Abgabenänderungsgesetz 2026: Geplante Änderungen

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 22. Oktober 2026 den Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2026 (AbgÄG 2026) veröffentlicht. Das umfangreiche Gesetzespaket betrifft zahlreiche Bereiche des österreichischen Steuerrechts. Für Unternehmen und Privatpersonen besonders relevant sind die geplanten Neuerungen bei Betriebsveräußerungen, Photovoltaikanlagen, der Personalverrechnung und pflegebedingten Aufwendungen.
Erleichterungen beim Betriebsverkauf ab 60 Jahren
Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs können unter bestimmten Voraussetzungen mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Dieser sogenannte Hälftesteuersatz entspricht der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Nach geltendem Recht müssen Steuerpflichtige dafür grundsätzlich das 60. Lebensjahr vollendet und ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben. Eine weitere Tätigkeit ist derzeit nur innerhalb sehr enger Umsatz- und Einkommensgrenzen unschädlich.
Der Entwurf sieht eine grundlegende Änderung vor: Die Verpflichtung zur Einstellung der Erwerbstätigkeit soll entfallen. Unternehmerinnen und Unternehmer könnten daher nach dem Verkauf oder der Aufgabe eines Betriebs eine andere Erwerbstätigkeit ausüben, ohne allein dadurch die Begünstigung zu verlieren.
Voraussetzungen für den Hälftesteuersatz
An die Stelle der bisherigen Einstellung der Erwerbstätigkeit sollen neue Bedingungen treten:
Die betreffende Person muss das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Veräußert oder aufgegeben werden muss der gesamte Betrieb beziehungsweise der gesamte Mitunternehmeranteil.
Seit der Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb müssen mindestens sieben Jahre vergangen sein.
Die Begünstigung muss ausdrücklich beantragt werden.
Sie soll nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden können.
Kapitalistische Mitunternehmer sollen grundsätzlich ausgeschlossen bleiben. Dabei ist auch ein siebenjähriger Beobachtungszeitraum vorgesehen.
Die Neuregelung soll erstmals für die Veranlagung 2027 gelten.
Neue steuerliche Zuordnung untergeordneter Photovoltaikanlagen
Die Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage führt grundsätzlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Das kann problematisch werden, wenn die Anlage mit einer anderen Einkunftsquelle verbunden ist – beispielsweise einer Ordination, einer Landwirtschaft oder einem vermieteten Gebäude. Besonders bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften kann eine gewerbliche Nebentätigkeit dazu führen, dass auch andere Einkünfte steuerlich als gewerblich behandelt werden. Dieser Effekt wird häufig als „Abfärbung“ bezeichnet.
Der Entwurf sieht deshalb vor, untergeordnete Photovoltaikeinkünfte der damit eng verbundenen Haupteinkunftsquelle zuzurechnen. Im Anwendungsbereich der geplanten Regelung würde die Photovoltaikanlage ertragsteuerlich keinen eigenständigen Betrieb mehr darstellen.
Wann treffen die neuen Regelungen zu?
Geplant sind zwei Voraussetzungen:
Zwischen der Photovoltaikanlage und der anderen Einkunftsquelle muss ein enger Zusammenhang bestehen. Maßgeblich können vor allem die räumlichen Verhältnisse sein.
Die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage müssen nachhaltig von untergeordneter Bedeutung sein.
Den Erläuterungen zufolge soll die untergeordnete Bedeutung grundsätzlich gegeben sein, wenn die PV-Einkünfte nachhaltig weniger als 20 Prozent der Einkünfte aus der überwiegenden anderen Einkunftsquelle ausmachen. Dabei wäre eine mehrjährige Betrachtung vorzunehmen. Eine Photovoltaikanlage auf einem vermieteten Gebäude könnte damit beispielsweise zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Bei einer Anlage auf einem landwirtschaftlichen Betriebsgebäude wäre eine Zuordnung zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften möglich.
Bei bestehenden Anlagen soll die erstmalige Anwendung weder eine Betriebsaufgabe noch eine steuerpflichtige Entnahme auslösen. Auch ein früher geltend gemachter Investitions- oder Gewinnfreibetrag soll deshalb nicht nachversteuert werden.
Die geplante Regelung betrifft ausschließlich die Einkommensteuer. Für die umsatzsteuerliche Zuordnung einer Photovoltaikanlage gelten weiterhin eigene Kriterien.
