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Budgetsanierungspaket - Weitere Maßnahmen in Begutachtung

Aktualisiert: 13. Mai


Am 2. Mai 2025 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) geplante Maßnahmen im Steuer- und Abgabenrecht in die Begutachtung geschickt. In den folgenden Bereichen sind wesentliche Änderungen vorgesehen:




Inhalt:

Grunderwerbsteuer

Große Immobilientransaktionen über sogenannte „Share Deals“ sollen im Rahmen der Grunderwerbsteuer gerechter besteuert werden, indem Umgehungsmöglichkeiten geschlossen werden. Dies soll einerseits durch die Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels bzw. der Anteilsvereinigung und -übertragung sowie andererseits durch zusätzliche Verschärfungen für Immobiliengesellschaften geschehen. Geplant sind:


  • Schwellen-Reduktion: Die zur Erfüllung der Steuertatbestände maßgebliche Beteiligungsschwelle soll von 95 % auf 75 % gesenkt werden.

  • Mittelbarkeit: Beim Tatbestand der Anteilsübertragung oder -vereinigung sollen nicht wie bisher nur unmittelbare Anteilsverschiebungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften ausschlaggebend sein, sondern auch mittelbare Anteilsverschiebungen in den darüber liegenden Beteiligungsketten. Mit Hilfe von multiplikativer Durchrechnung der prozentualen Beteiligungen soll die Ermittlung der Beteiligungsschwelle auf jeder Ebene erfolgen.

  • Börsenklausel: Die sogenannte „Börsenklausel“ soll sicherstellen, dass Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften für den Tatbestand des Gesellschafterwechsels außer Acht bleiben, die an einer Wertpapierbörse gehandelt werden. Als Wertpapierbörse wird dabei ein geregelter Markt gemäß § 1 Z 2 und 10 Börsegesetz 2018 sowie ein vergleichbarer ausländischer Handelsplatz vorausgesetzt.

  • Zurechnungskreis: Das Zurechnungssubjekt von der Gruppe soll bei der Anteilsvereinigung auf eigens definierte Personenvereinigungen geändert werden. Wenn Personen- oder Kapitalgesellschaften durch Beteiligungen oder sonst zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst oder unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen, wird dies als Personenvereinigung definiert.

  • Immobiliengesellschaften: Erhöhung Bemessungsgrundlage / Steuersatz: Wird eine Anteilsvereinigung, ein Gesellschafterwechsel oder eine Umgründung durch eine Immobiliengesellschaft umgesetzt, soll die Steuer 3,5% vom gemeinen Wert (statt wie bisher 0,5% vom Grundstückswert) betragen (ausgenommen Familienverband). Als Immobiliengesellschaft sollen Gesellschaften definiert werden, bei denen der Unternehmensschwerpunkt in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt und keine (oder nur in untergeordnetem Ausmaß) sonstigen gewerblichen Aktivitäten verfolgt werden.


Die angeführten Änderungen sollen mit 01.07.2025 in Kraft treten und auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld nach dem 30.06.2025 entsteht.


Einkommensteuer


Zuschlag bei Grundstücksveräußerungen nach Umwidmungen:

Die Umwidmung von Grundstücken (z.B. Grünland zu Bauland) führt regelmäßig zu atypischen Wertsteigerungen, die bei der Besteuerung stärker ins Gewicht fallen sollen. Zu den positiven (betrieblichen und außerbetrieblichen) Einkünften aus der Veräußerung des umgewidmeten Grundes und Bodens soll daher ein Umwidmungszuschlag hinzugerechnet werden.


Dieser soll  30 % der auf Grund und Boden entfallenden positiven Einkünfte betragen und unabhängig davon anfallen, ob der Grund und Boden „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ darstellt, wie die Ermittlung der Einkünfte erfolgt, oder ob der besondere Steuersatz oder der Tarifsteuersatz zur Anwendung kommt.

