Am Semesterende nehmen zahlreiche Schüler:innen und Student:innen einen Sommerjob an, um erste berufliche Erfahrungen zu sammeln. Für viele Unternehmen gehört es zur Firmenkultur, jungen Menschen das „Hineinschnuppern“ in den gewünschten Beruf zu ermöglichen und so potentielle Mitarbeiter:innen zu finden. Doch welche Formen von Praktika gibt es und worauf muss man bei der Beschäftigung von Praktikant:innen achten?
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die möglichen Beschäftigungsverhältnisse:
1. Ferialjob
Definition:
Ferialarbeiter sowie Ferialangestellte werden im Rahmen eines Dienstverhältnisses gegen Entgelt beschäftigt.
Merkmale: Persönliche Arbeitspflicht, Weisungsgebundenheit bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsort sowie des arbeitsbezogenen Verhaltens, Eingliederung in die Betriebsorganisation, Arbeit mit Betriebsmitteln des Dienstgebers. Ob die Tätigkeit vom Lehrplan oder der Studienordnung vorgeschrieben wird, ist unerheblich.
Dienstnehmerin/Dienstnehmer: Ja
Lohnsteuerpflicht: Ja
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Sozialversicherung:
Meldung: Die Anmeldung ist vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu erstatten.
Beschäftigtengruppen: Arbeiter, Angestellte, Land- und Forstarbeiter – entweder als geringfügig Beschäftigte (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023: € 500,91 monatlich) oder als Vollversicherte.
Beitragsgrundlage: Die Beiträge sind von jenen Geld- und/oder Sachbezügen zu leisten, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er aufgrund dessen darüber hinaus vom Dienstgeber erhält.
Versicherungsumfang: Je nach Entgelthöhe tritt Vollversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung oder nur Teilversicherung in der Unfallversicherung ein.
Arbeitsrecht:
Ansprüche: Wie bei sonstigen Dienstnehmern; insbesondere hinsichtlich Sonderzahlungen, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc.
Betriebliche Vorsorge: Der BV-Beitrag ist zu entrichten, wenn die Beschäftigung länger als einen Monat andauert.
2. Pflichtpraktikum mit Taschengeld
Definition:
Praktikanten mit Taschengeld sind Schüler oder Studierende, die eine im Rahmen des Lehrplanes oder der Studienordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit verrichten und vom Dienstgeber eine freiwillige Leistung (Taschengeld) erhalten.
Merkmale: Keine persönliche Arbeitspflicht, keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort sowie des arbeitsbezogenen Verhaltens, keine Eingliederung in die Betriebsorganisation.
Ein freiwilliges Taschengeld wird vom Betrieb gewährt. Hauptaspekt ist der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit und nicht die Arbeitsleistung. Es muss sich dabei nachweislich um Schüler oder Studierende einer bestimmten Fachrichtung handeln, die sich im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung betätigen.
Dienstnehmerin/Dienstnehmer: Ja
Lohnsteuerpflicht: Ja
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 EStG 1988
Sozialversicherung:
Meldung: Die Anmeldung ist vor Arbeitsantritt bei der ÖGK zu erstatten.
Beschäftigtengruppen: Arbeiter, Angestellte, Land- und Forstarbeiter – entweder als geringfügig Beschäftigte oder als Vollversicherte.
Beitragsgrundlage: Die Höhe der Beitragsgrundlage richtet sich nach dem freiwillig bezahlten Taschengeld.
Versicherungsumfang: Je nach Höhe des Taschengeldes tritt Vollversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung oder nur Teilversicherung in der Unfallversicherung ein.
Arbeitsrecht:
Ansprüche: Nein
Betriebliche Vorsorge: Der BV-Beitrag ist zu entrichten, wenn die Beschäftigung länger als einen Monat andauert.
3. Pflichtpraktikum ohne Taschengeld
Definition:
Pflichtpraktikanten ohne Taschengeld sind Schüler bzw. Studierende, die eine im Rahmen des Lehrplanes oder der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ohne finanzielle Gegenleistung verrichten.
Merkmale: Keine persönliche Arbeitsleistungspflicht, keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort sowie des arbeitsbezogenen Verhaltens, keine Eingliederung in die Betriebsorganisation. Der Betrieb gewährt kein Taschengeld. Hauptaspekt ist der Lern- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung. Es muss sich dabei nachweislich um Schüler bzw. Studierende einer bestimmten Fachrichtung handeln, die sich im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung betätigen.
Dienstnehmerin/Dienstnehmer: Nein
Lohnsteuerpflicht: Nein
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG
Sozialversicherung:
Meldung: Nein
Beschäftigtengruppen: -
Beitragsgrundlage: -
Versicherungsumfang: Durch die gesetzliche Unfallversicherung für Schüler bzw. Studierende besteht ein Unfallversicherungsschutz ohne Beitragsleistung des Dienstgebers.
