Die bis zum 31.12. 2022 geltende Kurzarbeit wird mit wenigen Änderungen bis zum 30.06.2023 verlängert. Die restriktive Genehmigungspraxis seitens des AMS bleibt bestehen, da in der derzeitigen Wirtschaftslage davon ausgegangen wird, dass Kurzarbeit nur noch in speziellen Einzelfällen nötig ist. Wenn anzunehmen ist, dass die freigesetzten Mitarbeiter schnell wieder eine Beschäftigung finden, wird keine Kurzarbeit genehmigt. Die gestiegenen Energiekosten sind ebenfalls kein Grund für Kurzarbeit.
Welche Änderungen gelten bei der Kurzarbeit ab 01.01.2023?
Urlaub: Ein verpflichtender Urlaubsverbrauch ist nicht mehr vorgesehen. Es bleibt aber die Verpflichtung, dass sich die Unternehmen ernstlich um den Abbau von Alturlaubsansprüchen bemühen müssen.
Wirtschaftliche Begründung: die Bestätigung durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer entfällt.
Lehrlinge zählen nicht mehr zum förderbaren Personenkreis.
Ablauf der Beantragung:
Mindestens drei Wochen vor Beginn der Kurzarbeit ist die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS per eAMS-Konto über die beabsichtigte Kurzarbeit zu verständigen.
Kurzarbeit wird derzeit nur in Einzelfällen gewährt. Im Laufe des Beratungsverfahrens wird daher geprüft, ob die vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten vom Unternehmen plausibel begründet werden können und die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. Abbau von Zeitguthaben oder Alturlauben) abgewendet werden kann.
Nach positiver Beurteilung wird die Sozialpartnervereinbarung mit den erforderlichen Unterschriften von Betriebsrat bzw. den einzelnen Arbeitnehmern fertiggestellt.
Die Begehrensstellung erfolgt vor Beginn der Kurzarbeit über das eAMS-Konto. Das Begehren muss zusammen mit der Sozialpartnervereinbarung und dem Beratungsprotokoll hochgeladen werden.
Das AMS entscheidet nach Zustimmung der Sozialpartner und Anhörung des zuständigen Landesdirektoriums über das Begehren.
Muster-Sozialpartnervereinbarungen:
Die Änderungen der Kurzarbeitsrichtlinie wurden in die Muster-Sozialpartnervereinbarungen übernommen. Hier finden Sie die ab 01.01.2023 geltenden
Muster-Sozialpartnervereinbarungen (neue Version 12) zum Download:
1. Einzelvereinbarung (ohne Betriebsrat)
2. Betriebsvereinbarung (mit Betriebsrat)
Weiterführende Informationen zur aktuellen Kurzarbeit finden Sie beim AMS:
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.
Foto: Wixmedien
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