Mit dem 01.07.2024 sind die Finanzamtszinsen für Stundungen und Ratenzahlungen erheblich gestiegen, da die corona-bedingten Herabsetzungen ausgelaufen sind. Nun wurden auch die neu eingeführten Rückerstattungszinsen gem. § 16 COFAG Neuordnungs-und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) vom BMF veröffentlicht.
Die Höhe der Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist an den Basiszinssatz gekoppelt und wird daher regelmäßig angepasst. Bis auf den Stundungszinssatz liegen alle der genannten Zinsen 2% über dem Basiszinssatz. Der Stundungszinssatz liegt hingegen 4,5% über dem Basiszinssatz.
Neu: Rückerstattungszinsen
Rückerstattungsbeträge sind gemäß § 16 COFAG-NoAG zu verzinsen. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Nach der Grundregel (§ 16 Abs. 1 1. Satz COFAG-NoAG) sind für den Zeitraum ab Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr festzusetzen.
Nach der Sonderregelung (§ 16 Abs. 1 2. Satz COFAG-NoAG) sind für den Zeitraum ab Auszahlung bis zur Rückerstattung Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr festzusetzen.
Zinssätze ab 01.08.2024
Basiszinssatz | 3,88% |
Stundungszinsen | 8,38% |
Anspruchszinsen | 5,88% |
Aussetzungszinsen | 5,88% |
Beschwerdezinsen | 5,88% |
Umsatzsteuerzinsen | 5,88% |
Zinsen gem. §16 Abs 1 erster Satz COFAG- NoAG | 5,88% |
Zinsen gem. §16 Abs1 zweiter Satz COFAG-NoAG | 4,88% |
Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.
Foto: Wixmedien
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