top of page

COFAG: BFG bestätigt Rückforderungen

5. Aug.
3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 27. Aug.

Zwei Unternehmer diskutieren am Schreibtisch.

Die Corona-Förderungen liegen mittlerweile mehrere Jahre zurück. Für Unternehmen, die Fixkostenzuschüsse erhalten haben, können die damaligen Anträge jedoch weiterhin steuerliche und finanzielle Auswirkungen haben. Eine aktuelle Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) zeigt, welche Bedeutung den formalen Voraussetzungen und der vollständigen Endabrechnung zukommt.


Fixkostenzuschüsse im Fokus

Im Verfahren hatte das BFG unter anderem zu beurteilen, ob bereits ausgezahlte Förderbeträge zurückgefordert werden dürfen, wenn nach Auszahlung einer ersten Tranche die nach den Förderrichtlinien vorgesehenen weiteren Schritte nicht ordnungsgemäß gesetzt wurden.


  1. Fixkostenzuschuss I

Beim FKZ I war im vorliegenden Fall nach der Auszahlung der ersten Tranche keine weitere Auszahlungstranche beantragt und damit auch keine abschließende Übermittlung der erforderlichen qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen vorgenommen worden.

Das BFG stellte dazu klar: Beim Fixkostenzuschuss I handelt es sich um eine einheitliche Förderung, auch wenn diese in mehreren Tranchen ausgezahlt werden konnte. Die erste Tranche basierte im Wesentlichen auf Schätzungen und stand daher unter dem Vorbehalt, dass später die tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten anhand qualifizierter Rechnungswesendaten nachgewiesen und gegebenenfalls korrigiert werden.


Wurde dieser abschließende Schritt nicht vorgenommen, sind nach Ansicht des BFG die Voraussetzungen der Förderrichtlinie nicht vollständig erfüllt. Daraus kann ein Rückerstattungsanspruch entstehen.


  1. Fixkostenzuschuss 800.000

Eine vergleichbare Beurteilung nahm das BFG beim FKZ 800.000 vor.

Auch dieser Zuschuss stellte nach Ansicht des Gerichts eine einheitliche Förderung dar, die grundsätzlich in bis zu zwei Tranchen ausbezahlt wurde.


Wurde in der ersten Tranche eine Teilauszahlung auf Basis vorläufiger Werte beantragt, musste grundsätzlich auch ein Auszahlungsersuchen für die zweite Tranche gestellt werden. Erst dabei konnten die endgültigen Umsatzausfälle und Fixkosten festgestellt und allfällige Korrekturen der ursprünglich angegebenen Werte vorgenommen werden.


Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) weist in seinen Informationen zum FKZ 800.000 ebenfalls darauf hin, dass nach einer Teilauszahlung der ersten Tranche ein Auszahlungsersuchen für die zweite Tranche erforderlich war.


Bestätigung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter

Beim FKZ 800.000 behandelte das BFG darüber hinaus eine weitere Voraussetzung.

Grundsätzlich mussten die tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im Auszahlungsersuchen für die zweite Tranche von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden.


Eine Ausnahme bestand für Unternehmen, bei denen die Voraussetzungen für die in den Förderrichtlinien vorgesehene pauschalierte Ermittlung erfüllt waren.

Im vom BFG entschiedenen Fall lagen diese Voraussetzungen für eine Pauschalierung jedoch nicht vor. Die erforderliche Bestätigung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter fehlte. Auch insoweit sah das Gericht die Fördervoraussetzungen als nicht vollständig erfüllt an.


Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Mit dem COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) wurde die Abwicklung von Rückforderungen neu organisiert.


Nach § 14 Abs. 2 COFAG-NoAG können Rückerstattungsansprüche bestehen, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Förderrichtlinie nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden.


Gerade bei Förderungen, die in mehreren Tranchen ausgezahlt wurden, kann deshalb heute noch entscheidend sein, ob damals

  • sämtliche erforderlichen Folgeanträge eingebracht wurden,

  • die endgültigen Umsatzausfälle und Fixkosten ordnungsgemäß festgestellt wurden,

  • die erforderlichen Daten aus dem Rechnungswesen übermittelt wurden,

  • notwendige Bestätigungen durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vorlagen und

  • allfällige Korrekturen der zunächst geschätzten Werte vorgenommen wurden.


Das BFG bestätigt damit, dass nicht nur die ursprüngliche wirtschaftliche Förderberechtigung, sondern auch die ordnungsgemäße Durchführung des gesamten Förderverfahrens für einen Rückerstattungsanspruch relevant sein kann.


COFAG-Rückforderungen nicht ungeprüft akzeptieren

Die aktuelle BFG-Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass jede Rückforderung automatisch berechtigt ist.

Entscheidend ist immer der konkrete Förderfall und die damals geltende Förderrichtlinie. Unternehmen sollten daher genau prüfen, auf welchen Rückforderungstatbestand sich der Bescheid stützt und ob dessen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.


Das BFG hat zudem in der aktuellen Entscheidung die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen, da zu den maßgeblichen Rechtsfragen noch keine entsprechende Rechtsprechung des VwGH vorliegt. Die höchstgerichtliche Beurteilung bleibt daher abzuwarten.



Im Rahmen unserer Steuerberatung unterstützen wir Unternehmen bei der Beurteilung von Rückforderungsbescheiden und der Prüfung der zugrunde liegenden steuerlichen und wirtschaftlichen Sachverhalte. Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.


Foto: Wixmedien

Kommentare


bottom of page