Arbeiten in der Pension
- IG-TAX

- 17. Juni
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Laut Regierungsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029 soll ein attraktives Modell für das Arbeiten im Alter eingeführt werden, um die Beschäftigungsquote von älteren Personen zu erhöhen und das tatsächliche Pensionsantrittsalter anzuheben. Dazu liegt nun der Ministerialentwurf eines Gesetzes vor. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Neuer Aktivitätsfreibetrag
Die Regelung soll sowohl bereits in Pension befindliche Personen mit Erwerbstätigkeiten neben der Pension (das sind die sogenannten Zuverdiener) als auch Personen, die ihren Pensionsantritt über das Regelpensionsalter hinaus weiter aufschieben (das sind die sogenannten Aufschieber) betreffen. Der Ministerialentwurf sieht ab dem 01.01.2027 einen einkommensteuerlichen Freibetrag ("Aktivitätsfreibetrag") von € 1.250 pro Tätigkeitsmonat vor.
Dieser Aktivitätsfreibetrag für Aufschieber sowie für Zuverdiener ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Erreichen des inländischen gesetzlichen Regelpensionsalters und Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension;
„begünstigte Einkünfte“ aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (also Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis oder betriebliche Einkünfte).
Zuverdiener benötigen überdies bestimmte Versicherungszeiten, nämlich
Männer mindestens 480 Versicherungsmonate und
Frauen mindestens 408 Versicherungsmonate (die Anzahl der Versicherungsmonate für Frauen soll sich ab dem Jahr 2028 erhöhen).
Steuerliche Auswirkungen
Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften kann der Aktivitätsfreibetrag bereits im Rahmen der Lohnverrechnung beim Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Wenn Zuverdiener den Aktivitätsfreibetrag geltend machen, hat dies noch folgende einkommensteuerliche Konsequenzen:
Entfall des Verkehrsabsetzbetrags bei den „begünstigten“ nichtselbständigen Einkünften (die Geltendmachung der Pendlerpauschale bleibt möglich).
Kein Freibetrag von € 620 für Sonderzahlungen bei den „begünstigten“ Einkünften (da dieser wohl bei der Auszahlung der sonstigen Bezüge von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt wird).
Begünstigungen bei den Beiträgen zur Pensionsversicherung
Der Ministerialentwurf enthält auch Begünstigungen bei den Beiträgen zur Pensionsversicherung bezogen auf die „begünstigten Einkünfte“, die in gleicher Weise für Aufschieber und für Zuverdiener gelten.
Bei Dienstnehmern entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung künftig zur Gänze. Der Dienstgeber hat den Dienstgeberbeitrag zur Pensionsversicherung weiterhin in voller Höhe zu entrichten.
Für selbständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind, soll es entsprechende Entlastungen von den Pflichtbeiträgen zur Pensionsversicherung geben.
Bei der Versicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) soll sich der Beitragssatz für den Versicherten auf 10,18 % der Beitragsgrundlage reduzieren. Derzeit sind 18,5 % der Beitragsgrundlage zu bezahlen, somit erspart sich der Versicherte 8,32 %.
Bei der Versicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) soll sich der Beitragssatz auf 9,36 % reduzieren (Ersparnis von 7,64 %).
Bei der Versicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) soll sich der Beitragssatz auf 11,01 % der Beitragsgrundlage reduzieren (Ersparnis von 8,99 %).
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.
Foto: Wixmedien



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