In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über Neuerungen beim Energiekostenzuschuss I, beim Energiekostenzuschuss II sowie bei der Energiekostenpauschale.
1. Verlängerung Energiekostenzuschuss I (4. Quartal 2022)
Bei der Verlängerung des Energiekostenzuschusses I für das vierte Quartal 2022 wurde nicht nur der förderfähige Zeitraum verlängert, sondern auch eine Ausweitung der förderfähigen Energieträger beschlossen (allerdings nur für die verlängerten Monate). Für das vierte Quartal 2022 sind zusätzlich Wärme, Kälte und Dampf förderbar.
Außerdem wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert.
Die Förderuntergrenze wird für das vierte Quartal 2022 mit € 750 festgesetzt.
Die Voranmeldungsphase endet am 14. April 2023.
Die Antragsphase beginnt am 17. April 2023 läuft bis zum 16. Juni 2023.
Die Richtlinie für den „Energiekostenzuschuss I 4. Quartal 2022“ ist noch nicht genehmigt und veröffentlicht. Zur Beantragung vor Veröffentlichung der Richtlinie nimmt die aws wie folgt Stellung: „Zu Vermeidung von Verzögerungen sollen Voranmeldungen bereits ohne genehmigte Richtlinie vorgenommen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung oder den Ersatz eines etwaigen mit der Voranmeldung verbundenen Aufwands.“
TIPP: Beim Energiekostenzuschuss I (und bei der Verlängerung für das 4.Quartal 2022) gilt nach wie vor das Kriterium der Energieintensivität für Unternehmen mit mehr als € 700.000 Jahresumsatz.
NEU: Der Musterbericht der aws für den EKZ Q 4/2022 (Wortlaut „Fassung vom 25.5.2023“) wurde mittlerweile veröffentlicht, ebenso die Berechnungshilfe für Treibstoffe.
2. Energiekostenzuschuss II
Für die Antragsberechtigung der Förderstufen drei bis fünf muss das antragstellende Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Dabei müssen bis 31.12.2024 mindestens 90% der am 01.01.2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente erhalten bleiben.
Für alle antragstellenden Unternehmen gilt eine Beschränkung der Bonizahlungen sowie eine beschränkte Ausschüttung von Dividenden.
Die Antragstellung wird in zwei Phasen aufgeteilt:
3. Energiekostenpauschale
Zur Unterstützung von Kleinst- und Kleinunternehmern wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Energiekostenpauschale geschaffen. Bei dieser Pauschalabgeltung der erhöhten Energiekosten ist folgendes zu beachten:
Förderfähige Unternehmen sind jene, die mehr als € 10.000 und weniger als € 400.000 Umsatz im Jahr 2022 erzielt haben und eine Betriebsstätte in Österreich haben (ausgenommen: öffentliche Unternehmen und die Sektoren Energie, Finanz, Immobilien, Landwirtschaft, freie Berufe und politische Parteien).
Förderhöhe: pauschal zwischen € 110 und € 2.475, abhängig von Branche und Jahresumsatz.
Förderfähiger Zeitraum: Es werden drei unterschiedliche Zeiträume angeboten, unter denen der Antragssteller wählen kann:
> 01.02.2022 bis 31.12.2022
> 01.02.2022 bis 30.09.2022
> 01.10.2022 bis 31.12.2022
Anmeldung/Antragstellung: Berechtigte Förderwerber können sich ab dem 17.04.2023 für einen Pre-Check-In bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anmelden. Dabei werden weitere Informationen zur Antragstellung zur Verfügung gestellt. HINWEIS: Für diesen Pre-Check-In sind eine Handysignatur und ein USP-Zugang notwendig!
Die eigentlichen Anträge können ab Mai 2023 gestellt werden.
Sie haben noch Fragen zum Energiekostenzuschuss oder zur Energiekostenpauschale? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt stehen Ihnen gerne zur Seite.
Foto: Wixmedien
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