ESG: Zeitliche Verschiebung der Berichtspflicht
- IG-TAX
- 24. Apr.
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Im Rahmen der Omnibus-Initiative der EU soll die erstmalige Anwendung der Rechtsvorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
für die zweite und dritte Welle von Unternehmen um zwei Jahre verschoben werden („Stop-the-Clock“). Auch die europäische Richtlinie über die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette wird sich verzögern.
Vorteile von "Stop-the-Clock"
Einerseits soll Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung der Anforderungen bleiben, andererseits soll die Regelung der EU mehr Zeit verschaffen, um die Vorschläge des „Omnibus-Pakets“ auszuarbeiten. Große Kapitalgesellschaften (Gruppe zwei) sind durch die Verschiebung erstmals im Geschäftsjahr 2027 berichtspflichtig. Kleine bzw. mittelgroße kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (Gruppe drei) müssen erstmals über das Geschäftsjahr 2028 berichten. Unverändert bleibt hingegen der Anwendungszeitpunkt für große kapitalmarktorientierte Unternehmen – diese müssen weiterhin ab dem Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erstellen.
Umsetzung der Sorgfaltspflichten
Bei den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gibt es ebenfalls einen Aufschub: Da die Mitgliedstaaten die neuen Sorgfaltspflichten aus der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) erst bis zum 26. Juli 2027 umsetzen müssen, gewinnen somit auch die größten Unternehmen für die Implementierung der Sorgfaltspflichten ein Jahr mehr Zeit.
Die EU-Richtlinie zur Verschiebung der Anwendung der Rechtsvorschriften zur CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie zu den Sorgfaltspflichten wurde am 16.04.2025 veröffentlicht. Die Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umsetzen.
Wir halten Sie über die weitere Entwicklung der Omnibus-Initiative auf dem Laufenden. Bei Fragen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.
Foto: Wixmedien
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