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Splitter - wichtige Neuerungen

Aktualisiert: vor 6 Tagen

Von Belegerteilung über NoVA-Vergütung und "Geräte-Retter-Prämie" bis hin zur Forschungsprämie: Hier finden Sie wichtige Änderungen aus verschiedenen Bereichen auf einen Blick.





Inhalt:


Belegerteilung mittels digitalen Belegs

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren. Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt.

Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder

  • sofort in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übersenden (z.B. per E-Mail oder per App) oder

  • dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät (Handy) auszulesen (z.B. per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (z.B. Scannen des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung möglich sein. Die Anzeigedauer muss ausreichend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.

Hinweis: Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen.


NoVA-Vergütung

Für die Vergütung der NoVA bei der Ausfuhr gebrauchter Fahrzeuge gilt folgende Regelung:

  • Beschränkung der NoVA-Vergütung beim Export auf maximal 4 Jahre alte Kfz:

Bisher kam es grundsätzlich bei jedem Export eines NoVA-pflichtigen Kfz zur anteiligen Vergütung der NoVA. Ab 01.07.2026 ist Voraussetzung einer NoVA-Vergütung, dass das Fahrzeug nur „vorübergehend im Inland“ verwendet wurde. Als vorübergehende Verwendung im Inland gilt „die ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr“. Damit wird die Vergütung der NoVA bei Export auf maximal vier Jahre alte Kfz beschränkt. Die Vergütung berechnet sich vom gemeinen Wert des Fahrzeugs beim Export bzw. der Beendigung der inländischen Zulassung. Ist das Fahrzeug bei Beendigung der inländischen Zulassung auf Grund seines technischen Zustandes gar nicht mehr zulassungsfähig, ist der gemeine Wert mit € 0 anzusetzen, sodass es zu keiner NoVA-Vergütung kommt.

  • Nur anteilige NoVA bei grenzüberschreitender Kfz-Überlassung:

Werden Fahrzeuge aus dem EU- bzw. EWR-Ausland an eine Person in Österreich für einen Zeitraum von maximal 48 Monaten verleast, wird ab 01.07.2026 die NoVA von Anfang an nur anteilig (bezogen auf diesen Zeitraum) vorgeschrieben.


Geräte-Retter-Prämie

Das Nachfolgemodell für den Reparaturbonus startet am 12.01.2026. Interessierte Betriebe können sich seit Dezember 2025 als Partnerbetrieb registrieren. Der Fokus der förderbaren Reparaturen liegt auf haushaltsnahen Produkten wie z.B. Kaffeemaschine, Geschirrspüler, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgeräte oder Akkuschrauber.


Definitiv ausgenommen sind E-Bikes, Fahrräder und Mobiltelefone. Das Bundesministerium für Klima- und Umweltschutz hat eine Liste der nicht-förderungsfähigen E-Geräte veröffentlicht.

Die Förderung richtet sich ausschließlich an Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich. Die Förderung pro Bon beträgt 50 % der Bruttokosten, maximal € 130 für eine Reparatur, Service, Wartung und € 30 für einen  Kostenvoranschlag. Die Anzahl der Bons je Person ist grundsätzlich nicht begrenzt.


Ablauf:

  1. Beantragen Sie die Bons auf www.geräte-retter-prämie.at

  2. Sie erhalten Ihren Bon per E-Mail bzw. als Download. Der Bon ist drei Wochen gültig.

  3. Geben Sie den Bon bei Bezahlung der Reparatur beim Partnerbetrieb ab. Zunächst ist der gesamte Rechnungsbetrag an den Betrieb zu zahlen.

  4. Der Partnerbetrieb reicht die bezahlte Rechnung bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) ein.

  5. Die Prämie wird von der KPC nach Bearbeitung des Antrags direkt auf das Bankkonto der antragstellenden Person überwiesen.


Hinweis: Der Antrag kann nur auf elektronischem Wege gestellt werden.


Forschungsprämie

Die Forschungsprämien-Verordnung (FoPV) ist Ende 2025 noch umfassend novelliert worden. Grund für die Novellierung war, dass der VwGH im September 2025 ausgesprochen hatte, dass auch Aufwendungen, die unter ein einkommensteuerliches Abzugsverbot fallen (z.B. hohe Managergehälter), zur Bemessungs­grundlage der Forschungsprämie gehören. Die nunmehr novellierte Fassung der Verordnung knüpft ausdrücklich an die steuerliche Gewinnermittlung an, sodass grundsätzlich nur steuerliche Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie bilden können und daher auch die steuerlichen Abzugsverbote wieder für die Forschungsprämie gelten.


Die novellierte Fassung der Verordnung enthält auch Regelungen für unmittelbare Investitionen in ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut. Bisher war unklar, ob der Aufwand sogleich oder im Wege der AfA zu berücksichtigen ist. Dafür wird nun ein Wahlrecht eingeräumt. Schließlich wurden mit der Novelle auch die Behandlung der marktnahen Forschung und experimentellen Entwicklung sowie die Anforderungen der Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft neu geregelt.


Achtung: Das BMF hat nunmehr eine Info zur Forschungsprämien-Verordnung vom 23.01.2026 herausgegeben. Darin heißt es, dass für Forschungsprämien-Erstanträge und Anträge auf Änderung der Prämie, die in der Zeit von 05.11.2025 bis 17.12.2025 gestellt worden sind, die steuerlichen Abzugsverbote für die Forschungsprämie nicht gelten (z.B. Angemessenheitsgrenze für Pkw).


Bei Fragen unterstützen Sie unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne!


Foto: Unsplash | Thyla Jane

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