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Zuschüsse für Strom und Gas

Aktualisiert: 28. Nov. 2023


Für viele Unternehmen sind die derzeitigen Energiekosten eine große Belastung. Der Gesetzgeber versucht, betroffene Betriebe mit diversen Maßnahmen zu unterstützen. Hier finden Sie eine Übersicht über den Energiekostenzuschuss II sowie die Energiekostenpauschale.




Inhalt:



1. Energiekostenzuschuss II

Die Richtlinie wurde am 20.11.2023 genehmigt. Der Energiekostenzuschuss II ist als Einmalzahlung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses konzipiert. Zwingende Voraussetzung ist die (bis 02.11.2023) erfolgte Voranmeldung. Hier finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Eckpunkte des EKZ II (Stand: 23.11.2023):



1.1. Welche Unternehmen werden gefördert?

Förderungsfähige Unternehmen in der Basisstufe und den Berechnungsstufen 2 bis 5 sind

  • bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind,

  • konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs,

  • gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UstG

  • sowie Unternehmen, die ein beheizbares Gewächshaus betreiben.

Förderungsfähige Unternehmen in den Berechnungsstufen 3 und 4 sind Unternehmen, die zusätzlich das Merkmal der Energieintensivität erfüllen, also

  • bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind

  • energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG.

  • sowie energieintensive Unternehmen, die ein beheizbares Gewächshaus betreiben.



1.2. Wer wird nicht gefördert?

Nicht förderfähig sind unter anderem:

  • Staatliche Einheiten

  • Gebietskörperschaften, auch mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit

  • Unternehmensneugründungen ab dem 01.01.2021 (für Stufe 2 bis 5)

  • Unternehmensneugründungen ab dem 01.01.2022

  • Unternehmen, die in folgenden Branchen tätig sind:

    • Energieversorgung

    • Mineralölverarbeitende Unternehmen

    • Gewinnung von Erdöl- und Erdgas

    • Banken- und Finanzierungswesen sowie Versicherungswesen

    • Realitätswesen (Immobilien)

    • Land- und Forstwirtschaftliche Urproduktion (ausgenommen Gewächshäuser)

    • Fischerei und Aquakultur

  • Verkammerte und nicht verkammerte Freie Berufe

  • Unternehmen, denen für dieselben geförderten Energiekosten bei anderen öffentlichen Rechtsträgern Zuschüsse gewährt werden oder wurden

  • Politische Parteien

  • Nicht unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen


1.3. Förderzeitraum

  • Der Förderzeitraum läuft vom 01.01.2023 bis 30.12.2023

  • Er ist in zwei Förderperioden aufgeteilt:

1.4. Antragstellung

  • Nach erfolgreich abgesendeter Voranmeldung erhalten Unternehmen ein persönliches Zeitfenster für die anschließende Antragstellung. Die individuellen Antragszeiträume liegen zwischen dem 09.11.2023 und dem 07.12.2023. Die Antragsstellung erfolgt, wie schon die Voranmeldung, über den Fördermanager des aws.

  • Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der beide Förderungsperioden umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sowie des hochgeladenen Feststellungsberichts sind unzulässig.

1.5. Vergleichszeitraum

Der Vergleichszeitraum ist der 01.01.2021 bis 31.12.2021


1.6. Berechnungsstufen und förderfähige Kosten

Die Berechnungsstufen werden wie folgt eingeteilt:


Wenn ein Unternehmen in mehrere Berechnungsstufen fällt, dann muss das Unternehmen eine Berechnungsstufe auswählen - eine Kombination von mehreren Berechnungsstufen ist nicht zulässig.


