Im vergangenen Jahr wurde mit dem Teuerungs-Entlastungspaket (Teil II) die sogenannte „Kalte Progression“ abgeschafft und gleichzeitig festgelegt, dass es eine jährliche Anpassung der Steuertarife sowie weiterer Steuergrenzbeträge an die Inflation geben wird.
Die Umsetzung erfolgt durch zwei Maßnahmen:
Maßnahmen für das Jahr 2024
Die inflationsangepassten Beträge für 2024 sind im Vergleich zu 2023 um 6,6% höher. Dies entspricht zwei Dritteln der Inflationsrate zwischen Juli 2022 und Juni 2023. Laut der Regierungsvorlage zum Progressionsabgeltungsgesetz 2024 werden zudem unter anderem die ersten vier Progressionsstufen adaptiert. Nachfolgend finden Sie die angepassten Beträge im Überblick (in Klammern zum Vergleich die Werte für 2023):
Inflationsangepasste Einkommensteuer:
Alleinverdiener/-erzieherabsetzbetrag: mit 1 Kind € 572 (€ 520), mit 2 Kindern € 774 (€ 704) und für jedes weitere Kind € 255 (€ 232);
Verkehrsabsetzbetrag: € 463 (€ 421), erhöhter VA bei Anspruch auf Pendlerpauschale bis € 798 (€ 726), Zuschlag zum VA bis € 752 (€ 684) jeweils mit Einschleifregelung;
Pensionistenabsetzbetrag: (Grundbetrag) € 954 und erhöhter PAB € 1.405, jeweils mit Einschleifregelung;
Unterhaltsabsetzbetrag: € 420 jährlich (€ 372);
Angepasst wird auch die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus;
Die Veranlagungsgrenze bei Einkommen ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte wird erhöht auf € 12.816 (€ 11.693).
Weitere Unterstützungsmaßnahmen im Progressionsentlastungsgesetz 2024
Der Fokus liegt auf der Entlastung von niedrigen und mittleren Einkommen sowie Familien mit Kindern. Konkret sind für das Jahr 2024 folgende Schritte geplant:
Der Kindermehrbetrag, eine wichtige steuerliche Entlastung für Familien mit niedrigeren Einkommen, wird auf € 700 (bisher € 550) angehoben und kann auch neben dem Bezug von Wochengeld zustehen.
Kinderbetreuungskosten: Tätigt ein Arbeitnehmer Ausgaben für die Betreuung von Kindern (bis zum 14. Lebensjahr) für eine Kinderbetreuungseinrichtung bzw. eine qualifizierte Kinderbetreuung und ersetzt ihm der Arbeitgeber diese Kosten, ist dieser Ersatz bis zu € 2.000 pro Jahr steuerfrei.
Stellt der Arbeitgeber einen kostenfreien Betriebskindergarten zur Verfügung, ist dafür auch dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn betriebsfremde Kinder den Kindergarten besuchen.
Begünstigung von Überstunden: In den Jahren 2024 und 2025 können Zuschläge für 18 Überstunden im Monat bis zu € 200 pro Monat steuerfrei ausbezahlt werden.
Der monatliche Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wird auf € 400 (€ 360) angehoben.
Das bisher nur bis Ende 2023 geltende Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer wird nunmehr dauerhaft zustehen.
Der Gewinnfreibetrag wird in allen Stufen erhöht und maximal € 46.400 (bisher € 45.950) betragen. Der Grundfreibetrag steht dann für Gewinne bis € 33.000 (bisher € 30.000) zu.
Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne!
Foto: Wixmedien
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