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Aktivpension ab 2027: Steuerliche Vorteile im Überblick

17. Juni
3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 9 Stunden

Eine Frau mit grauen Harren arbeitet am Computer

Mit der neuen Aktivpension ab 1. Jänner 2027 soll das Arbeiten über das gesetzliche Pensionsalter hinaus attraktiver werden. Vorgesehen sind ein steuerlicher Freibetrag von bis zu 15.000 Euro jährlich sowie deutliche Entlastungen bei den Pensionsversicherungsbeiträgen.

Nachdem der Nationalrat die entsprechenden gesetzlichen Änderungen im September beschlossen hat, hat auch der Bundesrat dem Gesetzespaket am 8. Oktober 2026 zugestimmt.


Die neuen Begünstigungen gelten sowohl für Personen, die neben ihrer Alterspension weiterhin erwerbstätig sind (Zuverdiener), als auch für Personen, die ihren Pensionsantritt über das gesetzliche Regelpensionsalter hinaus aufschieben (Aufschieber).


Neuer Aktivitätsfreibetrag ab 2027

Ab dem 1. Jänner 2027 wird ein einkommensteuerlicher Aktivitätsfreibetrag von bis zu 1.250 Euro pro Tätigkeitsmonat eingeführt. Bei einer ganzjährigen begünstigten Erwerbstätigkeit können somit bis zu 15.000 Euro jährlich steuerfrei bleiben.

Der Freibetrag vermindert die steuerliche Bemessungsgrundlage und steht grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen zu:

  • Das österreichische gesetzliche Regelpensionsalter wurde erreicht.

  • Es besteht ein Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension bzw. einen gleichgestellten Pensionsanspruch.

  • Es werden Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt. Dazu zählen insbesondere Einkünfte aus einem Dienstverhältnis, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft.


Nicht begünstigt sind Pensionseinkünfte, Einkünfte aus überwiegender Betriebsverpachtung sowie bestimmte passive Beteiligungseinkünfte.

Auch eine geringfügige Beschäftigung kann grundsätzlich begünstigt sein. Der Aktivitätsfreibetrag ist allerdings auf die tatsächlich erzielten begünstigten Einkünfte begrenzt.


Der Freibetrag gilt pro Person und Monat, unabhängig davon, ob mehrere begünstigte Tätigkeiten gleichzeitig ausgeübt werden.


Zusätzliche Voraussetzungen für Zuverdiener

Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben erwerbstätig sind, müssen grundsätzlich bestimmte Mindestversicherungszeiten aufweisen.

  • Für Männer sind mindestens 480 Versicherungsmonate (40 Jahre) erforderlich.

  • Für Frauen gelten aufgrund der schrittweisen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters folgende Übergangsbestimmungen:

Jahr

Erforderliche Versicherungsmonate

2027

408 Monate (34 Jahre)

2028

420 Monate (35 Jahre)

2029

432 Monate (36 Jahre)

2030

444 Monate (37 Jahre)

2031

456 Monate (38 Jahre)

2032

468 Monate (39 Jahre)

Ab 2033

480 Monate (40 Jahre)

Zu den Versicherungszeiten zählen neben Beitragszeiten auch bestimmte Kindererziehungszeiten und weitere anrechenbare Versicherungszeiten.


Für Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2026 in Alterspension gegangen sind und die erforderlichen Versicherungsmonate nicht erfüllen, besteht eine Sonderregelung. Unter bestimmten Voraussetzungen können fehlende Versicherungsmonate durch eine aktive, vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach dem Pensionsantritt ausgeglichen werden.

Bei einer Teilpension nach § 4a APG kann der Aktivitätsfreibetrag ebenfalls beansprucht werden. Für die Dauer der Teilpension entfällt das Erfordernis der Mindestversicherungszeiten.


Steuerliche Auswirkungen des Aktivitätsfreibetrags

Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften kann der Aktivitätsfreibetrag bereits im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden.

Dafür muss der Arbeitnehmer die Voraussetzungen mittels Formular E35 oder einer entsprechenden elektronischen Erklärung nachweisen. Als Nachweise kommen beispielsweise ein Versicherungsdatenauszug oder eine Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle infrage.


Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit wird der Freibetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht.


Für Zuverdiener, die den Aktivitätsfreibetrag in Anspruch nehmen, ergeben sich darüber hinaus folgende steuerliche Besonderheiten:


  • Entfall des Verkehrsabsetzbetrags: Bei den begünstigten nichtselbständigen Einkünften steht grundsätzlich kein Verkehrsabsetzbetrag zu, da bereits der Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wird. Das Pendlerpauschale kann bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen weiterhin geltend gemacht werden.

  • Kein zusätzlicher Freibetrag von 620 Euro für Sonderzahlungen: Bei den begünstigten nichtselbständigen Einkünften steht dieser Freibetrag nicht nochmals zu, da er bereits bei der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt wird.

  • Pflichtveranlagung: Eine Arbeitnehmerveranlagung ist bei Zuverdienern verpflichtend, wenn die begünstigten nichtselbständigen Einkünfte den monatlichen Aktivitätsfreibetrag übersteigen oder der Freibetrag zu Unrecht bzw. in zu hoher Höhe berücksichtigt wurde.


Der Aktivitätsfreibetrag gilt grundsätzlich für laufende, tarifsteuerpflichtige Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit. Bereits anderweitig steuerbegünstigte Einkünfte, etwa begünstigt besteuerte Sonderzahlungen oder steuerfreie Überstundenzuschläge, werden nicht nochmals durch den Aktivitätsfreibetrag begünstigt.


Aktivpension begünstigt Pensionsversicherungsbeiträge

Neben dem steuerlichen Aktivitätsfreibetrag bringt die Aktivpension ab 2027 auch erhebliche Entlastungen bei den Pensionsversicherungsbeiträgen.

Bei Arbeitnehmern, die nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig sind, entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung zur Gänze. Der Arbeitgeber muss seinen Anteil von 12,55 % weiterhin entrichten.

Auch für selbständig Erwerbstätige nach dem GSVG, BSVG und FSVG werden die Beitragssätze entsprechend reduziert.

Versicherung

Bisheriger Beitragssatz

Beitragssatz ab 2027

Ersparnis

GSVG

18,50 %

10,18 %

8,32 Prozentpunkte

BSVG

17,00 %

9,36 %

7,64 Prozentpunkte

FSVG

20,00 %

11,01 %

8,99 Prozentpunkte

Die sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen gelten sowohl für Zuverdiener als auch für Aufschieber ab Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters.

Zu beachten ist allerdings, dass mit 1. Jänner 2027 die bisherige besondere Höherversicherung für eine Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug entfällt. Durch die weitere Erwerbstätigkeit erhöht sich die laufende Alterspension somit nicht mehr im bisherigen Ausmaß. Stattdessen sollen die Betroffenen unmittelbar von den niedrigeren Pensionsversicherungsbeiträgen profitieren.


Weitere Informationen zur Aktivpension finden Sie hier:



Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.


Stand: 15. Oktober 2026.


Foto: Wixmedien

 
 
 

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