Die nicht-ordnungsgemäße Versteuerung von lohnwerten Vorteilen bzw. Bezügen, die Dienstnehmern zugewendet werden, kann im Rahmen von Abgabenprüfungen (GPLB) Nachforderungen für Sozialversicherung, Lohnsteuer sowie Lohnnebenabgaben nach sich ziehen.
Fraglich ist, ob der im Haftungswege belastete Dienstgeber für solche Lohnsteuernachforderungen und Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung gegenüber seinen Arbeitnehmern einen Ersatzanspruch stellen bzw. diesen auch tatsächlich durchsetzen kann. Die nun im Haftungswege nachträglich belasteten Beträge wären sonst im Falle einer korrekten Lohnabrechnung im Sinne der Feststellungen der Abgabenprüfung jedenfalls schon früher von dem an den Dienstnehmer ausbezahlten Bezug zu tragen und abzuziehen gewesen.
Falls der Dienstgeber auf einen solchen Ersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtete, trat bei Folgeprüfungen (insbesondere hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge) häufig die Frage auf, ob dieser Verzicht einen erneuten lohnwerten Vorteil darstellt mit der Folge, dass der Dienstgeber wiederum Lohnnebenkosten hätte abziehen und abführen müssen.
Laut einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes resultieren aus einem solchen Verzicht keine erneuten Lohnnebenkosten.
Zur Erläuterung:
Nachforderungen von Lohnsteuer
Im Bereich der Lohnsteuer gilt der Arbeitnehmer als Steuerschuldner. Es gibt lediglich die gesetzliche Anordnung, dass der Dienstgeber die Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitsentgelt einbehalten und für den Arbeitnehmer an das Finanzamt abführen muss. Gemäß § 82 EStG haftet der Dienstgeber für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
Bei Nachforderungen wäre der Dienstgeber also in der Regel berechtigt, bei seinem Arbeitnehmer einen Ersatzanspruch zu stellen. Wenn der Dienstgeber auf einen solchen Ersatzanspruch verzichtet, kommt die Bestimmung des § 86 Abs. 3 EStG zur Anwendung. Diese besagt, dass Lohnsteuernachforderungen aufgrund der Haftung des Dienstgebers, für die der Dienstgeber bei seinen Arbeitnehmern nicht regressiert, nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusehen sind.
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
Der Dienstgeber ist laut § 60 Abs. 1 ASVG berechtigt, den Arbeitnehmer-Anteil der Sozialversicherungsbeiträge direkt vom Arbeitsentgelt abzuziehen. Da der Dienstgeber als Schuldner für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge gilt, sind die Regressmöglichkeiten des Dienstgebers gegenüber dem Arbeitnehmer in Bezug auf die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung sehr beschränkt. Somit kann der Verzicht auf einen Ersatzanspruch nicht als weitere Zuwendung eines Vorteils gewertet werden.
Lohnnebenkosten von nicht-regressierten Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung
In der Regel besteht bei Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung, die als Folge von Abgabenprüfungen nachverrechnet werden, kein rechtlich durchsetzbarer Ersatzanspruch des Dienstgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.
Somit kann der Verzicht auf die Einforderung der Dienstnehmeranteile beim Arbeitnehmer nicht als Vorteil gewertet werden und es dürfen für die vom Dienstgeber getragenen Dienstnehmeranteile keine Lohnnebenabgaben gefordert werden.
Das Bundesfinanzgericht hat entschieden, dass nachgezahlte Dienstnehmerbeiträge, die vom Arbeitgeber übernommen werden, keinen lohnwerten Vorteil darstellen.
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Foto: Wixmedien
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