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Forschungsprämie: Berücksichtigung ausländischer Leistungen?

Aktualisiert: 28. Aug.


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Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat kürzlich in einem praxisrelevanten Fall bestätigt, dass Unternehmen die Forschungsprämie auch dann geltend machen können, wenn wesentliche Teile eines eigenbetrieblichen Forschungsprojekts von Dienstleistern im Ausland durchgeführt werden.



Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Projektleitung und inhaltliche Steuerung durch den österreichischen Betrieb erfolgen.


Forschungsprämie nach § 108c EStG

Für Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung kann von Unternehmen eine Forschungsprämie in Höhe von 14% der Forschungsaufwendungen beansprucht werden. Eine zentrale Voraussetzung ist, dass die eigenbetriebliche Forschung „in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte“ durchgeführt wird. In der Praxis war bisher unklar, wie streng dieser Inlandsbezug auszulegen ist – insbesondere dann, wenn externe Partner im Ausland eingebunden werden.


Der Fall vor dem BFG

Eine österreichische Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns beantragte die Forschungsprämie für die Entwicklung eines Medikaments gegen Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Die Projektleitung lag beim Geschäftsführer der GmbH, einem promovierten Mediziner, der sämtliche Phasen initiierte, koordinierte und überwachte. Praktische Forschungsarbeiten, insbesondere Tierversuche und klinische Studien, wurden überwiegend durch externe Dienstleister in Österreich und im EU-Ausland durchgeführt.


Das Finanzamt setzte die Forschungsprämie mit Null fest und begründete dies damit, dass keine eigenbetriebliche Forschung im Inland vorliege.


Das BFG entschied zugunsten der GmbH: Die umfassende wissenschaftliche und organisatorische Steuerung durch den Geschäftsführer in Österreich reichte aus, um die Tätigkeit als eigenbetriebliche Forschung zu qualifizieren. Externe Dienstleister agierten ausschließlich nach seinen Vorgaben und ohne eigene schöpferische Forschungsleistung.


Klare Abgrenzung: Eigenbetriebliche Forschung vs. Auftragsforschung

 

  • Eigenbetriebliche Forschung (§ 108c Abs 2 Z 1 EStG): Das Unternehmen forscht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Es trägt die Verantwortung, steuert das Projekt inhaltlich und organisatorisch und nutzt die Ergebnisse (z. B. Schutzrechte, Patente) selbst. Externe Dienstleister können hierbei unterstützend tätig werden, ohne dass der eigenbetriebliche Charakter verloren geht.

  • Auftragsforschung (§ 108c Abs 2 Z 2 EStG): Hier wird die Forschung hingegen im Auftrag eines Dritten betrieben. Der Auftragnehmer erhält eine Vergütung für seine Leistungen; die wirtschaftlichen Ergebnisse stehen jedoch dem Auftraggeber zu. Nur beim Auftragnehmer können in diesem Fall die verrechneten Aufwendungen als prämienbegünstigt geltend gemacht werden – nicht jedoch die eigenen Aufwendungen des Auftraggebers.


Im vorliegenden Fall steuerte die österreichische GmbH das Projekt inhaltlich, trug das Risiko und war wirtschaftlich Eigentümerin der Ergebnisse (z. B. Patent). Die externen Kliniken fungierten lediglich als „Prüfer“, die einzelne Aufgaben im Rahmen des Projekts ausführten. Damit war die Forschungstätigkeit laut BFG eindeutig eigenbetrieblich.


Kernaussagen des BFG zum vorliegenden Fall


  • Projektleitung im Inland ist entscheidend: Nicht der Ort der Durchführung, sondern die inhaltliche Leitung und Verantwortung durch den österreichischen Betrieb sind ausschlaggebend.

  • Dienstleistungen gelten als unmittelbare Aufwendungen: Studienleistungen, die im Auftrag der GmbH von externen Kliniken durchgeführt wurden, gelten als unmittelbare Aufwendungen und sind prämienbegünstigt.

  • EU-Auslandskosten sind begünstigt: Aufwendungen für Studien oder Dienstleistungen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht werden, sind jedenfalls in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, da eine Beschränkung auf Österreich unionsrechtswidrig wäre.


Unabhängig davon, ob die Dienstleistungen im In- oder Ausland erfolgen, können sie als Aufwendungen für die eigenbetriebliche Forschung berücksichtigt werden, sofern nicht Auftragsforschung im Sinne des § 108c Abs 2 Z 2 EStG vorliegt.


Entscheidung des BFG vom 31.03.2025, RV/4100008/2024 zum Download:


Bei Fragen zur Forschungsprämie stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und

Martin Schmidt gerne zur Verfügung.


Foto: Wixmedien

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