Forschungsprämie: Klarstellungen zu Abzugsverboten und marktnaher Forschung
- IG-TAX

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Mit Spannung wurde die endgültige Fassung der Forschungsprämienrichtlinie 2025 (FoPR 2025) erwartet. Hintergrund dafür ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), auf die das Bundesministerium für Finanzen (BMF) dann kurzfristig reagiert hat.
Im Dezember 2025 wurde die Forschungsprämienverordnung (FoPV) entsprechend novelliert und klargestellt, dass auch künftig nur steuerlich anerkannte Aufwendungen als Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie gelten. Zudem wurden neue Regelungen zu unmittelbaren Investitionen eingeführt und erstmals der Begriff der „marktnahen Forschung“ aufgenommen. Eine öffentliche Begutachtung der Novelle fand nicht statt. Das BMF hat jedoch angekündigt, Klarstellungen zur Novelle zu veröffentlichen.
VwGH-Entscheidung: Abzugsverbote und Forschungsprämie
Der VwGH hatte zu klären, ob bestimmte steuerliche Abzugsverbote (des § 20 Abs 1 Z 7 EStG sowie § 12 Abs 1 Z 8 KStG "Managergehälter" über € 500.000) auch bei der Berechnung der Forschungsprämie zu berücksichtigen sind.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte dies zunächst bejaht. Der VwGH entschied jedoch anders: Laut seiner Erkenntnis sind diese Abzugsverbote nicht automatisch bei der Forschungsprämie anzuwenden, da die damalige Formulierung § 1 Abs 1 FoPV keinen klaren Verweis auf diese steuerlichen Abzugsverbote beinhaltete.
Diese Entscheidung warf einige Fragen auf - nicht nur bezogen auf Managergehälter, sondern auch im Hinblick auf andere steuerliche Abzugsverbote (z. B. Luxustangente).
Reaktion des BMF: Klarstellung in der FoPV
Das BMF reagierte mit einer Änderung des § 1 Abs 1 FoPV. Begünstigt sind nun ausschließlich jene Aufwendungen, die in der FoPV ausdrücklich genannt sind (insbesondere Löhne und Gehälter, unmittelbare Aufwendungen und Investitionen, Finanzierungsaufwendungen, Gemeinkosten sowie der fiktive Unternehmerlohn). Voraussetzung ist jedoch, dass diese Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind; zudem wirken sich im Rahmen der Gewinnermittlung ausgeübte steuerliche Wahlrechte unmittelbar auf die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie aus.
Die neue Regelung gilt grundsätzlich für alle offenen Fälle. Allerdings sind Anträge ausgenommen, die zwischen 4. November und 17. Dezember 2025 gestellt wurden – also zwischen Veröffentlichung der VwGH-Entscheidung und Kundmachung der Novelle.
Neue Regeln für unmittelbare Investitionen
Mit der Novelle wurde auch die Behandlung von Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter überarbeitet: Erstmals wird die bisherige Praxis der Berücksichtigung von (unmittelbaren) Investitionen und etwaiger späterer Berichtigungen im Zuge der Bemessungsgrundlage ausführlich geregelt.
Unternehmen können künftig wählen zwischen
einmaliger Berücksichtigung der gesamten Investition, oder
jährlicher Berücksichtigung über die AfA
Jeweils anteilig nach der tatsächlichen Nutzung für die jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten.
Nachhaltige Nutzung und Korrekturen
Neu eingeführt wurde ein Nachhaltigkeitszeitraum.
Beginn: im Monat nach erstmaliger FuE-Nutzung
Ende: spätestens nach der Hälfte der Restnutzungsdauer, maximal jedoch nach zehn Wirtschaftsjahren
Während dieses Zeitraums muss das Wirtschaftsgut durchgehend und in vergleichbarer Intensität für Forschung und Entwicklung genutzt werden.
Wenn es in diesem Nachhaltigkeitszeitraum zu wesentlichen Änderungen kommt (z. B. FuE-Nutzung sinkt um mehr als 25 % oder endet vorzeitig), sind verpflichtende Korrekturen vorzunehmen:
grundsätzlich im Jahr der Änderung (über Prämienzuschläge bzw. Prämienabschläge)
Ist der Prämienabschlag höher als die im Änderungsjahr zustehende Forschungsprämie oder wird in diesem Jahr keine Prämie beantragt, erfolgt die Korrektur rückwirkend im Jahr der Investition durch Anpassung der ursprünglichen Bemessungsgrundlage.
Die neue Regelung erhöht die Transparenz, erfordert aber auch eine laufende Dokumentation und Überwachung hinsichtlich des Nutzungseinsatzes.
Neuer Begriff: „marktnahe Forschung“
Erstmals wurde der Begriff der „marktnahen Forschung und experimentellen Entwicklung“ in die FoPV aufgenommen.
Kurz gesagt gilt:
Werden Produkte oder Materialien direkt kommerziell verwertet, ohne sie zuvor selbst zu nutzen, sind nur jene Aufwendungen begünstigt, die ausschließlich durch die Forschung verursacht sind – nicht jedoch Kosten, die auch der Vermarktung dienen.
Ob diese Regelung lediglich eine Klarstellung oder eine tatsächliche Einschränkung der bisherigen Praxis darstellt, ist derzeit noch offen.
Forschungsprojekte bei Schwerpunkten
Bei der Beantragung eines FFG-Gutachtens kann künftig angegeben werden, wie viele Forschungsprojekte einem Forschungsschwerpunkt zugeordnet sind. Dies soll die Nachvollziehbarkeit erhöhen.
Ab wann gelten die Änderungen?
Grundsätzlich gelten die Änderungen ab der Forschungsprämie für das Kalenderjahr 2026.
Ausnahme: Die Klarstellung zu den steuerlichen Abzugsverboten gilt bereits seit 18. Dezember 2025. Für das Kalenderjahr 2025 kann die Prämie daher noch überwiegend nach der bisherigen Rechtslage beantragt werden.
Die angekündigten Klarstellungen des BMF sowie die finale Fassung der FoPR 2025 bleiben abzuwarten.
Bei Fragen zur Forschungsprämie stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und
Martin Schmidt gerne zur Verfügung.
Foto: Wixmedien



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