova



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