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Das neue Nachhaltigkeitsberichtsgesetz ("NaBeG")

Aktualisiert: 24. März


Mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz wurde die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Österreich neu geregelt und an die EU-Vorgaben angepasst. Das Gesetz wurde am 18. Februar 2026 kundgemacht und ist seit dem darauffolgenden Tag in Kraft.

Betroffene Unternehmen müssen künftig umfassendere und geprüfte Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, wobei die Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung von zentraler Bedeutung sind. Zudem bringt das NaBeG wesentliche Änderungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB) sowie in weiteren Gesetzesmaterien mit sich.


Inhalt:

 

Welche Unternehmen fallen unter die neue Regelung?

Das Gesetz betrifft zunächst die "erste Welle": Das sind große Unternehmen von öffentlichem Interesse (z. B. börsennotierte Unternehmen, Banken oder Versicherungen), die bereits zur nicht-finanziellen Berichterstattung verpflichtet waren.

Darüber hinaus orientiert sich das NaBeG an neuen, auf EU-Ebene vorgesehenen Schwellenwerten. Künftig werden jene Unternehmen im Fokus stehen, die:


  • mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen beschäftigen und

  • über EUR 450 Mio. Umsatz erzielen


Auch Mutterunternehmen großer Konzerne sind entsprechend verpflichtet, einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Für Tochterunternehmen bestehen Ausnahmen, wenn sie in einen übergeordneten Konzernbericht einbezogen sind.


Die sogenannte "zweite Welle" an Unternehmen soll in einer weiteren Novelle erfasst werden, was wahrscheinlich nicht vor dem Jahr 2027 der Fall sein wird. Welche Unternehmen die Kriterien der zweiten Welle erfüllen, ist derzeit Gegenstand neuerlicher Anpassungen auf EU-Ebene. 


Wie muss die Berichterstattung aussehen?

Betroffene Unternehmen müssen künftig einen Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts erstellen. Dieser muss:

  • nach den europäischen Standards (ESRS) erfolgen

  • umfassende Informationen zu ESG-Themen enthalten

  • von einem Abschlussprüfer geprüft werden

  • zudem ist die Berichterstattung künftig in einem einheitlichen elektronischen Format (xhtml/xbrl) zu erstellen.


Die Orientierung an den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) soll sicherstellen, dass die Berichte europaweit einheitlich aufgebaut sind und für Investoren sowie andere Stakeholder besser vergleichbar werden.


Übergangsbestimmungen und Wahlrechte

Das NaBeG enthält mehrere Übergangsbestimmungen:

  • Die Regelungen gelten für Geschäftsjahre mit Abschlussstichtagen nach Inkrafttreten

  • Für frühere Geschäftsjahre können weiterhin die bisherigen Vorschriften angewendet werden

  • Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte nicht überschreiten, können die Regelungen freiwillig anwenden


Wertschöpfungskette: Schutz nicht berichtspflichtiger Unternehmen

Ein besonders praxisrelevanter Punkt ist der Schutz von kleineren Unternehmen in der Lieferkette:


  • Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeiter:innen vertraglich keine Informationen verlangen, die über einen freiwilligen Berichtsstandard hinausgehen

  • Dieser freiwillige Standard wird aktuell auf EU-Ebene entwickelt (VSME-Standard)


Werden trotzdem von kleineren Unternehmen mehr Informationen verlangt, muss darauf hingewiesen werden, dass die Auskunft verweigert werden kann. Diese Regelung soll verhindern, dass Nachhaltigkeitsanforderungen indirekt auf kleinere Unternehmen "übertragen" werden ("Trickle-down-Effekt"). Davon unberührt bleiben Informationsanfragen, die beispielsweise für Kreditprüfungen erforderlich sind.


Was ändert sich in der Rechnungslegung?

Das NaBeG bringt mehrere Änderungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB) mit sich:


  • Neue Bewertungsregeln für Finanzierungen: Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital (z. B. Gebühren oder Disagien) werden künftig über die Laufzeit verteilt – in der Regel nach der sogenannten Effektivzinsmethode.

  • Mehr Digitalisierung: Jahresabschlüsse können vollständig elektronisch dokumentiert werden. Eine Unterschrift ist nicht mehr zwingend erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass das Dokument nicht nachträglich verändert werden kann.

  • Mehr Transparenz im Lagebericht: Unternehmen müssen künftig auch über wichtige immaterielle Ressourcen berichten, etwa Know-how, Mitarbeiterkompetenzen oder Beziehungen zu Kunden und Lieferanten.


Drittlandunternehmen

Parallel zum NaBeG wurde das Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz ("DriBeG") eingeführt. Dieses verpflichtet auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, wenn sie in Österreich tätig sind – etwa über Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen.


Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass für alle am Markt tätigen Unternehmen vergleichbare Transparenzanforderungen gelten, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz innerhalb oder außerhalb der EU haben.


Offenlegung und Sanktionen

Die Anforderungen an die Offenlegung werden durch das NaBeG erweitert:

  • Unternehmen müssen zusätzliche Angaben bei der Einreichung ihrer Abschlüsse machen (z. B. Größenklasse, Berichtspflichten)

  • Mutterunternehmen müssen aktiv erklären, ob sie zur Konzernberichterstattung verpflichtet sind

Auch die Sanktionen werden verschärft:

  • Höhere Zwangsstrafen bei Verstößen

  • Neue Strafbestände, insbesondere bei fehlender Nachhaltigkeitsberichterstattung



Optimierung der internen Reporting-Prozesse

Unternehmen, die von den neuen Regelungen betroffen sind, sollten sich frühzeitig mit der Anpassung ihrer internen Berichtsprozesse auseinandersetzen, da die Anforderungen sowohl inhaltlich als auch organisatorisch deutlich umfangreicher werden können. Darüber hinaus ist im Einzelfall zu klären, ob zusätzliche Berichtspflichten bestehen, etwa aufgrund der Einbindung in eine Unternehmensgruppe oder als Niederlassung eines Drittstaatunternehmens.


Da die gesetzlichen Bestimmungen zeitlich gestaffelt in Kraft treten, empfiehlt sich eine gezielte und individuelle Prüfung der jeweiligen Situation. Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt begleiten Sie gerne bei der Analyse sowie bei der praktischen Umsetzung der neuen Anforderungen.


Foto: Unsplash | Paula Prekopova



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