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Arbeitnehmerveranlagung 2021

Aktualisiert: 17. Nov. 2022


Lohnsteuerpflichtige Einkünfte werden grundsätzlich nachträglich veranlagt. Die Veranlagung erfolgt entweder freiwillig (Antragsveranlagung) oder zwingend (Pflichtveranlagung). Auch wenn die Annehmlichkeiten der ökosozialen Steuerreform 2022 erst ab der Veranlagung 2022 zur Anwendung kommen, lohnt es sich auch für die Veranlagung 2021 alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Geld vom Finanzamt zurückzubekommen.


STEUERERKLÄRUNGSPFLICHT


Selbst wenn Sie als Dienstnehmer nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielen, kann es dazu kommen, dass Sie eine Einkommensteuererklärung (Formular E1) abgeben müssen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das

  • Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt und

  • Nebeneinkünfte von mehr als € 730 erzielt wurden oder

  • gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden oder,

  • Absetzbeträge zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder

  • NEU: ein Homeoffice-Pauschale von mehreren Arbeitgebern in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde.

  • Darüber hinaus ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen ohne Abfuhr der entsprechender Sondersteuern KESt bzw ImmoESt erzielt wurden.

  • Sollten Sie nicht steuerlich vertreten sein, gilt als Frist für die Einreichung in Papierform der 30.4.2022 oder der 30.6.2022 via FinanzOnline.


VERANLAGUNG ÜBER AUFFORDERUNG DES FINANZAMTS


Spätestens Ende August 2022 erhalten Sie durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars vom Finanzamt eine Aufforderung, die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 bis Ende September 2022 einzureichen. Dies ist dann der Fall, wenn Sie im Jahr 2021 Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von

Sozialversicherungsbeiträgen erhalten haben oder bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer 2021 ein Freibetragsbescheid steuermindernd berücksichtigt wurde.


ANTRAGSVERANLAGUNG


Wenn Sie ein Gehalt (oder eine Pension) beziehen, dann haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit (für 2021 also bis 2026, in 2022 letztmalig für 2017), einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zu stellen und Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Den Antrag können Sie völlig risikofrei stellen. Denn sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheids mittels Beschwerde zurückgezogen werden.


Folgende gute Gründe sprechen für eine Antragsveranlagung:

  • Schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechung (wie z.B. Covid-19-Kurzarbeit, Veränderungen bei Teilzeitbeschäftigung, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz) führen auf das gesamte Jahr bezogen zu einer Lohnsteuergutschrift.

  • Berücksichtigung von Absetzbeträgen wie Familienbonus Plus, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag, SV-Rückerstattung („Negativsteuer“), die nun bei der Berechnung der Jahreslohnsteuer einfließen.

  • Zu den Werbungskosten zählen unter anderem auch das Pendlerpauschale, das Homeoffice-Pauschale und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar.


Berücksichtigung des Pendlerpauschales

Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales (Formular L 34 EDV) erfolgt entweder über die laufende Lohnverrechnung oder im Wege der Arbeitnehmerveranlagung, wobei der Arbeitnehmer an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fahren muss. Bei weniger Fahrten kommt es zu einer Aliquotierung. Hinweis: entfällt der Arbeitsweg im Jahr 2021 we-gen Covid-19-bedingter Kurzarbeit, Dienstverhinderung oder Homeoffice-Tätigkeit, kommt es zu keiner Aliquotierung oder Streichung. Dies gilt nicht für den Zeitraum 1.7.-31.10.2021.

Homeoffice-Pauschale

Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar



  • Sonderausgaben für Kirchenbeitrag, Spenden, Stiftungszuwendungen und Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten werden automatisch auf Grundlage der elektronischen Datenübermittlung und bis zum zulässigen Höchstbetrag berücksichtigt. Zahlungen für Renten und dauernde Belastungen (Kaufpreis- und Versorgungsrente) und Steuerberatungskosten sind gesondert im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen. Weitere Sonderausgaben (z.B. freiwillige Kranken- oder Unfallversicherung, Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder -sanierung) sind ab 2021 steuerlich nicht mehr absetzbar.

  • Kosten, die außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, können als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Dabei wird abhängig vom Gesamteinkommen gestaffelt bis € 36.400 ein Selbstbehalt von 6% bis zu 12% abgezogen. Als Beispiele können angeführt werden: Kosten für die Behandlung von Krankheiten, Rehabilitation– und Kurkosten. Für außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern (pauschal € 110 pro Monat; Formular L1k), Katastrophenschäden oder Behinderungen ab 25% (z.B. Pflegekosten für eine 24h-Betreuung) wird kein Selbstbehalt abgezogen.


ANTRAGSLOSE VERANLAGUNG


Sie brauchen nichts tun, das Finanzamt wird für Sie tätig. Wenn Sie ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen und bis Ende Juni keine Erklärung eingereicht haben, ist aufgrund der Aktenlage im Falle einer Steuergutschrift die Veranlagung durchzuführen. Es bleibt Ihnen unbenommen binnen 5 Jahren trotzdem eine Abgabenerklärung abzugeben. Diese hebt die antragslose Veranlagung auf.


Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne!


Foto: Unsplash | micheile dot com

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