Gewinnfreibetrag 2026: Letzte Chance für Wertpapierinvestitionen

Ab 2027 ändert sich eine wichtige Regelung beim Gewinnfreibetrag: Begünstigte Wertpapiere können letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2026 zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags genutzt werden. Für Wirtschaftsjahre, die 2027 bis 2029 beginnen, wird diese Möglichkeit ausgesetzt.
Was ist der Gewinnfreibetrag?
Der Gewinnfreibetrag ermöglicht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften, einen Teil ihres Gewinns steuerfrei zu stellen und dadurch ihre Einkommensteuerbelastung zu reduzieren. Er besteht aus zwei Teilen:
1. Grundfreibetrag
Für die ersten 33.000 Euro Gewinn steht ein Grundfreibetrag von 15 % zu. Das entspricht maximal 4.950 Euro pro Jahr. Dafür sind keine Investitionen erforderlich.
2. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Liegt der Gewinn über 33.000 Euro, kann zusätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür sind ausreichend begünstigte Investitionen. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem erzielten Gewinn und den gesetzlichen Staffelungen. Insgesamt ist der Gewinnfreibetrag mit 46.400 Euro pro Veranlagungsjahr begrenzt.
Was ändert sich beim Gewinnfreibetrag ab 2027?
Bis einschließlich 2026 können Unternehmer den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sowohl durch bestimmte betriebliche Sachinvestitionen als auch durch begünstigte Wertpapiere nutzen.
Für Wirtschaftsjahre, die 2027, 2028 oder 2029 beginnen, können neu angeschaffte Wertpapiere nicht mehr zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden. In diesem Zeitraum kommen grundsätzlich nur noch begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens infrage. Ab Wirtschaftsjahren, die 2030 beginnen, soll die Begünstigung für Wertpapierinvestitionen wieder gelten.
Der Grundfreibetrag bleibt von dieser Änderung unberührt.
Für wen ist die Änderung besonders relevant?
Die Einschränkung bei Wertpapierinvestitionen ist vor allem für Unternehmer von Bedeutung, die einen Gewinn von mehr als 33.000 Euro erzielen und nur in geringem Umfang in betriebliche Sachanlagen investieren.
Dazu zählen beispielsweise:
Freiberufler und selbstständige Dienstleister
Einzelunternehmer mit geringem Anlagevermögen
Gesellschafter von Personengesellschaften mit betrieblichen Einkünften
Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu, nicht jedoch einer GmbH selbst. Bei pauschaler Gewinnermittlung kann grundsätzlich nur der Grundfreibetrag geltend gemacht werden.
Beispiel: So wirkt sich der Gewinnfreibetrag 2026 aus
Ein Einzelunternehmer erzielt im Jahr 2026 einen Gewinn von 80.000 Euro.
Berechnung | Betrag |
Jahresgewinn | 80.000 € |
Grundfreibetrag: 15 % von 33.000 € | 4.950 € |
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: 13 % von 47.000 € | 6.110 € |
Gesamter Gewinnfreibetrag | 11.060 € |
Hat der Unternehmer begünstigte Investitionen von mindestens 6.110 Euro getätigt, kann er seinen steuerpflichtigen Gewinn durch den Gewinnfreibetrag um insgesamt 11.060 Euro reduzieren. Wie hoch die tatsächliche Einkommensteuerersparnis ausfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Welche Investitionen sind 2026 noch begünstigt?
Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kommen folgende Investitionen infrage:
Betriebliche Sachinvestitionen: Neue, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, sofern keine gesetzlichen Ausschlüsse vorliegen.
Begünstigte Wertpapiere: Bestimmte Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG, die mindestens vier Jahre dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte gewidmet werden.
Bundesschatz-Veranlagungen: Auch bestimmte Bundesschatz-Produkte können die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne dabei, Ihre steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten rechtzeitig zu überprüfen.
Foto: Wixmedien




Kommentare