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Update Trinkgeldpauschale

  • Autorenbild: IG-TAX
    IG-TAX
  • vor 8 Stunden
  • 4 Min. Lesezeit

Zu Beginn des Jahres 2026 wurden österreichweit einheitliche Pauschalbeträge für Trinkgelder im Hotel- und Gastgewerbe eingeführt. Nun hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) einen umfangreichen Fragenkatalog zu den Trinkgeldpauschalen veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Punkte.


Inhalt:


Definition "Trinkgeld"

Als Trinkgeld gilt ein freiwilliger Geldbetrag, der von Dritten zusätzlich zur vereinbarten Entlohnung an Arbeitnehmer, Lehrlinge oder Pflichtpraktikanten für deren Leistung gegeben wird.


Geltungsbereich der Pauschalen

Die Trinkgeldpauschalen betreffen im Hotel- und Gastgewerbe alle Beschäftigten, Lehrlinge und Praktikanten, sofern sie:

  • bei der ÖGK versichert sind und

  • in Betrieben tätig sind, die dem Fachverband Gastronomie oder Hotellerie der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) angehören.

Auch Trinkgelder, die innerhalb eines Betriebs über Verteilungssysteme (z. B. Tronc) nach einem festgelegten Schlüssel aufgeteilt werden, sind umfasst.


Nicht unter diese Regelung fallen Servicepauschalen oder Bedienungszuschläge, diese sind sowohl sozialversicherungspflichtig als auch steuerpflichtig.


Wer ist von der Pauschale ausgenommen?

Bestimmte Personengruppen sind von der Pauschale ausgenommen, etwa:

  • Beschäftigte in Bereichen, in denen üblicherweise keine Trinkgelder anfallen (z. B. Systemgastronomie oder Wohnheime für Schüler, Studierende oder Senioren),

  • Mitarbeiter im Backoffice oder in der Haustechnik, sofern sie nachweislich keine Trinkgelder erhalten. Ein entsprechender Nachweis kann beispielsweise durch ein vertragliches Trinkgeldverbot oder durch eine schriftliche Bestätigung der betroffenen Person erfolgen.


Opt-out-Möglichkeit

Für Dienstnehmer, Lehrlinge und Praktikanten besteht eine sogenannte Opt-out-Möglichkeit: Wenn die tatsächlichen Trinkgelder deutlich (mehr als zur Hälfte) unter der Pauschale liegen, können Beschäftigte stattdessen ihre realen Trinkgelder aufzeichnen und als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge heranziehen.


Höhe der Pauschalen in Gastronomie und Hotellerie

Die ÖGK hat drei Kategorien von Pauschalbeträgen*) festgelegt, die ab 2029 jährlich angepasst werden:

Beschäftigte mit Inkasso:

2026: € 65 monatlich

2027: € 85 monatlich

2028: € 100 monatlich

Beschäftigte ohne Inkasso:

2026: € 45 monatlich

2027: € 45 monatlich

2028: € 50 monatlich


Lehrlinge und Pflichtpraktikanten:

2026: € 20 monatlich

2027: € 20 monatlich

2028: € 25 monatlich

*)Die genannten Pauschalbeträge stellen Höchstwerte dar und dienen ausschließlich als Berechnungsbasis für die Sozialversicherungsbeiträge. Sie werden nicht direkt an die ÖGK abgeführt.


Bei Teilzeit oder unregelmäßiger Beschäftigung erfolgt eine anteilige Berechnung. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen gerundet.


Beispiel: Eine Teilzeitkraft mit Inkasso, die 20 Wochenstunden arbeitet, erhält im Jahr 2026 ein aliquotes Trinkgeldpauschale von € 32,54 monatlich.


€ 65/173 Stunden (Vollzeit) x 20 x 4,33 = € 32,54


Bei längeren Abwesenheiten gilt: Ab dem zweiten Monat entfallen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge für Trinkgelder. Bei kürzeren Abwesenheiten (bis zu einem Monat) bleiben die Pauschalen jedoch bestehen – ebenso während des Berufsschulbesuchs.