Allerdings soll es für die die Hinzurechnung des Umwidmungszuschlags Grenzen geben: Wenn die Summe aus „Veräußerungsgewinn“ und dem Umwidmungszuschlag den resultierenden Veräußerungserlös übersteigt, soll eine Deckelung der Einkünfte mit dem Veräußerungserlös erfolgen.


Davon sollen Veräußerungen von Grundstücken ab dem 01.07.2025 betroffen sein, wenn die Umwidmung ab dem 01.01.2025 vorgenommen wurde.


Aussetzen des „politischen Drittels“ der Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifs:

Zwecks Budgetkonsolidierung sollen die Inflationsanpassungen für die Kalenderjahre 2026 bis 2029 nur im Ausmaß von zwei Dritteln erfolgen. Damit einhergehend läuft die befristete Erhöhung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden aus.


Erhöhung der Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale:

Klein- und Mittelbetriebe sollen von der Anhebung der Basispauschalierung in der Einkommensteuer profitieren. Für das Kalenderjahr 2025 sollen die Umsatzgrenze der ertragsteuerlichen Basispauschalierung von 220.000 Euro auf 320.000 Euro und die pauschalen Betriebsausgaben von 12 % auf 13,5 % erhöht werden. Der reduzierte Satz von

6 % (beispielsweise für vortragende, schriftstellerische, unterrichtende, wissenschaftliche oder erzieherische Tätigkeiten) bleibt gleich.


Steuerfreie Mitarbeiterprämie:

Zudem soll eine steuerfreie Mitarbeiterprämie in Höhe von bis zu 1.000 Euro pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer für 2025 kommen. Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Auch für 2026 ist eine Prämie geplant, deren Höhe nach Evaluierung der verbleibenden budgetierten Mittel fixiert werden soll.


Erhöhung Pendlereuro:

Als Kompensation für den Entfall des Klimabonus sind die Erhöhung des Pendlereuros von bisher zwei Euro auf künftig sechs Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie eine Anhebung des Negativsteuerzuschlags für Pendler vorgesehen.


Kinderabsetzbetrag:

Die jährliche Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrages wird für die Jahre 2026 und 2027 ausgesetzt.


Privatstiftungen

Anhebung der Stiftungseingangssteuern:

Der Steuersatz für Zuwendungen an Privatstiftungen soll ab dem 1. Jänner 2026 von derzeit 2,5% auf 3,5 % erhöht werden.


Sonstiges

Anhebung der Glücksspielabgaben:

Die Glücksspielabgabe für Lotterien soll von 16 % auf 17,5 % steigen. Die Konzessions- und Glücksspielabgabe für elektronische Lotterien (Onlineglücksspiel) soll von 40 % auf 45 % erhöht werden. Die Glücksspielgabe für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie für Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals soll von 10 % auf 11 % und die Zuschlagsabgaben der Länder (in Höhe von 150 % der Stammabgabe) folglich von 15 % auf 16,5 % angehoben werden. Außerdem soll eine Glücksspielabgabe auf den Verwaltungskostenbeitrag für Lotterien in Höhe von 7,5 % kommen.

Die Anhebung der Glücksspielabgabe von 10 % auf 11 % soll mit 01.01.2026 in Kraft treten, die restlichen Anpassungen bereits mit 01.07.2025.


Elektronische Zustellung:

Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmerinnen und Unternehmer wird die elektronische Zustellung über FinanzOnline künftig verpflichtend.


Energiekrisenbeiträge:  

Die Investitionsabzüge werden im Rahmen der Energiekrisenbeiträge angepasst, um den avisierten Konsolidierungsbeitrag abzusichern.


Umsatzsteuerbefreiung Damenhygiene und Verhütungsmittel:

Eine Umsatzsteuerbefreiung für Frauenhygieneartikel und Verhütungsmittel ist ab dem 01.01.2026 vorgesehen.

 

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Die Begutachtungsfrist zum Budgetbegleitgesetz 2025 endet am 9. Mai 2025.



Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.


Foto: Wixmedien

 
 
 

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