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Antragsfrist COVID-19-Ratenansuchen

Aktualisiert: 17. Nov. 2022


Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abzufedern, wurde ein in zwei Phasen gegliedertes COVID-19-Ratenzahlungsmodell für Abgaben geschaffen. Die erste Phase endet am 30.09.2022. Anträge für die Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsplans müssen vor dem 31.08.2022 eingebracht werden, also bis spätestens 30.08.2022.


Die Antragstellung kann über Finanz-Online oder postalisch bzw. per Fax erfolgen.


Voraussetzungen für die Gewährung

  • Entrichtung von zumindest 40 % des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstands in Phase 1 und kein Terminverlust. Um einen Terminverlust zu vermeiden, muss auch die im September 2022 fällig werdende letzte Rate der Phase 1 rechtzeitig beglichen worden sein. Dieser Betrag ist aus dem im Bescheid betreffend die Phase 1 angeführten Restbetrag herauszurechnen und hat zumindest den Betrag der Rate des Vormonats (August 2022) auszumachen.

Glaubhaftmachung (Verordnung BGBl. II Nr. 291/2022)

  • Wenn der Abgabenrückstand nicht mehr als EUR 20.000 beträgt, ist keine gesonderte Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit erforderlich.

  • Bei einem Abgabenrückstand von mehr als EUR 20.000 muss eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum übermittelt werden. Es ist darzulegen, wie die für die Fortführung des Unternehmens erforderlichen Mittel aufgebracht werden sollen. Die Mittel für die Entrichtung des Abgabenrückstands und der laufend zu entrichtenden Abgaben sind gesondert auszuweisen.


Weitere Informationen finden Sie hier:





Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne!


Foto: Unsplash | Magnet me

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