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Ertragsteuer - Ausblick auf 2025

Autorenbild: IG-TAXIG-TAX

In diesem Überblick informieren wir Sie über die Tarifstufen 2025, Fahrtkostenersatz und Kilometergeld, Sachbezugswert für Dienstwohnungen,

Bausparprämie, Autobahnvignette sowie das E-Card-Serviceentgelt.





Inhalt:


Einkommensteuer 2025

Aufgrund der Anpassung der „kalten“ Progression wurden die Tarifgrenzen ab 01.01.2025 neu geregelt. Zudem wurden noch weitere Maßnahmen beschlossen:


Tarifstufen 2025:

Für die Tarifanpassung wurden die Tarifgrenzen um 3,83% (mit Ausnahme der obersten Tarifstufe von 55% ab € 1 Mio.) erhöht.


Die Freigrenze für Sonstige Bezüge wird 2025 auf € 2.570 (2024: € 2.100) angehoben und soll ab 2026 jährlich valorisiert werden. Die Absetzbeträge 2025 wurden um 5% erhöht.


Fahrtkostenersatz und Kilometergeld

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurden in das Einkommensteuergesetz Verordnungs­ermächtigungen aufgenommen. Auf dieser Grundlage hat der BMF am 24. Oktober 2024 die Fahrtkostenersatzverordnung und die Kilometergeldverordnung erlassen.


Fahrtkostenersatzverordnung

Der Ersatz der Fahrtkosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber für eine dienstliche Reise ist unter folgenden Rahmenbedingungen von der Lohnsteuer befreit.

Die Verordnung regelt, dass bei Benutzung eines Massenbeförderungsmittels (z.B. mit der privaten Netzkarte oder Klimaticket des Arbeitnehmers) auch ein pauschaler Fahrtkostenersatz steuerfrei ist, soweit dieser nicht höher ist als entweder

a) die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel oder

b)  der in der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte geregelte Beförderungszuschuss (€ 0,50 für die ersten 50 km pro Fahrt, € 0,20 für die weiteren 250 km pro Fahrt und sodann

€ 0,10 für die weiteren km pro Fahrt) bis max. € 2.450 pro Jahr.


TIPP: Erhält der Arbeitnehmer für berufliche Reisen weniger als die vorgenannten pauschalen Beträge, kann er die Differenz als Werbungskosten geltend machen (bei der Arbeitnehmerveranlagung). Voraussetzung ist, dass Aufzeichnungen über die berufliche Nutzung der Fahrkarte (z.B. Netzkarte, Klimaticket) geführt werden.

 

Kilometergeldverordnung

Die Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Verwendung eines Pkw, Fahrrades oder Motorrades werden mit einem Kilometergeld von € 0,50/km angesetzt. Zusätzlich kann der Fahrer für jede im Auto mitbeförderte Person („Fahrgemeinschaften“) € 0,15/km ansetzen. Die Kilometergeld-VO regelt ausdrücklich, dass ein Fahrtenbuch (zum Nachweis der betrieblichen/beruflichen Fahrten) Folgendes enthalten muss: Datum, Kilometerstand, Anzahl der betrieblichen/beruflichen Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck der betrieblichen/beruflichen Fahrten. Es ist also keine Erfassung der privaten Kilometer erforderlich. Die Verordnung listet auch ausdrücklich auf, welche Kosten mit dem Kilometergeld abgegolten sind (AfA, Zinsen, Treibstoff, Reparaturkosten aufgrund des laufenden Betriebes, etc.).

Hinweis: Vom Kilometergeld nicht umfasst sind z.B. Mautkosten, Kosten für die Parkgarage oder für Unfallschäden.

 

Beim Fahrrad dürfen Kilometergelder für maximal 3.000 km/Jahr angesetzt werden. Für berufliches „Zu-Fuß-Gehen“ (auf Anschlussstrecken) können € 0,38/km angesetzt werden.


Sachbezugswert für Dienstwohnung 2025

Dienstwohnungen für Arbeitnehmer sind für viele Branchen eine Voraussetzung, um Personal langfristig zu halten. Die Novelle zur Sachbezugswerte-VO hebt die Grenze für eine gänzlich sachbezugsbefreite Wohnung auf 35m² an. Wohnungen mit bis zu 45m² können um einen um 35% verminderten Sachbezugswert zur Verfügung gestellt werden, wenn der Aufenthalt zwölf Monate nicht überschreitet. Gemeinschaftsräume werden den in einer Wohneinheit untergebrachten Mitarbeitenden aliquot zugerechnet.


Weitere veränderliche Werte

Bausparprämie 2025

Die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2025 beträgt unverändert 1,5% der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge von maximal € 1.200 p.a., somit € 18.


Autobahnvignette für 2025

Die grüne Jahresvignette für 2025 ist ab Ende November bei der ASFINAG online bestellbar. Die Vignette gilt vom 01.01.2024 bis zum 31.01.2026. Dabei fällt eine deutliche Preiserhöhung gegenüber dem Vorjahr auf. Die 2-Monats-Vignette und die Jahresvignette sind aufgrund des Konsumentenschutzes frühestens ab dem 18.Tag nach dem Online-Kauf gültig.


E-Card Serviceentgelt 2025

Das Serviceentgelt für die e-Card fällt für Personen an, die am 15. November in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2025 war am 15.11.2024 ein Serviceentgelt von € 13,80 fällig.


Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne!


Foto: Wixmedien


 

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