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Globale Mindestbesteuerung im Überblick


Um zu verhindern, dass große, multinational tätige Konzerne ihre Gewinne weiterhin in Steueroasen verschieben können, haben die Europäische Union (EU) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eine weltweite Mindestbesteuerung ausgearbeitet.


Zwei-Säulen-Modell

Während die erste Säule die Umverteilung von Gewinnen (vorrangig) digitaler Unternehmen regeln soll (Pillar I), wird mit der zweiten Säule (Pillar II) eine branchenunabhängige globale Mindeststeuer vorgesehen.

Zur zweiten Säule gehört die von den EU-Mitgliedstaaten im Dezember 2022 angenommene Richtlinie des Rates betreffend der Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union. Diese sieht unter anderem einen (effektiven) Mindeststeuersatz von 15% auf Unternehmensgewinne vor und ist von den Mitgliedsstaaten bis Ende 2023 auf nationaler Ebene umzusetzen.


Welche Unternehmen betrifft Pillar II?

Die Mindestbesteuerung gilt für alle international tätigen Unternehmen und große inländische Gruppen, die einen konsolidierten Jahresumsatz von mehr als € 750 Mio. erwirtschaften. Bestimmte Ausnahmen gibt es für:

  • manche Körperschaften (z.B. Körperschaften des öffentlichen Rechts, Fonds), sofern diese die oberste Muttergesellschaft darstellen

  • Unternehmensgruppen, die in einem Staat weniger als 10 Mio. Euro Umsatz und 1 Mio. Euro Gewinn erwirtschaften

  • nationale Konzerne in den ersten fünf Jahren der Aufnahme der internationalen Tätigkeit

Wie wird die globale Mindeststeuer berechnet?

Die Mindestbesteuerung soll mit Hilfe einer Ergänzungssteuer (Top-up Tax) sichergestellt werden. Dazu wird der effektive Steuersatz aller in einem Staat ansässigen Konzerngesellschaften erhoben und mit dem Mindeststeuersatz von 15 % abgeglichen. Falls der effektive Steuersatz unter dem Mindeststeuersatz liegt, wird eine Ergänzungssteuer in der Höhe fällig, die für das Erreichen der Mindestbesteuerung nötig ist, wobei hierzu verschiedene Ermittlungsmethoden und Erhebungsformen vorgesehen sind, welche auch die Möglichkeit der Einführung einer nationalen Ergänzungssteuer beinhalten.


Welche Schritte sollten betroffene Unternehmen schon im Jahr 2023 setzen?

Die globale Mindestbesteuerung ist Teil einer weitreichenden Reform des internationalen Steuerrechts und unterscheidet sich deutlich vom bisherigen Körperschaftsteuerrecht bzw. wird dieses erheblich erweitern. Um das komplexe Regelwerk umsetzen zu können, sind bei den betroffenen Unternehmen umfassende Vorbereitungen notwendig. Aufgrund des enormen zusätzlichen Umsetzungs- und Verwaltungsaufwands wurden von der OECD Leitlinien für einen Übergangszeitraum von drei Jahren (für Wirtschaftsjahre, die vor dem 31.12.2026 beginnen und vor dem 30.06.2028 enden), vereinfachte Berechnungen sowie Schutz vor Steuerstrafen (temporäre Safe-Harbour-Regeln) vorgeschlagen. Darüber hinaus sind auch für die Zeit danach noch permanente Vereinfachungen unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Die Umsetzung in nationales Recht bleibt abzuwarten.


Es empfiehlt sich trotzdem eine rechtzeitige Analyse der Konzernstruktur, um betroffene Einheiten erkennen und einordnen zu können, sowie etwaige Ausnahmen und Sonderbestimmungen zu identifizieren. In einem zweiten Schritt sollte erhoben werden, welche Daten für die Berechnung des steuerlichen Ergebnisses (GloBE Income) benötigt werden und wie diese generiert werden können. Zur Sicherstellung des Datenflusses gibt es verschiedene Konzepte: IT-Systeme können entweder ausgelagert oder in bestehende Unternehmenssysteme integriert werden. Im Anschluss daran sollten Pilotberechnungen Aufschluss darüber geben, in welcher Höhe eine Ergänzungssteuer anfallen könnte.


In den meisten Fällen wird eine Adaptierung der bereits bestehenden Prozesse der Steuerberichterstattung im Konzern notwendig sein, da die neue Ergänzungssteuer die Jahresabschlusserstellung, die Quartals- sowie die sonstige Finanzberichterstattung auch für in Österreich ansässige Konzernunternehmen beeinflussen wird.

Da zahlreiche Staaten noch mit der nationalen Umsetzung beschäftigt sind, gibt es bisher erst wenige Gesetzesentwürfe. Trotzdem sollen die Regeln für die globale Mindestbesteuerung bereits im Jahr 2024 in Kraft treten.


Bei Fragen zu Pillar II stehen Ihnen unserer Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.


Foto: Unsplash | Nejc Soklič

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