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Splitter - Wichtige Neuerungen im Überblick


Von Arbeitsplatzpauschale über Grundstücksübertragung bis hin zu Zinssätzen, Senkung des Körperschaftsteuertarifs und degressiver Abschreibung: Hier finden Sie wichtige Neuerungen aus den verschiedensten Bereichen auf einen Blick.



Arbeitsplatzpauschale

Ab dem Jahr 2022 steht jedem Selbstständigen ein Arbeitsplatzpauschale für die betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn er zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit keinen anderen Raum hat. Das Arbeitsplatzpauschale beträgt € 1.200 oder € 300, je nachdem, ob er auch andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die ihm ohnedies ein Arbeitsraum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.


Weitere Infos finden Sie hier:



Grundstücksübertragung unentgeltlich oder entgeltlich (und damit

Immobilienertragsteuer-pflichtig)

Dem Entwurf zur Änderung der Einkommensteuerrichtlinien ist dazu folgendes zu entnehmen: Bei Übertragungen nach dem 15.11.2021 gilt:

  • Beträgt die Gegenleistung zumindest 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Grundstücks, ist davon auszugehen, dass eine Veräußerung vorliegt.

  • Beträgt die Gegenleistung höchstens 25% des gemeinen Wertes des übertragenen Grundstücks, liegt eine unentgeltliche Übertragung vor.

  • Beträgt die Gegenleistung mehr als 25%, aber weniger als 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Grundstücks, ist unter nahen Angehörigen grundsätzlich von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.


Neuerliche Anhebung der Zinssätze auf 3,88%

Aufgrund der Anhebung des EZB-Leitzinssatzes wurden mit Wirkung ab 21.12.2022 erneut die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen auf 3,88% erhöht.


Senkung Körperschaftsteuertarif auf 24%

Ab dem Kalenderjahr 2023 erfolgt die Senkung des Körperschaftsteuer-Satzes von bisher 25% auf 24%, ab dem Kalenderjahr 2024 dann auf 23%.


Beachtung der Maßgeblichkeit ab 2023 auch bei Anwendung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA)

Mit Einführung der degressiven Abschreibung wurde bis Ende 2022 die befristete Möglichkeit eröffnet, diese unabhängig von der unternehmensrechtlichen Geltendmachung nur steuerlich zu beanspruchen. Ab 2023 ist die steuerliche Begünstigung nur mehr im Gleichklang mit dem Unternehmensrecht zugänglich. Ausgenommen davon sind Energieerzeugungsunternehmen, für die die Abweichung von der Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz nochmals um drei Jahre verlängert wurde.


Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne!


Foto: Unsplash | Thyla Jane


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