Update Personalverrechnung 2026
- IG-TAX

- 4. Jan.
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 13 Stunden

Für die Personalverrechnung ergeben sich ab 2026 wieder einige Anpassungen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und Neuerungen. Außerdem finden Sie die aktuellen Sozialversicherungswerte zum Download.
Inhalt:
Einkommensteuer
Die für das Jahr 2026 gültigen inflationsbereinigten Tarifstufen der Einkommensteuer:

Absetzbeträge 2026

Zahlt ein Steuerpflichtiger die Krankheitskosten für den erkrankten (Ehe-)Partner, dann können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, insoweit der erkrankte (Ehe-)Partner das jährliche steuerliche Existenzminimum von € 13.539 unterschreitet.
Sachbezugswerte
Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind bei Erstzulassung im Jahr 2026 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:

Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen E-Bike oder Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden.
Firmenparkplatz
Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge unverändert ein Sachbezug von monatlich € 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für Elektroautos.
Zinsersparnis
Bei der Berechnung des Sachbezugs für die Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen von mehr als € 7.300 wird unterschieden in variabel verzinste und solche, die mit einem festen Zinssatz gewährt werden. Der Referenzzinssatz 2026 für variabel verzinste Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse beträgt 3 %.
Bei vereinbarter fixer Verzinsung ist als Referenzzinssatz der von der österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 % vermindert wird, anzusetzen, wobei dieser Zinssatz für den gesamten Zeitraum maßgeblich ist, für den ein fixer Zinssatz vereinbart wurde.
Sachbezugswert Wohnraum bleibt für 2026 unverändert:

Für die Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterkunft gilt weiter wie bisher, dass bis zu einer Größe von 35 m² kein Sachbezug anzusetzen ist. Darüber hinaus ist bis zu einer Größe von 45 m² der Sachbezug um 35 % zu mindern. Die Aufteilung der Gemeinschaftsflächen erfolgt nach der Anzahl der Arbeitnehmer, denen die Unterkunft im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überwiegend (mehr als die Hälfte des Kalendermonats) zur Verfügung gestellt wird.
Pendlerpauschale und Pendlereuro
Das Pendlerpauschale bleibt gegenüber dem Jahr 2025 unverändert:

Aufgrund der Erhöhung der Ticketpreise wird der Pendlereuro auf € 6 (bisher € 2) pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke erhöht.
Wird bei Teilzeit- und Telearbeit nicht täglich der Arbeitsweg angetreten, kommt es zur aliquoten Kürzung des Pendlerpauschales.

Reisespesen
Als Sätze für Tages- und Nächtigungsgelder im Inland gelten 2026 folgende Beträge. Die darin enthaltene Vorsteuer von 10 % kann geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Auslandsdiäten:

Das Kilometergeld beträgt 2026:

Überstundenzuschläge
Durch die Gesetzesänderung wird im Jahr 2026 der Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bis zum Betrag von € 170 steuerfrei bleiben.
Feiertagsarbeit
Mit der gesetzlichen Änderung wurde nunmehr mit Wirkung ab 01.01.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages bis € 400 / Monat wieder hergestellt.
Hinweis: Für die Monate Jänner 2026 bis zur Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die neue Steuerbefreiung vom Arbeitgeber rückwirkend durch Aufrollung der Lohnverrechnung so rasch wie möglich berücksichtigt werden.
Start-Up Mitarbeiterbeteiligung
Die Möglichkeit, dass Mitarbeiter ihre virtuellen Gesellschaftsanteile („phantom shares“) am Arbeitgeberunternehmen steuerfrei auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umstellen, wurde um ein weiteres Jahr bis 31.12.2026 verlängert.
Welche Regelungen gelten 2026 nicht mehr?
Der im Jahr 2025 für Dienstreisen eingeführte pauschale Fahrtkostenersatz in Höhe des pauschalen Beförderungszuschusses laut RGV tritt ab 2026 außer Kraft. Der steuerfreie Ersatz von Kosten für Massenbeförderungsmittel ist künftig entweder laut Beleg möglich oder pauschal durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.
Die letztmalig im Jahr 2025 steuerfrei auszahlbare Mitarbeiterprämie von € 1.000 ist bei Aufrollung des Lohnzahlungszeitraums bis zum 15.02.2026 noch möglich. Diese Prämie entfällt ab 2026. Hinweis: Auch für 2026 ist eine steuerfreie Mitarbeiterprämie geplant.
Die steuerfreie pauschale Vergütung von € 30 / Monat für die Kosten des Ladens von E-Firmenwagen durch den Arbeitnehmer zu Hause wird gestrichen.
Die Übernahme der Pensionsversicherungsbeiträge durch den Bund für erwerbstätige Pensionisten endete wie vorgesehen 2025.
Hier finden Sie die SV-Werte 2026 zum Download:
Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.
Foto: Wixmedien



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