1.7. Zusätzliche Verpflichtungen und Beschränkungen

  • In sämtlichen Berechnungsstufen (auch in der Basisstufe, allerdings erst ab einer Zuschusshöhe von € 125.000) müssen die förderfähigen Unternehmen zusätzlich zu den oben dargestellten Voraussetzungen entweder ein negatives EBITDA (= Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände) oder ein um 40% geringeres EBITDA im Vergleich zur selben Periode aus dem Jahr 2021 nachweisen. In beiden Fällen ist die Förderung zusätzlich gedeckelt, nämlich:

    1. Bei einem negativen EBITDA mit jenem Betrag, der dazu führen würde, dass das EBITDA über 0 steigt oder

    2. bei einem abgesunkenen EBITDA mit jenem Betrag, welcher dazu führen würde, dass das EBITDA der beantragten Förderungsperiode 70% des EBITDAs derselben Periode des Jahres 2021 übersteigen würde.

  • Für Unternehmen, die einen Zuschuss nach den Berechnungsstufen 2 bis 5 beantragen, besteht ein Spekulationsverbot und für die Ermittlung der Zuschussobergrenzen ist zu beachten, dass neben dem EKZ II ein bereits gewährter EKZ I einzubeziehen ist.

  • Für förderfähige Unternehmen ist eine Gewinnausschüttungsbeschränkung für den Zeitraum ab Veröffentlichung der endgültigen Richtlinie bis sieben Monate danach vorgesehen.

  • Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der endgültigen Richtlinie dürfen keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Jahr von mehr als 50% des Geschäftsjahres 2021 ausbezahlt werden.

  • Eine Verpflichtung zum steuerlichen Wohlverhalten wurde verankert.

  • Förderfähige Unternehmen haben interne Energiesparmaßnahmen durchzusetzen, und zwar im Zeitraum von der Gewährung der Förderung bis zum 31.03.2024. Diese umfassen das Unterlassen einer Beleuchtung zwischen 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, das Unterlassen des Betreibens von Heizungen im Außenbereich („Heizschwammerl“) sowie das Unterlassen des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten.

  • In den Berechnungsstufen 2 bis 5 muss das förderfähige Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie für sämtliche Mitarbeiter einhalten. Die Belegschaft muss im Betrachtungszeitraum 01.01.2023 bis 01.01.2025 im Durchschnitt mindestens 90% der am 01.01.2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entsprechen.

  • In den Berechnungsstufen 3, 4 und 5 wird vorausgesetzt, dass das Unternehmen ein Energieaudit durchführt bzw. durchgeführt hat.

  • Wurde ein Betriebsmittelkredit für Energiekosten mit einer 90%igen Überbrückungsgarantie besichert, so ist der EKZ II für die Rückzahlung des Kredites zweckgebunden.

1.8. Feststellung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter

Jeder Antrag setzt voraus, dass ein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter Feststellungen trifft und über diese einen Bericht erstellt. Für die Feststellungen hat das antragstellende Unternehmen geeignete Unterlagen oder Nachweise zur Verfügung zu stellen. Die Feststellungen haben primär auf Basis der zur Verfügung gestellten Unterlagen zu erfolgen.


Achtung: Das Absenden des Förderantrags ohne den von einer externen

Steuerberatungs-/ Wirtschaftsprüfungs-/ Bilanzbuchhaltungskanzlei erstellten Feststellungsbericht sowie das Fehlen der firmenmäßigen Fertigung der externen Steuerberatungs-/ Wirtschaftsprüfungs-/ Bilanzbuchhaltungskanzlei am Antragsdokument führt zur Ablehnung des Antrages. Eine Nachreichung oder nochmalige Antragstellung ist nicht möglich.


1.9. Erforderliche Unterlagen

Aufgrund der detaillierten Anforderungen empfehlen wir, folgende Unterlagen bereitzuhalten, da diese zur Überprüfung bzw. zur Erstellung des notwendigen Berichts durch den WP/StB/BiBu notwendig sind:

  • Strom- bzw. Heizkostenabrechnung des Jahres 2021 (pro Zählpunkt)

  • Alle Treibstoffrechnungen für den Förderzeitraum (1.1.2023 bis 30.6.2023)

  • Strom- bzw. Heizkostenarbeitspreis/kWh für die Monate 1-6/2023 (jeweils monatlich und pro Zählpunkt!)

  • Strom- bzw. Heizkostenverbrauch für die Monate 1-6/2023 (jeweils monatlich und pro Zählpunkt!)

