Neuerungen bei Ansässigkeits-Bescheinigungen
- IG-TAX

- vor 14 Stunden
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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 19. Dezember 2025 wichtige Änderungen zur Ausstellung und Anerkennung von Ansässigkeitsbescheinigungen veröffentlicht. Praxisprobleme mit österreichischen Formularen sollen behoben sowie eine weitgehend digitale Abwicklung ermöglicht werden.
Die fristgerechte Einholung von Ansässigkeitsbescheinigungen bei ausländischen Zahlungsempfängern ist ein zentrales Instrument, um in Österreich bereits im Zeitpunkt der Auszahlung eine Entlastung von der Quellensteuer (z. B. bei Dividenden oder Lizenzgebühren) zu erreichen. Dadurch lassen sich zeit- und kostenintensive Rückerstattungsverfahren vermeiden.
Für eine Quellensteuerentlastung im Auszahlungszeitpunkt war bislang grundsätzlich die Verwendung der österreichischen amtlichen Formulare ZS-QU1 (für natürliche Personen) oder ZS-QU2 bzw. ZS-EUMT (für juristische Personen) erforderlich. In der Praxis verweigerten viele ausländische Finanzverwaltungen jedoch die Bestätigung auf diesen Formularen.
Das BMF hat nun wesentliche Erleichterungen für international tätige Unternehmen geschaffen:
Wird die Bestätigung auf österreichischen Formularen von der ausländischen Finanzverwaltung abgelehnt, kann nun eine ausländisch Bescheinigung ("Certificate of Residence") dem vollständig ausgefüllten österreichischen ZS-QU-Formular beigelegt werden.
Die ausländische Bescheinigung muss den maßgeblichen Zeitraum der Abzugsteuerpflicht abdecken, in deutscher oder englischer Sprache vorliegen (ansonsten beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache) und überprüfbar sein
(z. B. per QR-Code oder Online-Verifizierung).
Zusätzlich ist glaubhaft zu machen, dass die ausländische Finanzverwaltung die Bestätigung auf den österreichischen Formularen verweigert hat. Dazu sollte die Rückmeldung der ausländischen Behörde dokumentiert werden.
Unveränderte Sonderregelungen
Für bestimmte Länder (u. a. Mexiko, USA, Belgien, Portugal, Spanien, Türkei, Thailand, Chile, Griechenland) gelten weiterhin bestehende bilaterale Vereinfachungen. In diesen Fällen kann die Ansässigkeit nach wie vor durch Beifügung der ausländischen Originalbescheinigung zum (vom Empfänger unterfertigten) österreichischen Amtsformular nachgewiesen werden.
Elektronische Signaturen
Die Formulare ZS-QU1 und ZS-QU2 können nun vollständig elektronisch ausgefüllt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden – sowohl durch den ausländischen Einkünfteempfänger als auch durch die zuständige ausländische Steuerbehörde.
Die Signaturen müssen aus einem EU- oder EWR-Staat stammen und einheitlich erfolgen; Mischformen (elektronisch/handschriftlich) sind unzulässig.
Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.
Foto: Wixmedien



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