Änderungen in der Personalverrechnung
Der Entwurf enthält mehrere Neuerungen, die Dienstgeber ab 2027 betreffen können:
Schmutzzulagen auch bei Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Schmutzzulagen können unter den Voraussetzungen des § 68 EStG steuerfrei sein. Nach der geplanten Änderung soll die Steuerfreiheit nicht mehr davon abhängen, ob Beschäftigte die Reinigungskosten selbst tragen. Damit könnte eine Schmutzzulage auch dann steuerfrei bleiben, wenn der Arbeitgeber beispielsweise Arbeitskleidung reinigt oder Wasch- und Duschmöglichkeiten bereitstellt.
Die übrigen Voraussetzungen würden dadurch nicht entfallen. Insbesondere müssten weiterhin
eine geeignete lohngestaltende Vorschrift,
eine überwiegend ausgeübte Tätigkeit mit erheblicher Verschmutzung und
eine angemessene Höhe der Zulage vorliegen.
Die Änderung soll für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2027 gelten.
Lohnsteuerkorrekturen bis 15. Februar
Arbeitgeber sollen Lohnsteuerberechnungen für das Vorjahr ausdrücklich bis zum 15. Februar des Folgejahres korrigieren können. Dies entspricht weitgehend der bisherigen Verwaltungspraxis, soll nun aber gesetzlich klargestellt werden. Dadurch könnten bestimmte Korrekturen direkt über die Lohnverrechnung vorgenommen werden, ohne dass Beschäftigte dafür ausschließlich auf eine spätere Arbeitnehmerveranlagung angewiesen sind.
Pendlerpauschale bei Telearbeit
Mit der Abschaffung des Telearbeitspauschales ab 2027 entfällt auch die bisherige Pflicht, Telearbeitstage auf dem Lohnzettel auszuweisen. Für das Pendlerpauschale bleiben Tage ohne Fahrt zur Arbeitsstätte jedoch weiterhin relevant. Werden die tatsächlichen Telearbeitstage nicht mehr aufgezeichnet, soll künftig auf die schriftliche Telearbeitsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden können. Unternehmen sollten daher darauf achten, dass vereinbarte Telearbeitstage nachvollziehbar dokumentiert sind.
Frühere steuerliche Berücksichtigung von Pflegekosten
Pflegebedingte Mehraufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sein. Nach derzeitiger Rechtslage können sie im Rahmen eines Freibetragsbescheids jedoch regelmäßig erst mit zeitlicher Verzögerung berücksichtigt werden. Ab 2027 soll es möglich werden, bestimmte Pflegemehraufwendungen bereits für das laufende Kalenderjahr in einen Freibetragsbescheid aufzunehmen. Der Freibetrag kann dann beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
Die Maßnahme führt nicht zu einer direkten Kostenerstattung. Sie kann aber die monatliche Lohnsteuer reduzieren und dadurch die finanzielle Belastung während des Jahres abfedern. Betroffen wären Aufwendungen aufgrund einer eigenen körperlichen oder geistigen Behinderung oder der Behinderung des Ehepartners beziehungsweise eines Kindes.
Höhere Grenze beim steuerfreien Touristenexport
Beim sogenannten Touristenexport können Waren unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei an Reisende mit Wohnsitz außerhalb der EU verkauft werden, wenn diese die Waren im persönlichen Reisegepäck ausführen. Derzeit muss der Gesamtbetrag der Rechnung 75 Euro übersteigen. Der Entwurf sieht ab 2027 eine Anhebung dieser Grenze vor. Die Steuerbefreiung wäre damit nur noch bei einem Rechnungsbetrag von mehr als 125 Euro möglich.
Weitere geplante Änderungen im Abgabenänderungsgesetz 2026
Darüber hinaus sind unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen:
neue Safe-Harbour-Regelungen für die globale Mindestbesteuerung großer Unternehmensgruppen,
umsatzsteuerliche Anpassungen an „VAT in the Digital Age“,
eine Verschiebung des neuen elektronischen Grunderwerbsteuerverfahrens auf den 1. Oktober 2027,
eine gesetzliche Klarstellung, wonach Einkünfte und Buchwertabgänge aus der Veräußerung oder Entnahme von Grundstücken, Wertpapieren, Derivaten und Kryptowährungen gesondert neben der Basispauschalierung zu berücksichtigen sind,
eine einfachere Meldung bestimmter Geschäfte gemeinnütziger Bauvereinigungen und
Einschränkungen bei der Rückzahlung von Steuerguthaben mittels Baranweisung.
Hinweis: Derzeit liegt lediglich ein Ministerialentwurf vor. Die genaue Ausgestaltung des Abgabenänderungsgesetzes 2026 steht erst nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens fest. Weitere Informationen finden sie hier:
Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.
Foto: Wixmedien




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