  • Bei Heizöl: sämtliche Heizölrechnungen aus dem Jahr 2021 sowie der Förderperiode 1-6/2023

  • Bei Holzpellets, Hackschnitzel: Analog Heizöl

  • Abrechnungsformular, welches sich aus dem aws Fördermanager nach Ergänzung sämtlicher Informationen generiert (bitte noch in ungezeichneter Form).

  • Berechnungshilfe: Sie dient als Unterstützung für die Berechnung der tatsächlichen Förderhöhe und muss anschließend in den aws Fördermanager importiert werden, um das Abrechnungsformular zu generieren.


Weiterführende Informationen finden Sie hier:




2. Energiekostenpauschale

Um den Energiekostenanstieg für Kleinst- und Kleinunternehmer zumindest teilweise abzudecken, hat das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Energiekostenpauschale geschaffen. Diese ist noch bis zum 30.11.2023 beantragbar und

umfasst eine Pauschalförderung zwischen € 110 und € 2.475 pro Unternehmen. Die Höhe der Pauschalförderung wird abhängig von der Branche (ÖNACE-Kennzahl) und dem Jahresumsatz des Jahres 2022 berechnet. Diese Förderung wird rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt.


Voraussetzungen:

  • Bestehendes österreichisches Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich,

  • Jahresumsatz im Kalenderjahr 2022 von mindestens € 10.000 und höchstens € 400.000.

  • Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, alle freien Berufe, Unternehmenssektoren Energie-, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen, Landwirtschaft sowie politische Parteien und deren Unternehmen.

Die Förderung kann für drei verschiedene Zeiträume beantragt werden, die jeweils unterschiedliche Mindest- und Maximalförderungen vorsehen:

Achtung: Da es sich bei der Energiekostenpauschale um eine De-minimis-Beihilfe handelt, darf pro Unternehmen in den letzten drei Jahren die Summe der erhaltenen De-minimis-Beihilfen € 200.000 nicht übersteigen. Die Energiekostenpauschale ist nicht mit einem Energiekostenzuschuss I für denselben Zeitraum kombinierbar.


Beantragungsschritte:

Diese Förderung muss von den Unternehmen selbst beantragt werden!


Schritt 1:

  • Führen Sie einen Selbst-Check auf www.energiekostenpauschale.at durch, um zu erfahren, ob Sie antragsberechtigt sind.

  • Beantragung der Handysignatur oder ID-Austria (sofern nicht vorhanden).

  • Beantragung USP-Zugang (sofern nicht vorhanden).

  • Branchenkennzahl herausfinden: Hat Ihr Unternehmen noch keinen ÖNACE-Code, können Sie sich schriftlich an klm@statistik.gv.at wenden. Geben Sie dort eine Identifikationsnummer Ihres Unternehmens (z.B. Firmenbuchnummer, Steuernummer) und eine ausführliche Beschreibung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit(en) an. Sollte Ihrem Unternehmen bereits ein ÖNACE-Code zugeteilt sein, so finden Sie diesen im Unternehmerserviceportal (USP) unter „Mein USP“ / „Unternehmensdaten“ / „Haupttätigkeit“.

  • Umsatzhöhe 2022 herausfinden.

Schritt 2:

  • Anmeldung auf www.usp.gv.at.

  • Unter „Alle Services“ den Punkt „Energiekostenpauschale für Unternehmen“ auswählen.

  • Formular ausfüllen (Umsatzhöhe 2022) und einreichen.

Auf die Einreichung folgt eine automatisierte Prüfung, über deren Ergebnis Sie umgehend informiert werden. Eine Bestätigungsmail für die Einreichung des Antrags wird nicht versendet. Wenn der Antrag automatisch angenommen wird, wird die Förderung auf das angegebene Bankkonto überwiesen. Im Falle einer Ablehnung werden Sie über die Gründe der Ablehnung informiert.


Sie haben noch Fragen zum Energiekostenzuschuss II oder zur Energiekostenpauschale? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt stehen Ihnen gerne zur Seite.


Foto: Wixmedien


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