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Neue Trinkgeldregelung ab 2026

Aktualisiert: 29. Juli

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Das Trinkgeld ist für viele Beschäftigte in der Gastronomie ein wichtiger Bestandteil des Einkommens. Trinkgeld ist steuerfrei, aber Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber müssen Sozialversicherungsbeiträge abführen. Dafür gibt es derzeit meist eine Pauschale, die je nach Tätigkeit, Branche und Bundesland variiert. Das wird sich künftig ändern: Nach monatelangen Verhandlungen zwischen Regierung und Sozialpartnern bleibt das Trinkgeld zwar lohnsteuerfrei, bundesweit wird es ab 2026 aber einheitliche Pauschalen in Gastronomie und Hotellerie geben.


Nach Tätigkeit abgestufte Pauschalen

Ab dem kommenden Jahr gilt für Servicekräfte mit Inkasso (wie z.B. Zahlkellner) eine monatliche Pauschale in der Höhe von € 65, für Servicekräfte ohne Inkasso beträgt sie € 45. Im Jahr 2027 sollen die Sätze dann auf € 85 beziehungsweise € 45, im Jahr 2028 auf € 100 bzw. € 50 steigen. Danach soll die Trinkgeldpauschale jährlich an die Inflation angepasst werden. Für Teilzeitkräfte gelten aliquote Anteile.

Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten bzw. über betriebliche Verteilsysteme an Trinkgeldern beteiligt werden. Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob das Trinkgeld bar oder mittels elektronischer Zahlung gegeben wird. Wenn das tatsächliche Trinkgeld höher ausfällt als die Pauschale, soll das keine zusätzliche Abgaben nach sich ziehen. Liegt das Trinkgeld unter dem vorgesehenen Pauschalbetrag, müssen nur für die tatsächlich erhaltene Summe Abgaben geleistet werden.


Amnestie für Betriebe bei Nachzahlungen

In einigen Bundesländern sahen die Pauschalierungsverordnungen vor, dass für den vollen Betrag Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, wenn das Trinkgeld das ortsübliche Maß deutlich überschreitet. Die bisherige Rechtslage sorgte insbesondere durch Kartenzahlungen für Unsicherheit. Trinkgelder wurden dadurch in Registrierkassen erfasst, was teils hohe Nachzahlungen an die Sozialversicherung auslöste. Die Regierung einigte sich darauf, alle seit 2021 laufenden Verfahren gegen Betriebe, denen Nachzahlungen gedroht hätten, einzustellen. Bereits verhängte, besonders hohe Nachzahlungen sollen von der Gesundheitskasse erneut geprüft werden.


Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.


Foto: Wixmedien


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