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Gewinnfreibetrag: Höhere Steuern ab 2027?

  • Autorenbild: IG-TAX
    IG-TAX
  • vor 12 Stunden
  • 2 Min. Lesezeit

Die Bundesregierung plant eine Änderung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB), die für viele Unternehmer finanzielle Folgen haben könnte. Nach den aktuellen Entwürfen soll die Möglichkeit, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag durch den Erwerb begünstigter Wertpapiere abzudecken, für die Jahre 2027 bis 2029 ausgesetzt werden.


Während dieser Zeit soll die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ausschließlich durch Investitionen in bestimmte körperliche Wirtschaftsgüter möglich sein. Für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften könnte dies sowohl steuerlich als auch strategisch weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.


Zusammenspiel von Gewinnfreibetrag und Investitionsfreibetrag

Die geplante Einschränkung ist insbesondere vor dem Hintergrund des bestehenden Kumulierungsverbots zu betrachten. Dieses sieht vor, dass ein Wirtschaftsgut nicht gleichzeitig für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) und den Investitionsfreibetrag (IFB) verwendet werden kann.


In der bisherigen Praxis wurden körperliche Wirtschaftsgüter häufig für den Investitionsfreibetrag genutzt, der je nach Investition einen Freibetrag von 10 % bis 22 % ermöglicht. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wurde hingegen regelmäßig durch den Erwerb begünstigter Wertpapiere ausgeschöpft, etwa durch bestimmte Investmentfonds, Wohnbauanleihen, europäische Staatsanleihen oder Bundesschätze.


Entfällt diese Wertpapieroption vorübergehend, müssen Unternehmer den Gewinnfreibetrag ausschließlich durch reale Investitionen in Anlagevermögen decken. Unternehmen mit geringem Investitionsbedarf könnten dadurch einen Teil ihrer steuerlichen Begünstigungen verlieren.


Besonders betroffen: Dienstleister und Freiberufler

Vor allem Betriebe mit niedriger Investitionsintensität stehen vor Herausforderungen. Dienstleistungsunternehmen oder freiberuflich tätige Personen – beispielsweise Ärzte, Berater oder andere freie Berufe – planen oder benötigen oft keine größeren Sachinvestitionen, um ihren Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten.


Kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag mangels ausreichender Investitionen nicht genutzt werden, erhöht sich die steuerliche Bemessungsgrundlage entsprechend. Die Folge ist eine höhere Einkommensteuerbelastung, obwohl sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens nichts geändert hat.


Auswirkungen auf die Sozialversicherung

Die Folgen beschränken sich nicht auf die Einkommensteuer. Fällt der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag teilweise oder vollständig weg, erhöht sich auch die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung der Selbständigen – zumindest solange der Gewinn unter der Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Dadurch kann neben der steuerlichen Mehrbelastung auch eine spürbare Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge entstehen.


Steuerliche Mehrbelastung bei Wegfall der Ausschöpfung des Gewinnfreibetrages für Wertpapiere

Kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag mangels ausreichender Investitionen nicht vollständig genutzt werden, ergibt sich im ungünstigsten Fall folgende zusätzliche Einkommensteuerbelastung:

Berechnungsgrundlage

Betrag in EURO

max. begünstigter Gewinn

583.000

max. Gewinnfreibetrag

46.400

abzüglich Grundfreibetrag

-4.950

max. investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

41.450

Grenzsteuersatz

50 % bzw. 55 %

max. steuerliche Mehrbelastung bei

50 %

20.725

Bei Einkünften von über EUR 1.000.000,00 greift der Spitzensteuersatz von 55 %. Dadurch kann sich die steuerliche Mehrbelastung auf bis zu EUR 22.797,50 erhöhen.


Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.


Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.


Foto: Wixmedien

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