Aktuelle VwGH- und EuGH-Entscheidungen im Steuerrecht

Aktuelle Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bringen wichtige Klarstellungen für die steuerliche Praxis. Die jüngste Rechtsprechung betrifft unter anderem die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) bei umgewidmeten Grundstücken, die Steuerfreiheit von Strahlenzulagen, die Vorsteuererstattung für türkische Unternehmen sowie verfahrensrechtliche Fragen bei FinanzOnline.
Inhalt:
ImmoESt bei Verkauf und späterer Umwidmung von Altvermögen
Der VwGH beschäftigte sich mit der Frage, wie die Immobilienertragsteuer bei einer erst nach dem Grundstücksverkauf erfolgten Umwidmung zu berechnen ist.
Im konkreten Fall wurde im Juli 2017 ein Grundstück des Altvermögens verkauft, das sich zu diesem Zeitpunkt in einer „Aufschließungszone“ befand. Erst im Dezember 2017 erfolgte die Umwidmung in Bauland. Entscheidend war, ob für die pauschale Berechnung der ImmoESt ein Umwidmungsfall vorlag. Bei der damals geltenden Rechtslage führte dies zu einem Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten von lediglich 40 % des Veräußerungserlöses anstelle von 86 %.
Der VwGH stellte klar: Ein Umwidmungsfall kann auch dann vorliegen, wenn die Umwidmung erst nach der Veräußerung erfolgt. Voraussetzung ist, dass
die Umwidmung innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung erfolgt und
ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Veräußerung und Umwidmung besteht.
Ist dieser Zusammenhang gegeben, müssen die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung nachträglich nach den für Umwidmungsfälle geltenden Grundsätzen ermittelt werden.
VwGH 13.5.2026, Ra 2026/13/0026
Was bedeutet das für die ImmoESt?
Für den im Jahr 2017 erfolgten Verkauf sind bei Vorliegen eines Umwidmungsfalls fiktive Anschaffungskosten von 40 % des Veräußerungserlöses anzusetzen. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt damit 60 %.
Bei einem ImmoESt-Satz von 30 % ergibt sich somit eine Immobilienertragsteuer von 18 % des Veräußerungserlöses.
Beispiel: Grundstücksverkauf ab 2027
Ab 2027 verschärft sich die Besteuerung von Altvermögen durch das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 weiter. Bei Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 werden die pauschalen Anschaffungskosten im Umwidmungsfall von 40 % auf 30 % des Veräußerungserlöses reduziert.Damit beträgt der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn grundsätzlich 70 % des Veräußerungserlöses.
Zusätzlich ist bei Umwidmungen nach dem 31. Dezember 2024 und den gesetzlich erfassten Grundstücksveräußerungen der bereits 2025 eingeführte Umwidmungszuschlag von 30 % auf die positiven Grundstückseinkünfte zu berücksichtigen.
Bei einem entsprechenden Verkauf im Jahr 2027 ergibt sich daher vereinfacht folgende Berechnung:
Veräußerungsgewinn: 70 % des Veräußerungserlöses; Umwidmungszuschlag: 21 % des Veräußerungserlöses; Bemessungsgrundlage: 91 % des Veräußerungserlöses; ImmoESt von
30 %: 27,3 % des Veräußerungserlöses
Steuerfreie Strahlenzulage für Mitarbeiter im Röntgeninstitut
Auch zur Steuerfreiheit von Gefahrenzulagen hat der VwGH eine praxisrelevante Entscheidung getroffen: Ein Betreiber eines Ambulatoriums für radiologische Untersuchungen – unter anderem Röntgen, MRT und CT – zahlte seinen Röntgenassistentinnen eine Strahlenzulage als Gefahrenzulage steuerfrei aus.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass aufgrund des technischen Fortschritts mittlerweile kaum noch eine relevante Strahlenbelastung bestehe.
Der VwGH folgte dieser Argumentation nicht. Eine Gefahrenzulage kann auch bei einer potenziellen Gesundheitsgefährdung steuerfrei sein. Entscheidend ist nicht ausschließlich eine tatsächlich eintretende Strahlenbelastung.
Auch bei modernen Geräten bleibt beispielsweise das Risiko technischer Defekte bestehen. Darüber hinaus kann eine dauerhafte Exposition gegenüber einer niedrigeren Strahlenbelastung relevant sein.Der technische Fortschritt ist allerdings bei der Angemessenheit der Höhe der steuerfreien Gefahrenzulage zu berücksichtigen.
