Grenzüberschreitendes Homeoffice versus Betriebsstätte
- IG-TAX

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Aktualisiert: vor 1 Stunde

Die steigende Mobilität von Beschäftigten sowie das vermehrte Arbeiten im Homeoffice hat in den letzten Jahren oftmals die Frage aufgeworfen, ob diese Tätigkeiten für den Dienstgeber eine Homeoffice-Betriebsstätte begründen. Das Update der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) vom November 2025 enthält ausführliche und konkrete Regeln für die Beurteilung von Homeoffice-Betriebsstätten:
Homeoffice führt nicht automatisch zu einer Betriebsstätte
Allein die Tatsache, dass Beschäftigte im Ausland von zu Hause aus arbeiten, führt laut OECD nicht automatisch zur Begründung einer Betriebsstätte. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Dauer, Regelmäßigkeit und Art der Tätigkeit.
Für die Betriebstätte muss die Geschäftseinrichtung „fest” sein. Das bedeutet, dass sie regelmäßig über einen längeren Zeitraum für Unternehmenszwecke verwendet wird. Bei einer Nutzung von weniger als sechs Monaten wird in der Regel keine Betriebsstätte begründet.
Das Vorliegen einer gewissen Beständigkeit und somit einer fortwährenden Nutzung ist für die Begründung einer Betriebstätte notwendig. Eine fallweise Nutzung des Homeoffice reicht nicht aus.
50-Prozent-Schwelle als Orientierung
Erstmals führt die OECD einen zahlenmäßigen Schwellenwert ein. Wird weniger als 50 % der Arbeitszeit innerhalb eines 12-Monatszeitraums im ausländischen Homeoffice erbracht, liegt in der Regel keine feste Geschäftseinrichtung vor. Erst bei einer überwiegenden Tätigkeit im Homeoffice ist eine vertiefte Prüfung erforderlich. Diese Schwelle dient als praktische Orientierung, ersetzt jedoch keine Einzelfallbeurteilung.
Wirtschaftlicher Grund als Schlüsselkriterium
Auch bei intensiver Homeoffice-Nutzung entsteht nicht automatisch eine Betriebsstätte. Maßgeblich ist für die OECD, ob ein wirtschaftlicher Grund dafür besteht, dass die Tätigkeit gerade an diesem Ort ausgeübt wird. Liegt das Homeoffice ausschließlich im privaten Interesse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, spricht dies gegen das Vorliegen einer Betriebsstätte. Besteht hingegen ein klarer betrieblicher Nutzen, etwa durch Kundenkontakte oder Marktpräsenz vor Ort, kann eine Betriebsstätte gegeben sein.
Mehr als nur das klassische Homeoffice
Die OECD-Leitlinien erfassen nicht nur klassische Wohnungen, sondern auch andere private Orte, von denen aus regelmäßig gearbeitet wird, etwa Zweitwohnungen oder Ferienunterkünfte. Auch hier gelten dieselben Beurteilungsmaßstäbe.
Auswirkungen auf die Praxis
Es bleibt abzuwarten, wie die österreichische Finanzverwaltung die neuen Regeln auslegt. Eine Anpassung der österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien gemäß den neuen OECD-Vorgaben würde zu mehr Rechtssicherheit in Bezug auf grenzüberschreitende Homeoffice-Betriebsstätten führen. Jedenfalls steigt die Bedeutung einer klaren internen Regelung und Dokumentation von Homeoffice-Modellen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
Bei Fragen zum Thema "Homeoffice" unterstützen Sie unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne.
Foto: Wixmedien



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