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Personalverrechnung: Neuerungen durch das Budgetbegleitgesetz 2027-2028

  • Autorenbild: IG-TAX
    IG-TAX
  • vor 3 Stunden
  • 4 Min. Lesezeit
Zwei Personalverrechner  sitzen am Schreibtisch und unterhalten sich über die Neuerungen 2027

Ab 2027 müssen sich Unternehmen auf zahlreiche neue Rahmenbedingungen in der Personalverrechnung einstellen. Wir haben die wichtigsten Auswirkungen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 kompakt zusammengefasst.




Inhalt:


Anpassung der Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung

Die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG wird in den kommenden Jahren zusätzlich zur regulären jährlichen Valorisierung angehoben. Im Jahr 2027 steigt der monatliche Grenzwert um EUR 150, für 2028 ist eine weitere Anpassung um EUR 50 pro Monat vorgesehen (§ 108 Abs. 3 ASVG).

Für die Personalverrechnung bedeutet das, dass die jeweils geltenden Beitragsgrundlagen zum Jahreswechsel entsprechend aktualisiert werden müssen.


Dienstgeberbeitrag zum FLAF sinkt ab 2028

Eine Entlastung für Arbeitgeber ist beim Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds vorgesehen. Für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2028 reduziert sich der DB von derzeit 3,7 % auf 2,7 % der maßgeblichen Beitragsgrundlage.


Neue Regelung beim Arbeitslosenversicherungsbeitrag für niedrige Einkommen

Die bisherige Staffelung des Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung bei niedrigen Einkommen läuft aus. Ab 2027 kommt sowohl für neu eintretende Arbeitnehmer als auch für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse eine Übergangsregelung zur Anwendung.


Dabei steigen die Beitragssätze über mehrere Jahre schrittweise an. Die Übergangsphase reicht längstens bis 2031. Für Lehrlinge bleibt eine Sonderregelung bestehen: Ihr Beitrag ist weiterhin mit maximal 1,15 % begrenzt.


Altersabhängige Befreiungen werden teilweise abgeschafft

Auch bei den bisher bestehenden Begünstigungen für ältere Arbeitnehmer gibt es Änderungen. Diese werden in mehreren Schritten zurückgenommen.


Mit 1. Jänner 2027 fallen die Befreiungen vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag und vom IESG-Zuschlag für Arbeitnehmer ab dem 63. Lebensjahr weg. Ein Jahr später, mit 1. Jänner 2028, entfallen auch die altersabhängigen Befreiungen vom DB und DZ ab dem 60. Lebensjahr.


Weiterhin bestehen bleibt hingegen die Befreiung vom Unfallversicherungsbeitrag für ASVG-Versicherte ab dem 60. Lebensjahr.


Steuerliche Begünstigung der Telearbeitspauschale endet

Eine wesentliche Änderung betrifft das Arbeiten im Homeoffice bzw. in Telearbeit. Ab 1. Jänner 2027 entfällt die bisherige steuerliche Begünstigung der Telearbeitspauschale.

Damit kann die Pauschale weder steuerfrei über die Lohnverrechnung ausbezahlt noch als Werbungskosten geltend gemacht werden. Gleichzeitig entfallen die entsprechenden Befreiungen bei DB, DZ, Kommunalsteuer sowie SV/BV.


Auch administrativ ergibt sich eine Vereinfachung: Die bisher erforderliche Dokumentation der Telearbeitstage im Lohnkonto und auf dem Lohnzettel ist künftig nicht mehr vorgesehen.


Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2027 unverändert

Bei der Geringfügigkeitsgrenze gibt es im Jahr 2027 keine Anpassung. Sie beträgt weiterhin 551,10 Euro.


Familienbonus Plus: geänderte Aufteilung und neues Formular E 30

Beim Familienbonus Plus wird künftig stärker danach unterschieden, wie alt das betreffende Kind ist.


Bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres kann der Familienbonus Plus weiterhin entweder vollständig von einer anspruchsberechtigten Person oder jeweils zur Hälfte von beiden Berechtigten beansprucht werden. Zu den Anspruchsberechtigten zählen insbesondere die Person, die Familienbeihilfe bezieht, deren Ehepartner sowie eine steuerpflichtige Person, der ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.


Nach Vollendung des vierten Lebensjahres ist die alleinige vollständige Berücksichtigung bei nur einer Person grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Der Bonus muss dann zwischen den Anspruchsberechtigten verteilt werden. Möglich sind Aufteilungen von 75:25 oder 50:50.

Ausnahmen bestehen insbesondere bei Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, sowie für Alleinerziehende. In diesen Fällen kann weiterhin eine vollständige Berücksichtigung bei einer Person möglich sein.


Überarbeitetes Formular E 30

In der Personalverrechnung ist außerdem zu beachten, dass das Formular E 30 (Erklärung zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus, Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags beim Arbeitgeber) umgestaltet wird. Betroffene Beschäftigte sollten daher spätestens bis Ende 2026 darüber informiert werden, dass eine neue Erklärung erforderlich ist.


Familien- und Sozialleistungen bleiben bis Ende 2028 eingefroren

Die automatische Valorisierung verschiedener Familien- und Sozialleistungen wird vorübergehend ausgesetzt. Davon betroffen sind unter anderem Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus sowie Kranken-, Wiedereingliederungs- und Rehabilitationsgeld.

Bis Ende 2028 erfolgt damit keine automatische wertmäßige Anpassung dieser Leistungen.


Erweiterte Auftraggeberhaftung und strengere Sanktionen

Auch im Bereich der Sozialbetrugsbekämpfung sind Verschärfungen vorgesehen. Die Auftraggeberhaftung wird erweitert. Erfolgt die Beauftragung eines Scheinunternehmens grob fahrlässig, kann sich die Haftung künftig zusätzlich auf Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die Arbeiterkammerumlage sowie auf Lohn- und Umsatzsteuer erstrecken.

Parallel dazu werden die Sanktionen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personen, die Leistungen des AMS beziehen, verschärft. Auswirkungen können sich dabei auch für Arbeitgeber ergeben, wenn vorgeschriebene Voranmeldungen nicht fristgerecht vorgenommen werden.


E-Autos und Sachbezug in der Personalverrechnung

Ein besonders relevantes Thema ist die geplante Einführung eines Sachbezugs für Elektro-Dienstfahrzeuge. Weitere Informationen finden Sie hier:



Ab 2026: zusätzliche Angabe am Jahreslohnzettel

Eine Neuerung ist bereits für das Kalenderjahr 2026 relevant und unabhängig von den Änderungen des Budgetbegleitgesetzes ab 2027. Aufgrund einer Änderung der Lohnkontenverordnung müssen die für die Sachbezugsberechnung maßgeblichen Anschaffungskosten eines Dienstfahrzeugs künftig gesondert auf dem Jahreslohnzettel (L16) ausgewiesen werden. Diese Verpflichtung betrifft auch emissionsfreie Fahrzeuge, selbst wenn für diese im Jahr 2026 noch kein Sachbezugswert anzusetzen ist.


Anzuführen sind grundsätzlich die ungekürzten Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe. Ein allfälliger Kostenbeitrag des Arbeitnehmers ändert nichts an der Höhe des auszuweisenden Anschaffungswertes.


Eine Angabe ist hingegen nicht erforderlich, wenn am 31. Dezember 2026 kein Firmenfahrzeug mehr für private Fahrten zur Verfügung steht. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Dienstverhältnis bereits während des Jahres beendet oder das Fahrzeug vor Jahresende zurückgegeben wurde.


Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.


Foto: Wixmedien

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