DBA Österreich – Schweiz wird umfassend modernisiert
- IG-TAX

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Mit der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und der Schweiz am 30. Juli 2026 wurde ein weiterer Schritt zur Modernisierung des Abkommens gesetzt. Neben der Umsetzung der OECD-Mindeststandards zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) sollen zahlreiche Bestimmungen des seit 2009 unveränderten Abkommens an die heutigen steuerlichen und wirtschaftlichen Anforderungen angepasst werden. Da die Genehmigungsverfahren in beiden Staaten noch ausstehen, wird das adaptierte Abkommen voraussichtlich mit 1. Jänner 2028 in Kraft treten. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der vorgesehenen Änderungen:
Ansässigkeit
Die Bestimmungen zur steuerlichen Ansässigkeit werden konkretisiert. Bei natürlichen Personen ist künftig der tatsächliche Zeitpunkt eines Zu- oder Wegzugs maßgeblich. Die bisherige Monatsfiktion, wonach der Wechsel der Ansässigkeit erst mit Ablauf eines Kalendermonats wirksam wurde, entfällt.
Für Gesellschaften bleibt grundsätzlich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung entscheidend. Lässt sich dieser nicht eindeutig bestimmen, soll die Ansässigkeit künftig im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den zuständigen Behörden festgelegt werden.
Betriebsstätten
Auch die Betriebsstättenregelungen werden an den OECD-Standard angepasst. Eine Vertreterbetriebsstätte kann künftig bereits dann entstehen, wenn eine Person den Vertragsabschluss wesentlich vorbereitet und das Unternehmen die Verträge regelmäßig ohne wesentliche Änderungen annimmt.
Gleichzeitig enthält das Protokoll klarere Vorgaben dazu, in welchen Fällen Vertreter als unabhängig gelten und keine Betriebsstätte begründen sowie unter welchen Voraussetzungen Unternehmen als eng miteinander verbunden anzusehen sind.
Zinsen
Bei Zinszahlungen steht das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates künftig nur noch dann zu, wenn der Zahlungsempfänger auch Nutzungsberechtigter der Zinsen ist.
Erweiterung der Anrechnungsmethode
Zur Vermeidung von Doppel- oder Nichtbesteuerungen wird die Anrechnungsmethode auf weitere Einkunftsarten ausgedehnt. Betroffen sind künftig insbesondere Dividenden, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Aufsichtsratsvergütungen sowie bestimmte Pensionen und Bezüge aus dem öffentlichen Dienst. Für bereits bestehende Ansprüche auf Ruhegehälter des öffentlichen Dienstes gelten Übergangsregelungen bis 2036.
Dividenden
Auch die Dividendenbestimmungen werden umfassend an das OECD-Musterabkommen angepasst. Künftig reicht für eine Quellensteuerbefreiung grundsätzlich bereits eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 % (statt bisher 20 %), sofern diese mindestens 365 Tage ununterbrochen gehalten wird. Darüber hinaus werden sowohl die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als auch der Dividendenbegriff neu gefasst.
Für österreichische Privatstiftungen ergibt sich daraus jedoch keine Änderung. Obwohl der Dividendenbegriff ausgeweitet wird, bleiben Ausschüttungen österreichischer Privatstiftungen an in der Schweiz ansässige Begünstigte weiterhin grundsätzlich unter Art. 21 DBA ("Andere Einkünfte") und nicht unter den Dividendenartikel des Abkommens zu subsumieren.
Missbrauchsvermeidung
Mit dem sogenannten "Principal Purpose Test (PPT)" wird eine allgemeine Missbrauchsregel in das DBA aufgenommen. Steuerliche Abkommensvorteile können künftig versagt werden, wenn deren Erlangung zu den wesentlichen Zielen einer Gestaltung gehört.
Darüber hinaus werden sowohl der Informationsaustausch als auch das Verständigungsverfahren an die OECD-Standards angepasst. Erstmals gilt zudem eine Antragsfrist: Verständigungsverfahren müssen innerhalb von drei Jahren nach der ersten abkommenswidrigen Besteuerungsmaßnahme beantragt werden.
Wegzugsbesteuerung
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Neuregelung der Wegzugsbesteuerung für natürliche Personen. Bislang enthielt das DBA eine Sonderregelung, die lediglich für bestimmte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften galt. Künftig orientiert sich die Besteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz weitgehend an den österreichischen Vorschriften für Wegzüge innerhalb der EU.
Damit wird das sogenannte Nichtfestsetzungskonzept künftig auch im Verhältnis zur Schweiz angewendet. Die Begünstigung beschränkt sich nicht mehr auf Gesellschaftsanteile, sondern umfasst sämtliche von der Wegzugsbesteuerung erfassten Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Darunter fallen neben Aktien beispielsweise auch Investmentfonds, Forderungswertpapiere, Derivate oder Kryptowährungen.
Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass die Wegzugssteuer künftig grundsätzlich nicht mehr unmittelbar beim Wegzug festgesetzt wird. Die Besteuerung erfolgt erst dann, wenn die stillen Reserven tatsächlich realisiert werden. Dadurch entfällt die bisher häufig erhebliche Liquiditätsbelastung beim Wegzug in die Schweiz.
Im Unterschied zu Wegzügen innerhalb der EU wird die Steuerstundung jedoch nur gewährt, wenn eine angemessene Sicherheitsleistung erbracht wird. Diese kann etwa durch eine Bankgarantie, Bargeld, eine Hypothek auf inländischem Grundvermögen oder einen geeigneten inländischen Solidarbürgen erfolgen.
Trotz der Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist die Voraussetzung einer Sicherheitsleistung ein wesentlicher Unterschied zur unionsrechtlichen Regelung.
Die neuen Bestimmungen sollen erstmals auf Wohnsitzwechsel Anwendung finden, die ab dem 1. Jänner des Kalenderjahres nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls erfolgen. Wie eingangs erwähnt, wird das adaptierte Abkommen voraussichtlich mit 1. Jänner 2028 in Kraft treten.
Hier finden Sie das Änderungsprotokoll zum Download:
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Foto: KI-generiert (Canva)



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