Onlineplattformen sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken: Viele buchen z.B. ihre Urlaubsquartiere über Plattformen wie booking.com oder airbnb. Die etablierten Plattformen inspirieren wiederum Jungunternehmer, Plattformen für die Vermittlung von Sonnenschirmen, Gesundheitsleistungen, E-Bikes etc. zu erstellen. Dabei darf die steuerliche Mitteilungspflicht solcher Online-Plattformen allerdings nicht übersehen werden.
Internet-Plattformen, die steuerpflichtige Leistungen an Privatpersonen (Konsumenten) im Inland vermitteln bzw. unterstützen, müssen seit 01.01.2020 Aufzeichnungen über die Leistungserbringer und deren Einnahmen führen und grundsätzlich die Informationen an das Finanzamt weiterleiten.
Diese gesetzliche Verpflichtung besteht zum Beispiel, wenn die Plattform die Vermietung von Wohnungen (Ferienwohnung an Touristen) oder die entgeltliche Gäste-Beherbergung vermittelt. Das Finanzamt darf die Informationen auch den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden (auf deren Anfrage) weiterleiten.
Aufgrund der Vorgaben einer EU-Richtlinie hat der österreichische Gesetzgeber das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) geschaffen, das die steuerlichen Pflichten der digitalen Plattformen noch weitergehender regelt. Die vom Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz erfassten Tätigkeiten sind solche an Konsumenten wie auch solche an Unternehmer, insbesondere die Vermietung von Immobilien, persönliche Dienstleistungen, der Verkauf von Waren und die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel. Dieses Gesetz ist mit 01.01.2023 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Plattformbetreiber, die Informationen einmal jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch dem Finanzamt zu übermitteln. Die erste Meldung für den Meldezeitraum 2023 hat bis spätestens 31.01.2024 zu erfolgen. Das Finanzamt kann die Daten auch an ausländische Steuerverwaltungen weiterleiten. Spezielle Strafbestimmungen für Plattformen sollen abschreckend wirken. Bei schuldhafter Verletzung der Meldepflicht drohen Geldstrafen bis zu € 200.000.
Zusätzlich sind in landesgesetzlichen Vorschriften betreffend Tourismusabgaben (Ortstaxe, Aufenthaltsabgabe, Nächtigungsabgabe) ebenfalls Meldepflichten für Internet-Plattformen enthalten. Beispielsweise regelt das Wiener Tourismusförderungsgesetz (für Zwecke der Wiener Ortstaxe), dass Online-Plattformen die Namen der Unterkunftgeber (Vermieter) und die Adressen aller ihrer auf der Plattform registrierten Unterkünfte im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monats bekanntgeben müssen.
Auch die Verletzung der Meldepflicht nach dem Wiener Tourismusförderungsgesetz steht unter Strafe. Auf der Plattform einer irischen Gesellschaft waren 6.877 Wiener Wohnungen (Unterkunftseinheiten) registriert. Weil die irische Gesellschaft dem Magistrat Wien die Daten der Vermieter und der einzelnen Wohnungen (von August 2017 bis März 2019) nicht bekannt gegeben hatte, nahm der Magistrat 6.877 Verwaltungsübertretungen an und verhängte deshalb über den Geschäftsführer der Gesellschaft eine Geldstrafe von € 240.695. Der Fall ging bis zum VwGH, der diese Strafe kürzlich bestätigte.
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Foto: Wixmedien
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