Arbeitsrecht:
Ansprüche: Nein
Betriebliche Vorsorge: Nein
4. Schnuppertage (Berufsorientierung)
Definition:
Der Begriff "Berufsorientierung" bezeichnet ein kurzfristiges, praxisbezogenes und entgeltfreies Kennenlernen des Berufsalltages durch Assistieren, Beobachten und Verrichtung einfacher Tätigkeiten in einem Betrieb.
Merkmale: Keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, keine Bindung an Arbeitszeiten, keine Eingliederung in den Arbeitsprozess, der Betrieb gewährt kein Taschengeld. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Es handelt sich um Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr.
Wenn die Schule abgebrochen oder beendet wurde, ist eine Berufsorientierung nicht möglich.
Bei individueller Berufsorientierung während der Unterrichtszeit muss es sich um Schüler ab der 8. Schulstufe allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen handeln (Schüler der Berufsschule sind davon ausgenommen). Sie wird von einer Schule nach schulrechtlichen Vorschriften (berufspraktische Tage) zur Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes im Rahmen einer Schulveranstaltung oder als individuelle Berufsorientierung gemäß § 13b SchUG – individuelle Freistellung vom Unterricht, auf dem Lehrplan aufbauend, maximal fünf Tage pro Unterrichtsjahr – organisiert.
Individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit ist für Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr möglich und darf höchstens 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr dauern.
Die Initiative geht jeweils vom Schüler oder dessen Erziehungsberechtigten aus.
Die Erziehungsberechtigten müssen der individuellen Berufsorientierung zustimmen und diesbezüglich mit dem Betrieb eine (schriftliche) Vereinbarung treffen.
Es muss eine Bestätigung vorliegen, dass der Schüler auf alle relevanten Rechtsvorschriften hingewiesen wurde.
Dienstnehmerin/Dienstnehmer: Nein
Lohnsteuerpflicht: Nein
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h in Verbindung mit § 175 Abs. 5 ASVG
Sozialversicherung:
Meldung: Nein
Beschäftigtengruppen: -
Beitragsgrundlage: -
Versicherungsumfang: Schüler sind während der Absolvierung der berufspraktischen Tage oder der individuellen Berufsorientierungstage ohne Beitragsleistung des Dienstgebers durch die gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler geschützt.
Arbeitsrecht:
Ansprüche: Nein
Betriebliche Vorsorge: Nein
5. Volontariat
Definition:
Volontäre sind Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von hauptsächlich theoretisch erworbenen Kenntnissen ohne Arbeitsverpflichtung und ohne Entgelt (etwa Taschengeld) für kurze Zeit in einem Betrieb betätigen.
Merkmale: Keine Bindung an eine bestimmte Tätigkeit, keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, keine organisatorische Eingliederung in das Unternehmen. Das Volontariat ist ein Ausbildungsverhältnis (und kein Dienstverhältnis), welches überwiegend dem Volontär zugute kommt.
Dienstnehmerin/Dienstnehmer: Nein
Lohnsteuerpflicht: Nein
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG
Sozialversicherung:
Meldung: Die Anmeldung ist vor Arbeitsantritt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zu erstatten.
Beschäftigtengruppen: -
Beitragsgrundlage: -
Versicherungsumfang: Volontäre unterliegen der Teilversicherung in der Unfallversicherung.
Arbeitsrecht:
Ansprüche: Nein
Betriebliche Vorsorge: Nein
Detaillierte Informationen zur Beschäftigung von Praktikanten sowie diesbezüglich im ASVG bestehende Sonderregelungen finden Sie hier:
6. Ferialjobs - was dürfen Jugendliche dazuverdienen?
Wenn Jugendliche mit Sommerjobs ihr eigenes Geld verdienen wollen, sollten Eltern rechtzeitig prüfen, ob sie Gefahr laufen, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren.
Jugendliche bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
junge Erwachsene, die älter als 19 Jahre sind, müssen darauf achten, dass das zu versteuernde Einkommen (jährliches Bruttoentgelt ohne 13. und 14. Gehalt nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) € 15.000 nicht überschreitet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferienzeit erzielt wird.
Sollte das zu versteuernde Einkommen des Jugendlichen € 15.000 überschreiten, wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen.
Auch beim Bezug von Studienbeihilfen können Studenten bis zu € 15.000 dazuverdienen.
TIPP: Eine Arbeitnehmerveranlagung für Niedrigverdiener bringt auf jeden Fall die Erstattung von bis zu 50% der Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte Negativsteuer). In den meisten Fällen wird diese im Wege der antragslosen Veranlagung seitens des Finanzamts im Folgejahr erledigt. Weitere Informationen finden Sie hier:
Bei Fragen unterstützen Sie unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne.
Foto: Wixmedien
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