Steuerliche Behandlung von Trinkgeldern

Trinkgelder sind unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG). Dies gilt, wenn sie:

  • im Zusammenhang mit einer Arbeitsleistung stehen,

  • dem Arbeitnehmer zufließen,

  • freiwillig und ohne Rechtsanspruch von dritter Seite gewährt werden,

  • zusätzlich zum geschuldeten Betrag geleistet werden.


Die Lohnsteuerrichtlinien stellen ergänzend klar:

  • Maßgeblich ist das tatsächlich beim einzelnen Arbeitnehmer ankommende Trinkgeld, nicht die Gesamthöhe.

  • Es kommt nicht darauf an, in welchem Verhältnis das Trinkgeld zum Grundlohn steht.

  • Auch weitergeleitete Trinkgelder (z. B. über Arbeitgeber oder Kollegen) gelten als von dritter Seite gewährt.

  • Gleiches gilt für Kreditkartentrinkgelder sowie für Beträge aus betrieblichen Verteilungssystemen.


Transparenz und Informationsrechte

Für Trinkgeldverteilungssysteme sowie bargeldlose Trinkgelder wurden ab 01.01.2026 neue Transparenzvorschriften eingeführt (§ 2j ARAG). Diese beinhalten sowohl Pflichten für Arbeitgeber als auch Rechte für Arbeitnehmer.


Informationspflicht

Besteht im Betrieb ein Trinkgeld-Verteilungssystem, müssen Dienstgeber den Verteilungsschlüssel offenlegen – sofern ihnen dieser bekannt ist.

Diese Information:

  • ist zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bereitzustellen,

  • gilt unabhängig davon, ob Trinkgelder bar oder bargeldlos erfolgen,

  • sollte aus Beweisgründen schriftlich (auch elektronisch ist möglich) erfolgen.


Auskunftsrecht bei bargeldlosen Trinkgeldern

Beschäftigte haben das Recht, Auskunft über bargeldlose Trinkgelder zu verlangen, wenn die betreffende Person direkt Trinkgelder erhält oder an Trinkgeldverteilsystemen beteiligt ist. Dieses Recht umfasst:

  • die Gesamtsumme der Trinkgelder im angefragten Zeitraum,

  • sowie den Verteilungsschlüssel (sofern bekannt) .

Die Auskunft muss vollständig und schriftlich erfolgen und kann rückwirkend für bis zu drei Jahre (ab 2026) verlangt werden.


Das Auskunftsrecht entfällt jedoch, wenn:

  • die Verteilung durch Arbeitnehmer erfolgt, die am jeweiligen Arbeitstag Einsicht in die Trinkgelder haben und

  • die Auszahlung am Arbeitstag oder zeitnah in bar erfolgt.


Wird die Verteilung hingegen durch Führungskräfte oder andere Personen vorgenommen, bleibt das Auskunftsrecht bestehen.


Es gibt außerdem die Möglichkeit, im Voraus zu vereinbaren, dass bargeldlose Trinkgelder gesammelt und erst am Ende eines Zeitraums von maximal einem Jahr ausbezahlt werden. Während dieses Zeitraums entfällt das Auskunftsrecht.


Nachforderungen

Vorausgesetzt, die festgelegten Pauschalen werden korrekt angewendet, entfallen künftig nachträgliche Beitragsforderungen der ÖGK im Zusammenhang mit Trinkgeldern. Darüber hinaus wurde gesetzlich geregelt, dass für Zeiträume vor dem 01.01.2026 keine Nachforderungen mehr auf Basis der bisherigen landesrechtlichen Trinkgeldverordnungen erhoben werden können (BGBl. I 77/2025).


Für jene Dienstgeber, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen Nachzahlungen geleistet haben, besteht die Möglichkeit, einen Bescheid bei der ÖGK über die bezahlten Beiträge zu beantragen. Danach kann ein Rechtsmittel dagegen erhoben werden.



FAQ Trinkgeldpauschalen

Die ÖGK hat eine Zusammenfassung von häufig gestellten Fragen samt deren Beantwortung zu den Trinkgeldpauschalen veröffentlicht:





Weitere Gewerbe mit Trinkgeldpauschalen

Die ÖGK hat mit Wirkung ab 01.01.2026 auch bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für die nachfolgende Branchen festgelegt. Hier finden sie die amtlichen Verlautbarungen zu den jeweiligen Trinkgeldpauschalen:



Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.


Foto: Wixmedien

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