VwGH 30.6.2026, Ra 2026/15/0010
Vorsteuererstattung für Unternehmen aus der Türkei
Eine weitere aktuelle VwGH-Entscheidung betrifft die Vorsteuererstattung an Unternehmer aus der Türkei: Ausländische Unternehmer, die in Österreich weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und grundsätzlich keine steuerpflichtigen Umsätze in Österreich ausführen, können unter bestimmten Voraussetzungen österreichische Vorsteuern über das Vorsteuererstattungsverfahren zurückfordern.
Seit einer Änderung der Erstattungsverordnung im Jahr 2021 waren bei Unternehmern aus Drittstaaten allerdings jene Vorsteuerbeträge von der Erstattung ausgeschlossen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfielen.
Der VwGH stellte nun fest, dass diese Einschränkung gegenüber Unternehmen mit Sitz in der Türkei gegen die Stillhalteklausel des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei verstößt. Durch die Neuregelung war gegenüber der früheren Rechtslage eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung geschaffen worden.
Für Unternehmen mit Sitz in der Türkei kann daher auch die österreichische Umsatzsteuer auf Kraftstoffe erstattungsfähig sein.
Dies kann – sofern die jeweiligen Voraussetzungen und Fristen erfüllt sind – auch für bereits vergangene Erstattungszeiträume relevant sein.
VwGH 30.6.2026, Ra 2025/15/0015
FinanzOnline: Wiederaufnahmebescheid nach neuem Sachbescheid
Mit einer verfahrensrechtlich interessanten Frage beschäftigte sich der VwGH im Zusammenhang mit der elektronischen Zustellung über FinanzOnline:
Das Finanzamt genehmigte den Bescheid über die Wiederaufnahme eines Verfahrens und den dazugehörigen neuen Einkommensteuerbescheid gleichzeitig.
Aufgrund der technischen Verarbeitung wurde der neue Sachbescheid jedoch vor dem Wiederaufnahmebescheid in die FinanzOnline-Databox zugestellt. Teilweise lagen zwischen den Zustellungen mehrere Stunden. Grundsätzlich muss die Wiederaufnahme eines Verfahrens wirksam sein, bevor ein neuer Sachbescheid erlassen werden kann.
Der VwGH berücksichtigte jedoch, dass die unterschiedliche Zustellreihenfolge ausschließlich auf den technischen Abläufen der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruhte. Da beide Bescheide gleichzeitig genehmigt worden waren und der Behördenwille eindeutig auf eine gemeinsame Erlassung gerichtet war, sah der VwGH eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Analogie zu § 293 BAO geschlossen werden könne. Die gemeinsam genehmigten Bescheide gelten daher als gleichzeitig zugestellt – unabhängig von der tatsächlichen technischen Reihenfolge in der FinanzOnline-Databox.
VwGH 28.5.2026, Ro 2026/15/0021
EuGH: Österreichische Zwischenbankbefreiung ist staatliche Beihilfe
Besondere Bedeutung für Banken, Versicherungen und Pensionskassen hat eine aktuelle Entscheidung des EuGH zur österreichischen umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung.
Bis Ende 2024 sah § 6 Abs. 1 Z 28 UStG eine Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte sonstige Leistungen zwischen Unternehmen vor, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführten.
Diese sogenannte Zwischenbankbefreiung wurde bereits mit 1. Jänner 2025 abgeschafft.
Der EuGH entschied nun in der Rechtssache Schoger II, dass die frühere österreichische Zwischenbankbefreiung als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV zu qualifizieren ist.
EuGH 9.7.2026, C-360/25, Schoger II
Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf Umsatzsteuerzeiträume vor 2025. Nach der aktuellen Information des BMF darf die Zwischenbankbefreiung insbesondere in noch offenen Verfahren nicht mehr angewendet werden. Das gilt beispielsweise dann, wenn ein Umsatzsteuerbescheid noch nicht formell rechtskräftig ist oder ein Verfahren aufgrund eines anderen gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes wirksam wiedereröffnet wird.
Das EuGH-Urteil allein stellt laut BMF allerdings keinen eigenständigen Wiederaufnahmegrund dar.
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Foto: Unsplash | Conny Schneider



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